BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/07 vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 2 A Die Frist f374r einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist betr344gt nicht zwei Wochen sondern nach 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Das Motiv des Gesetzgebers, der verm366genslosen Partei nach Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ausreichend Zeit zur Begr374ndung des Rechtsmittels einzur344umen, rechtfertigt es nicht, abweichend vom Wortlaut 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf andere F344lle einer Ver-s344umung der Frist zur Begr374ndung eines Rechtsmittels nicht an-zuwenden. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07 - OLG Frankfurt a.M. LG Limburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold am 15. Januar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Beschwerdewert: 23.760,45 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. August 2006, zugestellt am 29. August 2006, am 18. September 2006 Berufung eingelegt und diese nach Verl344ngerung der Begr374ndungs-frist bis zum 29. November 2006 mit Schriftsatz vom 24. November 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen am 5. Dezember 2006, begr374ndet. Nachdem die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 auf die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist hingewiesen hatte, hat er am 17. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine Prozessbevollm344chtigten II. Instanz haben dazu unter Vor-lage einer eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt S. im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Berufungsbegr374ndung sei am 24. November 2006 gefertigt, unterzeichnet, kuvertiert, frankiert und nachmittags in einen Briefkasten der Post geworfen worden. Nach den regelm344337igen Brieflaufzeiten sei mit einem Eingang der Berufungsbe-gr374ndung beim Oberlandesgericht am folgenden Werktag, sp344testens aber am 26. November 2006 zu rechnen gewesen. Die verz366gerte Zu-stellung des Briefes mit der Berufungsbegr374ndungsschrift durch die Deutsche Post AG erst am 5. Dezember 2006 h344tten der Beklagte und seine Prozessbevollm344chtigten nicht zu vertreten. 2 Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand und seine Berufung als unzul344ssig ver- 3 - 4 - worfen, da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt und die Berufungsbegr374ndung erst nach Ablauf der Begr374ndungsfrist beim Ober-landesgericht eingegangen sei. II. 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zul344s-sig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungs-frist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-dung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensord-nungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 , 234; BVerfG NJW 2005, 814 , 815; BGHZ 151, 221 , 227). Da das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2. b) davon ausgegangen ist, das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten sei nicht fristgerecht ge-stellt und die Berufungsbegr374ndung nicht fristgerecht nachgeholt worden, hat es dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 5 - 5 - a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass die bis zum 29. November 2006 verl344ngerte Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das am 29. August 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts bei Eingang der Berufungsbegr374ndung am 5. Dezember 2006 abgelaufen war. 6 b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Januar 2007 gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu Unrecht als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte hat seinen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt und die Berufungs-begr374ndung nachgeholt. Die Monatsfrist hat fr374hestens mit Eingang der Berufungserwiderung der Kl344gerin vom 20. Dezember 2006, in der die Versp344tung der Berufungsbegr374ndung geltend gemacht wurde, bei den Prozessbevollm344chtigten des Beklagten begonnen. 7 Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, betr344gt die Frist f374r ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist nicht zwei Wochen, sondern gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat nach Behebung des Hindernisses. Mit der Neu-regelung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Mo-dernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar in erster Linie das Ziel verfolgt, dem Rechtsmittelf374hrer nach der Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe zur Begr374ndung des Rechtsmittels eine Frist von einem Monat zur Verf374gung zu stellen (BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Dies recht-fertigt es aber nicht, 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf F344lle der nachtr344glichen Bewilligung von Pro- 8 - 6 - zesskostenhilfe anzuwenden. In den Gesetzesmaterialien hei337t es aus-dr374cklich, durch die Gesetzes344nderung solle 204insbesondere223 sicherge-stellt werden, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Partei ein Monat Zeit f374r die Rechtsmittelbegr374ndung bleibe. Daraus ist zu ent-nehmen, dass die verl344ngerte Frist nach dem Willen des Gesetzgebers auch in anderen F344llen als dem der nachtr344glichen Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe gelten soll (BAG NZA 2005, 1262; s. auch OLG Zweibr374-cken FamRZ 2006, 1771; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. 247 234 Rdn. 2). F374r eine den Wortlaut missachtende einschr344nkende Auslegung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wie sie in der Literatur vereinzelt bef374rwortet bzw. erwogen wird (vgl. Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 234 Rdn. 1; Knau-er/Wolf NJW 2004, 2857, 2863), ist deshalb kein Raum. Das gilt beson-ders, da dem Gebot der Rechtsmittelklarheit bei der Auslegung gesetzli-cher Vorschriften 374ber Fristen besonderes Gewicht zukommt. c) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist auch begr374n-det. Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt S. glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Ver-schulden verhindert war, die bis zum 29. November 2006 verl344ngerte Be-rufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten (247 233 ZPO). Die Berufungsbegr374n-dungsschrift wurde bereits am Nachmittag des 24. November 2006, ei-nem Freitag, frankiert in einen Briefkasten der Post in W. geworfen. Angesichts der regelm344337igen Brieflaufzeiten durften die Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten darauf vertrauen, die Berufungsbe-gr374ndung werde am Sonnabend, dem 25. November 2006, sp344testens aber am Montag, dem 27. November 2006 und damit innerhalb der ver-l344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist beim Oberlandesgericht F. eingehen. Die danach verz366gerte Zustellung der Berufungsbe- 9 - 7 - gr374ndungsschrift durch die Deutsche Post AG, die erst am 5. Dezember 2007 erfolgte, darf dem Beklagten nach st344ndiger Rechtsprechung nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfG NJW 1995, 1210, 1211; BVerfG NJW-RR 2000, 726; BGHZ 105, 116, 118 f.; BGH, Beschluss vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2278, 2279). 3. Dem Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung zu gew344hren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegen-standslos ist. 10 Nobbe Mayen Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 23.08.2006 - 2 O 103/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.02.2007 - 17 U 229/06 -
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