BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/07 vom 20. Mai 2010 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 64 Abs. 1; InsVV 247 8 Abs. 1 und 2; VergVO 247 6 a) Die Festsetzung der Verwalterverg374tung im Insolvenz- oder Gesamtvollstre-ckungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft f374r den Verg374tungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Verg374tungssatz einschlie337lich der hierbei bejahten oder verneinten Zu- oder Abschl344ge nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. b) Ein Zweitverfahren 374ber die Festsetzung der Verwalterverg374tung kann nicht auf Umst344nde gest374tzt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder h344tten geltend gemacht werden k366nnen. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 8. Januar 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 40.331,12 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Nach rechtskr344ftiger Festsetzung seiner Verg374tung als Gesamtvollstre-ckungsverwalter beantragte der weitere Beteiligte die Festsetzung einer zus344tz-lichen Verwalterverg374tung einschlie337lich Erstattung von Umsatzsteuern in H366he von 71.355,04 200. Der Verwalter st374tzte sich zur Begr374ndung dieser Nachforde-rung auf Umst344nde, die teils bei der Erstfestsetzung seiner Ansicht nach nicht konkret beschieden, teils in seinem ersten Festsetzungsantrag nicht gesondert erw344hnt worden waren. Das Amtsgericht gew344hrte dem weiteren Beteiligten daraufhin einen weiteren Zuschlag f374r den Erhalt von 30 Arbeitspl344tzen im Zuge 1 - 3 - einer 374bertragenden Sanierung. Weitere beanspruchte Zuschl344ge f374r Arbeit-nehmerangelegenheiten, hier aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit, der Durchf374hrung einer Differenzlohnberechnung sowie des Abschlusses und der Vorfinanzierung eines Sozialplanes, f374r die Sanierung von Grundst374cksaltlasten und f374r lange Verfahrensdauer lehnte das Amtsgericht unter Verweisung auf die rechtskr344ftige Erstfestsetzung ab. Auf die sofortige Beschwerde des Verwalters gew344hrte ihm das Landge-richt einen weiteren Zuschlag f374r die 374berlange Verfahrensdauer von insgesamt zw366lf Jahren. Im 334brigen best344tigte es die versagende amtsgerichtliche Zweit-festsetzung. Hiergegen wendet sich der Verwalter mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er seine Beschwer von 40.331,12 200 vollen Umfanges angreift. 2 II. Die nach Zulassung gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZInsO 2006, 203 Rn. 6) ist un-begr374ndet. Die Rechtskraft der Erstfestsetzung stand im Beschwerdefall dem Nachforderungsverlangen des Verwalters entgegen, welches auf keine neuen Tatsachen gest374tzt ist. 3 1. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf die im verg374tungsrechtlichen Schrifttum wohl allgemein vertretene Ansicht, dass die materielle Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses nur die einzelnen Berechnungsposten des Ver-g374tungsanspruchs ergreift, nicht jedoch dessen Gesamtumfang, so dass in ei- 4 - 4 - ner Zweitfestsetzung Erh366hungsgr374nde nachgeschoben werden k366nnen, wel-che in die Erstfestsetzung nicht einbezogen waren (vgl. HK-InsO/Keller, 5. Aufl. 247 8 InsVV Rn. 10; Uhlenbruck/Mock, InsO 13. Aufl. 247 64 Rn. 13; Eick-mann/Prasser in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 8 InsVV Rn. 27; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 64 Rn. 16; HmbKomm-InsO/B374ttner, 3. Aufl. 247 64 Rn. 17; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl. 247 8 InsVV Rn. 28; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 8 Rn. 31; Graeber, Verg374tung im Insolvenzverfahren von A bis Z Rn. 179 f; Grub EWiR 2000, 587, 588 unter 3. 2). Das Rechtsmittel gibt dem Bundesgerichtshof erstmals Gelegenheit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Seine vereinzelt zugunsten der vorstehend wiedergegebenen Ansicht zitierten Beschl374sse vom 10. November 2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f) und vom 26. Januar 2006 (aaO) betreffen andere F344lle. Dort ging es jeweils um Massezufl374sse nach abschlie337ender Rechnungslegung des Verwalters, verfah-rensrechtlich mithin um neue Tatsachen (so ausdr374cklich der Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 18 und 27). 304hnlich verhielt es sich bei den im Schrifttum zitierten Entscheidungen des LG Halle (ZInsO 2000, 410) und des LG Magdeburg (ZIP 2004, 1915). Allein der Beschluss des AG Potsdam vom 27. Oktober 1999 (ZIP 2000, 630) betraf eine erweiterte Berechnungsgrundlage der Sequesterverg374tung, die bereits bei der Erstfestsetzung h344tte ber374cksichtigt werden k366nnen. Die Ansicht des Schrifttums geht anscheinend zur374ck auf Eickmann (VergVO 1. Aufl. 247 6 Rn. 25), der eine Analogie zur Rechtskraftwirkung bei Kos-tenfestsetzungsbeschl374ssen nach den 247247 103 ff ZPO bef374rwortete. Den Grund hierf374r sah er darin, dass die Verwalterverg374tung sich wie das Kostenfestset-zungsverfahren aus Einzelpositionen zusammensetze, die jeweils einer geson-derten rechtlichen W374rdigung bed374rfen. Diesem Argument (noch heute Eick-mann/Prasser, aaO) folgen von den oben genannten Autoren ausdr374cklich No- 5 - 5 - wak (aaO) und Haarmeyer/Wutzke/F366rster (aaO). Die rechtliche Pr374fung er-weist diese Ansicht als in Begr374ndung und Ergebnis unzutreffend. 2. F374r das Wiederaufgreifen eines rechtskr344ftig abgeschlossenen Verg374-tungsfestsetzungsverfahrens gem344337 247 64 Abs. 1 InsO, 247 8 Abs. 1 und 2 InsVV oder 247 6 VergVO sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung 374ber die Wie-deraufnahme des Verfahrens nicht unmittelbar anzuwenden. Das Festset-zungsverfahren 374ber die Verfahrenskosten gem344337 247 54 Nr. 2 InsO ist kein Rechtsstreit; sonst w344re nach Art. 92 GG schon seine 334bertragung auf den Rechtspfleger (247 3 Nr. 2 Buchst. e, 247 18 Abs. 1 RpflG) verfassungswidrig. Ein Parteienstreit zwischen dem verg374tungsberechtigten Insolvenzverwalter und der mit der Verg374tungspflicht belasteten, vom Insolvenzverwalter selbst repr344-sentierten Masse kann nicht stattfinden. Es handelt sich vielmehr um ein be-sonderes Rechtspflegeverfahren, f374r welches eigene Grunds344tze 374ber das Wiederaufgreifen nach rechtskr344ftigem Abschluss gelten. Deshalb hat der Se-nat in seinen Beschl374ssen vom 10. November 2005 (aaO) und 26. Januar 2006 (aaO) einen Zweitantrag im Festsetzungsverfahren trotz Rechtskraft der Erst-festsetzung f374r zul344ssig erachtet, wenn sich durch neue Tatsachen - dort nach-tr344gliche Massezufl374sse, die den Verg374tungsberechtigten zuzurechnen waren - die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten der Antragssteller ge344ndert hatte. 6 3. Um eine andere Frage handelt es sich bei der Annahme, dass auf die Rechtskraftwirkung der Verg374tungsfestsetzung die entsprechenden Grunds344tze f374r Kostenfestsetzungsbeschl374sse zu 374bertragen seien. Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Verfahren der Verg374tungsfestsetzung einem Kostenfest-setzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nicht gleichsteht (vgl. BGHZ 7 - 6 - 175, 48, 50 Rn. 9). Die Begriffs344hnlichkeit, die aus 247 54 Nr. 2 InsO abgeleitet werden kann, ist f374r die behandelte Frage unerheblich. Nach der Grundsatzentscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 9. Februar 1899 (RGZ 27, 402 f) kommt es im hier er366rter-ten Zusammenhang auf die Rechtsnatur des prozessualen Kostenerstattungs-anspruchs einerseits und des Verg374tungsanspruchs f374r Konkurs-, Gesamt-vollstreckungs- oder Insolvenzverwalter andererseits an. Das Reichsgericht hat zutreffend danach unterschieden, ob Gegenstand der Entscheidung der Ge-samtanspruch einer Partei auf die gesamte Kostenmenge sei, f374r welche die einzelnen Posten nur die rechnerische Grundlage bildeten. Unter dieser Vor-aussetzung umfasse die richterliche Festsetzung wenigstens alle die Kosten, welche der die Kostenfestsetzung Nachsuchende bei seinem Festsetzungsge-such geltend zu machen in der Lage war. Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht f374r die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs verneint, weil er sich aus einer Aneinanderreihung selbst344ndiger Einzelanspr374che sum-miere. Es liegt nach dieser Sichtweise nur eine gegenst344ndlich begrenzte H344u-fung von Einzelanspr374chen vor, wenn in einem Kostenfestsetzungsgesuch ein bestimmter Geb374hrentatbestand fehlt und der Antragsteller auf weitergehende Erstattung nicht verzichtet hat. Insoweit besteht die M366glichkeit, die Festset-zung dieser Geb374hr nachzuholen, selbst wenn die Erstfestsetzung rechtskr344ftig geworden ist. F374r den Kostenerstattungsanspruch nach der Zivilprozessord-nung hat diese Sichtweise wegen der einzelnen Geb374hren- und Auslagentatbe-st344nde, aus denen sich die erstattungsf344higen gerichtlichen und au337ergerichtli-chen Kosten zusammensetzen, zumindest vieles f374r sich. 8 Die Unterscheidung zwischen selbst344ndigen Einzelanspr374chen und un-selbst344ndigen Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs f374hrt jedoch 9 - 7 - bei der Verg374tung des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters zu ei-nem anderen Ergebnis. Hier erbringt die Masse ihre Leistung aufgrund eines einheitlichen Anspruchs, dessen H366he sich nach unselbst344ndigen Berech-nungsfaktoren bestimmt. Der Verg374tungsanspruch des Verwalters umfasst kei-ne Aneinanderreihung von Geb374hrentatbest344nden, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage (247 1 InsVV; 247247 1, 2 VergVO) und dem durch Zu- und Abschl344ge (247 3 InsVV; 247 4 VergVO) erh366hten oder verminderten Regelsatz (247 2 InsVV; 247 3 VergVO) dar. Zu- und Abschl344ge beim Verg374tungssatz k366nnen zwar zun344chst der H366he nach einzeln bewertet werden. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es gen374gt die Pr374fung dem Grunde nach, so dass anschlie337end in einer Gesamtschau unter Ber374cksichtigung von 334berschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f unter II. 2. b; v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rn. 5; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 643 Rn. 12; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die Zu- und Abschlagsgr374nde der Verordnung (247 3 Abs. 1 Buchst. a bis c Abs. 2 Buchst. d InsVV; 247 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. d VergVO) stehen 374berdies in engem Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Verg374tungssatz auch nicht unabh344ngig von der Berech-nungsgrundlage bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8). Deshalb ist es m366glich, dass bei nachtr344glichem Mas-sezufluss in einer Zweitfestsetzung bisher gew344hrte Zuschl344ge modifiziert wer-den (offengelassen in BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 27). - 8 - Beim Verg374tungsanspruch des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungs-verwalters liegt es also nicht anders als bei sonstigen Verg374tungsanspr374chen, die sich, wie etwa das Architektenhonorar (vgl. dazu BGHZ 45, 223, 230 unter 3. b, cc), trotz Ermittlung aus komplexen Bemessungsfaktoren nicht in selb-st344ndige Einzelanspr374che aufspalten lassen. 334ber eine solche einheitliche Ver-g374tung kann entgegen der Ansicht des insolvenzrechtlichen Schrifttums vorbe-haltlich einer Teilklage oder Teilfestsetzung nur als einheitlicher Anspruch ent-schieden werden. Auf ihn und seinen Umfang allein bezieht sich die materielle Rechtskraft der Festsetzung gem344337 247 64 Abs. 1, 247 8 Abs. 1 und 2 InsO, 247 6 VergVO. Die Ausf374hrungen des Gerichts zur Berechnungsgrundlage und zum Verg374tungssatz einschlie337lich der hierf374r bejahten oder verneinten Zu- oder Abschl344ge nehmen als blo337e Vorfragen nach allgemeinen Grunds344tzen an der materiellen Rechtskraft der Verg374tungsfestsetzung nicht teil. Nach der vom Reichsgericht (aaO) f374r einen Gesamtanspruch genannten Regel umfasst der Festsetzungsgegenstand folglich alle Tatsachen, die der Antragsteller im Ver-lauf des Festsetzungsverfahrens geltend machen konnte. Die Berufung auf sol-che Tatsachen ist nicht geeignet, ihm ein Zweitverfahren zu er366ffnen. 10 - 9 - 4. Nach diesen Grunds344tzen war das Zweitverfahren im Beschwerdefall unzul344ssig; denn der Rechtsbeschwerdef374hrer hat sich ausschlie337lich auf Tat-sachen gest374tzt, die er schon im Erstverfahren geltend gemacht hat oder h344tte geltend machen k366nnen. 11 Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.04.2006 - N 175/03 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 08.01.2007 - 3 T 428/06 -
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