BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 11/06 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3202 Eine durch au337ergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgeb374hr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tat-bestandlichen Voraussetzungen des Geb374hrentatbestandes gem344337 247 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschl374sse vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286 und vom 14. Dezem-ber 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787). BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06 - OLG Stuttgart AG B366blingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts B366blingen vom 11. November 2005 wird abge344ndert und wie folgt neu ge-fasst: Die von der Beklagten aufgrund des rechtskr344ftigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 an den Kl344ger zu erstattenden Kosten werden auf 1.241,20 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 24. Oktober 2005 festgesetzt. Beschwerdewert: 522 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat der von dem Kl344ger erhobenen Unterhaltsab344nde-rungsklage stattgegeben. Nach R374cknahme der gegen das Urteil eingelegten 1 - 3 - Berufung hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Kosten des Berufungs-verfahrens auferlegt. 2 Der Kl344ger hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgeb374hr (Nr. 3104 VV RVG) in H366he von 450 200 zuz374glich Mehrwertsteuer beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, die Beklagtenvertreterin habe seinen Rechtsan-walt vor dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber das Rechtsmittel ange-rufen und einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet. Ein Vergleich sei gescheitert, was zur R374cknahme der Berufung gef374hrt habe. Das Amtsgericht hat die Festsetzung der Terminsgeb374hr mit der Begr374n-dung abgelehnt, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe. Der dagegen gerichteten Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwer-de verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 3 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Zu Recht begehrt der Kl344ger nach 247 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgeb374hr in H366he von 522 200 (450 200 + 16 % Mehrwertsteuer). 4 1. Das Oberlandesgericht hat zu seiner gegenteiligen Auffassung ausge-f374hrt: Es k366nne dahinstehen, ob 374berhaupt eine Terminsgeb374hr angefallen sei. Jedenfalls k366nne eine solche au337ergerichtlich entstandene Terminsgeb374hr nicht 5 - 4 - festgesetzt werden, weil sich die f374r ihre Entstehung ma337geblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - FamRZ 2003, 88, 89 = NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen lie337en. M374sse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis 374ber tats344chli-che Vorg344nge erheben, die sich au337erhalb des gerichtlichen Verfahrens ereig-net h344tten, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum z374gigen Ausgleich von Verfahrenskosten. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 2. Der Bundesgerichtshof hat nach Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass eine durch au337ergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgeb374hr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Geb374hrentatbestandes unstreitig sind (BGH Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - FamRZ 2007, 464 f. = NJW-RR 2007, 286). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst 374ber solche Verhandlungen erkl344rt und damit die ma337geblichen Tatsachen im Wege eines Gest344ndnisses (247 288 ZPO) einger344umt hat. Ebenso ist zu ent-scheiden, wenn der Gegner sich zu dem den Geb374hrentatbestand begr374nden-den, ihm zur Stellungnahme 374berreichten Vortrag nicht erkl344rt und dieser daher gem344337 247 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787). 7 3. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat in Bezug auf die von dem Kl344ger begehrte Terminsgeb374hr lediglich geltend gemacht, eine solche sei im Berufungsverfahren nicht entstanden, weil das Rechtsmittel vor dem Verhand-lungstermin zur374ckgenommen worden sei. Das behauptete Telefongespr344ch, bei dem ein Vergleich vorgeschlagen, aber nicht zustande gekommen sein soll, hat sie dagegen nicht in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage kann, wie die 8 - 5 - Rechtsbeschwerde zutreffend r374gt, die beantragte Terminsgeb374hr nicht wegen der Beweisbed374rftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unber374cksich-tigt bleiben. 9 4. Da es einer weiteren Sachverhaltsaufkl344rung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Kl344gers die geltend ge-machte 1,2-fache Terminsgeb374hr in H366he von 522 200 festsetzen. Die Terminsgeb374hr entsteht gem344337 247 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Ver-fahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anl344sslich einer - f374r das Entstehen der Terminsgeb374hr ausreichenden - fernm374ndlichen Unterre-dung (BGH Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507) 374ber den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. F374r den Anfall der Terminsgeb374hr ist es ohne Bedeutung, dass es tats344chlich nicht zu einer g374tli-chen Einigung gekommen ist (BGH Beschl374sse vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - FamRZ 2007, 464, 465 und vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787, 788). 10 Anhaltspunkte daf374r, dass die Besprechung mit dem Kl344gervertreter nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Anspr374che der Beklagten diente und die Geb374hr deshalb nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erstatten 11 - 6 - ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787, 788), sind nicht ersichtlich. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne ist Sprick Weber-Monecke urlaubsbedingt verhindert zu unter- schreiben. Sprick Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 14 F 879/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2005 - 8 WF 168/05 -
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