BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/09 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. M344rz 2009 und der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 8. Januar 2009 aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 11.350 200. Gr374nde: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Me-dienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Be-klagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Bera-tung schlecht erf374llt habe. 1 - 3 - Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anh344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht M374nchen I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverh344ltnisses nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu kl344rende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. 2 Die sofortigen Beschwerden gegen diesen Beschluss hat das Be-schwerdegericht als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesent-lichen ausgef374hrt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zu-l344ssig, im vorliegenden Streitverh344ltnis sei der Anwendungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktin-formation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigela-denen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, f374r deren Rechtsverh344ltnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach 247 1 KapMuG gestellt werden kann, von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelf344hig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Aussetzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Gegenstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache 7 - 5 - unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 21945/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 W 882/09 -
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