BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 73 Abs. 1; InsVV 247 17 In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Mitglied des Gl344ubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Verg374-tung nach Stundens344tzen eine - niedrigere - Pauschalverg374tung bewilligen, die sich an der H366he der (Treuh344nder-)Verwalterverg374tung orientiert. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 11/08 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-schl374sse des Amtsgerichts Augsburg vom 5. September 2007 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember 2007 ge344ndert. Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zur374ckweisung der Be-schwerde im 334brigen - 374ber den bereits festgesetzten Gesamtbe-trag hinaus zus344tzliche Auslagen von 4,10 200 nebst hierauf entfal-lender Umsatzsteuer von 0,78 200 zu erstatten. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der weitere Be-teiligte zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (1.486,43 200 . /. 321,30 200 =) 1.165,13 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin ist am 9. Januar 2003 das Verbrau-cherinsolvenzverfahren er366ffnet worden. Die Schuldnerin genoss Kostenstun-dung. Nach dem Bericht des Treuh344nders vom 11. M344rz 2003 ist die Insolvenz masselos. Im Pr374fungstermin vom 21. M344rz 2003 hatten zehn Gl344ubiger Forde-rungen 374ber 44.162,76 200 angemeldet. Zu den Gl344ubigern geh366rt der inzwischen geschiedene Ehemann der Schuldnerin. Nach dem Bericht des Treuh344nders sind - auch k374nftig - pf344ndbare Einkommensbez374ge bei der Schuldnerin nicht zu erwarten. 1 Im Pr374fungstermin beschlossen die erschienen, durch den weiteren Be-teiligten anwaltlich vertretenen Gl344ubiger die Einsetzung eines Gl344ubigeraus-schusses. Dessen Mitglieder sind der weitere Beteiligte und sein Schwager, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits von der Schuldnerin getrennt leben-de Ehemann. 2 Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 hat der weitere Beteiligte beantragt, f374r seine T344tigkeit als Mitglied des Gl344ubigerausschusses eine aus der Staats-kasse zu leistende Verg374tung einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer von 1.486,43 200 festzusetzen. Der Berechnung liegt ein Zeitaufwand von 1.470 Minuten sowie ein Stundensatz von 50 200 zugrunde. Das Amtsgericht hat dem Antrag nur in H366he von 250 200 zuz374glich 20 200 Auslagen sowie Umsatzsteu-er, insgesamt 321,30 200, entsprochen. Das Landgericht hat die sofortige Be-schwerde des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich sei- 3 - 4 - ne Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Verg374tungsantrag voll umf344nglich wei-terverfolgt. Die Schuldnerin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3, 247 73 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Ob die Verg374-tung zwingend an dem Zeitaufwand und dem Umfang der T344tigkeit des Mit-glieds des Gl344ubigerausschusses auszurichten ist oder ob in Ausnahmef344llen auch andere Verg374tungsma337st344be herangezogen werden d374rfen, ist bislang h366chstrichterlich nicht gekl344rt (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch - mit Ausnahme des durch den Senat zugesprochenen geringf374gigen Mehrbetrages bei den Auslagen - unbegr374ndet. Die Verg374tungsentscheidung der Vorinstanzen entspricht 247 73 Abs. 1 InsO in Verbindung mit 247 17 InsVV in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, fortan nur InsVV a.F.). 5 1. Das Landgericht meint, die Bedeutung der Sache sei dadurch gekenn-zeichnet, dass es sich vorliegend um eine masselose Verbraucherinsolvenz handele, bei welcher dem Treuh344nder f374r seine T344tigkeit nur die Mindestverg374-tung von 250 200 zustehe (247 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 InsVV a.F.). Die Verg374-tung des Mitglieds des Gl344ubigerausschusses h344nge zwar nicht direkt von der Verg374tung des Treuh344nders ab. Dessen Verg374tungsh366he wirke sich aber 6 - 5 - gleichwohl auf die Verg374tung der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses aus. Sei einem Mitglied - wie hier - die Massearmut bekannt, k366nnten die von ihm entfal-teten umfangreichen Aktivit344ten nicht Ma337stab f374r die H366he der Verg374tung sein. Die im Gesetz formulierte Bemessungsgrundlage passe daher nicht. Mehr als dem Treuh344nder k366nnte dem Mitglied des Gl344ubigerausschusses in einem sol-chen Ausnahmefall nicht zugesprochen werden. 2. Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 7 a) Rechtsgrundlage f374r die von dem weiteren Beteiligten beanspruchte Verg374tung ist 247 73 Abs. 1 InsO in Verbindung mit 247 17 InsVV a.F. Nach dieser Regelung, die f374r alle vor dem 1. Januar 2004 er366ffneten Verfahren ma337geblich ist (vgl. 247 19 Abs. 1 InsVV; siehe ferner BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, WM 2004, 568, 589), betr344gt die Verg374tung der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses "regelm344337ig" zwischen 25 200 und 50 200 je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes "insbesondere" der Umfang der T344tig-keit zu ber374cksichtigen ist. Ob der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung auch andere Berechnungsgrundlagen zulassen und ob hierbei die H366he der Verg374tung des Insolvenzverwalters oder Treuh344n-ders als Korrektur374berlegung herangezogen werden kann, wird im verg374tungs-rechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Ober- oder h366chstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt es bislang nicht. 8 aa) Ein Teil der Literatur nimmt den Standpunkt ein, es bestehe kein Be-d374rfnis, die Verg374tung abweichend vom Ma337stab des Zeitaufwandes als Bruch-teil der Verwalterverg374tung festzusetzen. Eine angemessene Verg374tung k366nne auch in besonders gelagerten Insolvenzverfahren wortlautgem344337 auf Stun-densatzbasis bestimmt werden. Das Adverb "regelm344337ig" erlaube 334berschrei- 9 - 6 - tungen. Die Verg374tungsgew344hrung in Abkehr vom Wortlaut der Vorschrift berge die Gefahr der Intransparenz sowie mangelnder Objektivit344t und Nachpr374fbar-keit in sich (HK-InsO/Keller, 5. Aufl. 247 17 InsVV Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 73 Rn. 4; vgl. aber auch denselben, aaO Rn. 10). Nach dieser Auf-fassung w344re die von den Vorinstanzen vorgenommene Pauschalierung der Verg374tung von vornherein unzul344ssig. bb) Die Gegenauffassung hebt demgegen374ber hervor, dass schon aus der Formulierung des Gesetzes der Umfang der T344tigkeit als weiteres Bemes-sungskriterium zu ber374cksichtigen sei. Dem k366nne entnommen werden, dass die bislang schon von den Gerichten ge374bte Praxis (vgl. z.B. AG Chemnitz ZIP 1999, 669, dazu Pape EWiR 1999, 601, 602; AG Stuttgart ZIP 1986, 659, 660; AG Ansbach ZIP 1990, 249 f; AG Mannheim ZIP 1985, 301), in besonderen Situationen auch v366llig vom Zeitaufwand abzugehen und die Verg374tung nach anderen Kriterien zu bemessen, auch im Anwendungsbereich der Insolvenz-rechtlichen Verg374tungsverordnung zul344ssig bleibe (AG Duisburg ZIP 2003, 1460, 1461; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. 247 73 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl. 247 73 Rn. 4; HmbKomm-InsO/B374ttner, aaO 247 17 InsVV Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 73 Rn. 10; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 73 Rn. 9; Haarmey-er/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 17 Rn. 17 f; Ernestus in Mohrbutter/Ringst-meier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 34 Rn. 234; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 73 Rn. 7 und 247 17 InsVV Rn. 2). Allerdings wird verein-zelt angemerkt, dass die Berechnung anhand eines Prozentsatzes der Verg374-tung des (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters unzul344ssig sei (AG Duisburg aaO S. 1461; HmbKomm-InsO/Frind, aaO 247 73 Rn. 4). 10 b) Der Senat h344lt die Insolvenzgerichte auch im Anwendungsbereich der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung f374r berechtigt, die Mitglieder des 11 - 7 - Gl344ubigerausschusses in Ausnahmef344llen, in denen 374ber die in 247 73 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdr374cklich genannten Bemessungskriterien eine angemessene Verg374tung nicht herbeigef374hrt werden kann, mit einem Pauschalbetrag zu ent-lohnen, der sich an der Verg374tung des Insolvenzverwalters oder Treuh344nders orientiert. Dies gilt nicht nur in den bislang vorrangig diskutierten F344llen, in de-nen nach Einsch344tzung des Insolvenzgerichts 374ber eine Stundenhonorierung eine "markt374bliche Verg374tung" (vgl. Vallender WM 2002, 2040, 2049) nicht er-reicht werden kann, weil der von dem Mitglied des Gl344ubigerausschusses - nachgewiesene - Zeitaufwand zu der herausragenden Bedeutung der Sache in keinem Verh344ltnis steht oder dieser nicht erfassbar ist (vgl. FK-InsO/Kind, aaO 247 73 Rn. 7). Eine Pauschalverg374tung kann umgekehrt auch dann in Be-tracht kommen, wenn die Abrechnung nach Stundens344tzen zur Festsetzung einer 374bersetzten Verg374tung f374hrte, weil der erhebliche Zeiteinsatz gemessen an der Bedeutung der Sache unverh344ltnism344337ig erscheint. aa) Die Insolvenzordnung unterscheidet hinsichtlich der Einsetzung des Gl344ubigerausschusses nicht zwischen dem Regelinsolvenzverfahren einerseits und dem Verbraucherinsolvenzverfahren sowie sonstigen Kleinverfahren ande-rerseits. Nach 247 304 Abs. 1 Satz 1 InsO sind die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung auch auf das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar, soweit - wie hier - keine Sonderregelungen getroffen sind. Zudem legt 247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den 247247 129 bis 147 InsO in die Hand der Insolvenzgl344ubiger. Nach Absatz 2 Satz 3 der Vor-schrift kann die Gl344ubigerversammlung den Treuh344nder oder einen Gl344ubiger mit der Anfechtung beauftragen. Nach 247 313 Abs. 3 InsO steht auch die Ver-wertung von mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenst344nden den Gl344ubigern zu. Infolgedessen kann - wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangs-punkt zutreffend ausf374hrt - den Aufgaben des Gl344ubigerausschusses nach 247 69 12 - 8 - Satz 1 InsO in einer Verbraucherinsolvenz sogar gr366337ere Bedeutung zukom-men als bei einer sonst vergleichbaren Regelinsolvenz. In solchen F344llen wird die Abrechnung nach Zeitaufwand regelm344337ig zu angemessenen Ergebnissen f374hren. In masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird die Berechnung von Stundenhonoraren hingegen h344ufig eine unangemessen hohe Verg374tung zu Lasten der Staatskasse (247 73 Abs. 2, 247 63 Abs. 2 InsO) und des Schuldners (247 4a Abs. 3, 247247 4b, 4c InsO) bewirken. Unterhalb der Schwelle des Rechts-missbrauchs, den die Vorinstanzen nicht haben feststellen k366nnen, hat das In-solvenzgericht keine Handhabe, die Einsetzung eines Gl344ubigerausschusses durch die Gl344ubigerversammlung zu verhindern. Die Gesetzesbegr374ndung h344lt es zwar bei Kleininsolvenzen f374r zweckm344337ig, im Interesse der Straffung des Verfahrens und der Kostenersparnis auf einen Gl344ubigerausschuss ganz zu verzichten (BT-Drucks. 12/2443 S. 131; vgl. Pape ZInsO 1999, 675, 676; Val-lender WM 2002, 2040). Ein zwingender Verzicht in Kleinverfahren findet je-doch im Gesetz keine St374tze (M374nchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. 247 67 Rn. 6). Nach 247 68 Abs. 1 InsO ist die Gl344ubigerversammlung nicht nur berech-tigt, gegen den ge344u337erten Willen des Insolvenzgerichts einen Gl344ubigeraus-schuss zu beschlie337en. Sie kann nach 247 68 Abs. 2 InsO auch abschlie337end 374-ber dessen Zusammensetzung entscheiden. Die im Entwurf noch vorgesehene M366glichkeit des Insolvenzgerichts, es aus besonderen Gr374nden abzulehnen, die Bestellung eines abgew344hlten Mitglieds zu widerrufen oder eine neu ge-w344hlte Person zum Mitglied des Gl344ubigerausschusses zu bestellen (247 79 Abs. 2 Satz 2 E-InsO), ist aus dem Entwurf gestrichen worden (BT-Drucks. 12/7302 S. 163). Nach seiner Wahl kann das Ausschussmitglied nur noch aus wichtigem Grund nach 247 70 InsO aus dem Amt entlassen werden, weil seine weitere Mitarbeit die Erf374llung der Aufgaben des Gl344ubigerausschusses nach- 13 - 9 - haltig erschwert oder unm366glich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gef344hrdet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, ZIP 2008, 652, 653 Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, ZIP 2008, 655 Rn. 5). Dies ist an enge Vor-aussetzungen gekn374pft, die auf wertneutralen Umst344nden oder auf schuldhafter Pflichtwidrigkeit beruhen k366nnen. bb) Dass das Insolvenzgericht die Einsetzung eines Gl344ubigerausschus-ses nicht wegen 374bertriebenen Aufwands verhindern kann, schlie337t es nicht aus, der Berechnung der Verg374tung der Ausschussmitglieder den Einwand ent-gegenzuhalten, der nachgewiesene Zeitaufwand sei dem konkreten Verfahren nicht angemessen. Der Gesetzeswortlaut l344sst dies zu. 247 73 Abs. 1 Satz 2 InsO schreibt als Bemessungsgrundlage nicht ein Stundenhonorar fest, sondern be-schr344nkt sich auf die Aussage, dass bei der Bemessung der Verg374tung dem Zeitaufwand und dem Umfang der T344tigkeit Rechnung zu tragen sei. 14 In der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 12/2443 S. 132) wird hierbei ausdr374cklich auf 247 13 Abs. 1 der damals geltenden Verg374tungsverordnung Be-zug genommen, in deren Anwendungsbereich sich Pauschalverg374tungen in besonders gelagerten Einzelf344llen weitgehend durchgesetzt hatten (vgl. AG Chemnitz aaO; AG Stuttgart aaO; AG Ansbach aaO; AG Mannheim aaO; AG Gummersbach ZIP 1986, 659; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124, 125). H344tte der Gesetzgeber diese Handhabung ausnahmslos beenden wollen, h344tte es nahe gelegen, dies in der Neuregelung zu verdeutlichen. Das ist jedoch nicht dadurch geschehen, dass die ma337gebliche Formulierung der Verg374tungsverordnung "205 im allgemeinen 205" durch "205 ist 205 Rechnung zu tragen 205", verbunden mit dem Hinweis in der Begr374ndung auf das auslaufende Recht, ersetzt worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 132). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist - wie 15 - 10 - sp344ter auch beschlossen - zwar das Kriterium des Zeitaufwands nach vorne und das des Umfangs der T344tigkeit an die zweite Stelle ger374ckt worden. In der Begr374ndung des Rechtsausschusses wird zu der Umstellung der Begriffe aus-gef374hrt, dass nach der Umformulierung "in erster Linie" der f374r die T344tigkeit an-gefallene Zeitaufwand, "in zweiter Linie" der Umfang der T344tigkeit Ber374cksichti-gung finden solle (BT-Drucks. 12/7302 S. 163). Dies ist im vorliegenden Zu-sammenhang unergiebig. In der Begr374ndung zu der aufgrund der Verordnungs-erm344chtigung in 247 65 InsO ergangenen Insolvenzrechtlichen Verg374tungsver-ordnung wird die gerichtliche Praxis zum Altrecht sogar als weiterhin zul344ssig bezeichnet. Es wird ausgef374hrt, dass in besonders gelagerten Einzelf344llen auch zuk374nftig eine Verg374tung angemessen sein k366nne, die nicht auf den Zeitauf-wand bezogen sei (vgl. ZIP Dokumentation ZIP 1998, 1460, 1468). Das trifft weiterhin zu. c) In dem vorstehend beschriebenen Rahmen f344llt die Bemessung der Verg374tung weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschr344nkt nachgepr374ft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, WM 2008, 1044, 1045 Rn. 3). Dem Beschwerdegericht sind auch insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des weiteren Beteiligten unterlaufen. 16 aa) Die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses haben gegen374ber dem In-solvenzverwalter/Treuh344nder 334berwachungs- und Unterst374tzungsfunktionen wahrzunehmen (247 69 Satz 1 InsO). Steht der nachgewiesene Zeitaufwand hier-f374r in einem klaren Missverh344ltnis zu der objektiven Bedeutung des Verfahrens und ist er auch nicht durch die Teilnahme an den vom Insolvenzgericht anbe-raumten Terminen veranlasst, versagen beide in 247 73 Abs. 1 Satz 2 InsO ge-nannten Kriterien als Ausgangspunkt f374r die Bemessung der Verg374tung. Hier- 17 - 11 - von sind die Vorinstanzen 374bereinstimmend ausgegangen. Der geringe Umfang des Verfahrens und dessen von dem weiteren Beteiligten auch einger344umte - fortdauernde - Masselosigkeit, bei der nur das Rechtsinstitut der Verfahrens-kostenstundung (247247 4a, 4b, 247 63 Abs. 2, 247 73 Abs. 2 InsO) die Er366ffnung er-m366glichte, bilden geeignete Ankn374pfungstatsachen f374r die Annahme der Vorin-stanz, dass eine besondere Fallgestaltung vorliegt, die es rechtfertigt, von einer Verg374tung nach Zeitaufwand vollst344ndig abzusehen und eine Pauschalverg374-tung in einer H366he festzusetzen, welche die Verg374tung des Treuh344nders nicht 374bersteigt. bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Gl344ubigerausschuss habe Sachverhalte "insolvenzrechtlicher Relevanz" aufgedeckt und letztlich bewirkt, dass der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt worden sei, 344ndert hier-an nichts. Dieses Vorbringen ist zwar m366glicherweise geeignet, die vom Be-schwerdegericht beil344ufig ge344u337erte Vermutung zu entkr344ften, die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses verfolgten bez374glich des getriebenen Aufwands zu-mindest teilweise verfahrensfremde Zwecke. Eine missbr344uchliche Ausnutzung des Amts - etwa mit dem Ziel der Gewinnung von Tatsachen f374r die Verteidi-gung in dem von der Schuldnerin gegen ihren geschiedenen Ehemann parallel gef374hrten Unterhaltsrechtsstreit - ist nicht Voraussetzung f374r die Anwendung eines abweichenden Verg374tungsma337stabs. 18 3. Die pauschale Zuerkennung von Auslagen, die um nur 4,10 200 zuz374g-lich Umsatzsteuer hinter dem geltend gemachten tats344chlichen Aufwand zu-r374ckbleibt, ist rechtlich nicht haltbar. Der in dem ersten Rechtszug beteiligte Be-zirksrevisor hat diesbez374glich keine Einwendungen erhoben. Dass die H366he der geltend gemachten Auslagen nicht, wie es von 247 73 Abs. 1 Satz 1 InsO voraus-gesetzt wird, angemessen w344re, ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit hat 19 - 12 - der Senat die Beschl374sse der Vorinstanzen abge344ndert und eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 05.09.2007 - 3 IK 1286/02 - LG Augsburg, Entscheidung vom 03.12.2007 - 7 T 3963/07 -
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