BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Schuldner stellte am 21. M344rz 2002 Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens, Bewilligung der Verfahrenskostenstundung und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 er366ffnete das Insol-venzgericht das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Rest-schuldbefreiung. 1 - 3 - Im Schlusstermin haben u.a. die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insol-venzgericht zur374ckgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuld-befreiung angek374ndigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-beschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels in 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind. 3 1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine grunds344tzliche Bedeutung. 4 Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gest374tzt. Grunds344tzliche Bedeutung k366nnte allenfalls die Frage haben, ob die Restschuldbefreiung danach nur dann versagt werden kann, wenn Verst366337e des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungs-pflichten die Befriedigung der Gl344ubiger tats344chlich negativ beeinflusst haben. Der Senat hat zu 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entschieden, dass eine Verschlechte-rung der Befriedigungsaussichten nicht Voraussetzung f374r eine Versagungsent-scheidung ist, dabei aber ausdr374cklich offen gelassen, ob dies f374r 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch gilt (Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 5 - 4 - 1841). Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu der dem 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entsprechenden Vorschrift soll die Schuldbefreiung "schlie337lich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten 205 verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger vermindert hat" (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). Auch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung der aufgezeigten Frage. Denn durch das vom Schuldner nicht bestrittene Un-terlassen, seine titulierte Forderung gegen eine Mieterin in der dem Insolvenz-antrag beigef374gten Forderungsaufstellung anzugeben, sind die Befriedigungs-aussichten der Gl344ubiger vermindert worden. F374r eine Verminderung der Aus-sichten kommt es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter nach den Fest-stellungen der Vorinstanz sp344ter von der Rechtsanw344ltin der fr374heren Mieterin informiert wurde und den Betrag zur Insolvenzmasse ziehen konnte. 6 An diesem Ergebnis 344ndert sich nichts, wenn man mit dem den Feststel-lungen der Vorinstanz widersprechenden Vortrag des Schuldners davon aus-ginge, er habe den Insolvenzverwalter informiert; denn der Schuldner tr344gt nicht vor, dass dies noch im Er366ffnungsverfahren geschehen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461 zu 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). 7 In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuld-ners von vornherein als ein ganz unwesentlicher Versto337 gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841 f; v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03 NZI 2005, 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen 8 - 5 - seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erw344gungen verneint. Zwar handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach In-solvenzer366ffnung eingezogenen Betrag von 364 200 um eine relativ geringf374gige Summe. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in seine Aufstellung zum Insolvenzantrag aufgenommen hat. Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig bei-zutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Ber374cksichtigung bei der Versa-gungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "f374r die Gl344ubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005, aaO; K374bler/ Pr374tting/Wenzel, InsO 247 290 Rn. 20). 2. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrl344ssigkeit im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats gekl344rt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind im 334brigen auch nicht ersicht-lich. 9 3. Ebenso sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ver-sagungsgrundes durch den antragstellenden Gl344ubiger gekl344rt (BGHZ 156, 139, 141 ff). Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlich-keit, dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt, aus dem von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27. Mai 2005 folgern. 10 - 6 - 4. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht ge-eignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 11 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 37 IN 58/02 - LG Hannover, Entscheidung vom 08.12.2005 - 20 T 62/05 (20 T 68/05) -
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