BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/09 vom 12. Januar 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel , die Richterin Lohmann, de n Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 5. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Stuttgart vom 1 5 . Dezember 20 08 (5 W 70/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als u nz u- lässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.829,39 Gründe: Das gemäß Art. 37 S atz 2 EuGVÜ in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat kei ne grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässi gkeitsgrund der Grundsatzbedeutung liegt nicht vor . Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann von e ine r Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ 1 2 - 3 - oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat de r Europäische Gerichtshof bereits geklärt ( Urteil vom 21. April 1993 - Rs C - 172/91 - Sonntag/Wa i dmann, NJW 1993, 2091 Rn. 41, 44) . Danach hätte es der Rechtsb e schwerdeführer au s- drücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzula ssen ; andernfalls wird seine Einlassung insgesamt angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - IX ZB 82/90, WM 1993, 2252, 2254 , insoweit in BGHZ 123, 268 nicht abgedruckt; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3 103 Rn. 19 ; Kropholler/ v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 28; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 115; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel I - VO Rn. 38; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dass der Rechtsb eschwerdeführer im französischen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen , ist nicht ersichtlich . 2. Ebenso wenig greif t der Zulässigkeitsgrund de r S icherung de r Einhei t- lichkeit der Rechtsprechung , weil das Beschwerdegericht den Begriff der Au s- fertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ falsch verstanden haben könnte . Soweit sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten befi n- den, ist dies auf de n Umstand zurückzuführen , dass die ursprünglich eing e- reichte Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel versehen en Titels an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG. 3. Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass wegen der Verletzu ng von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt . Der Rechtsb eschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgang s- sprache zu behe rrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolme t- 3 4 - 4 - schers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Ve r- fahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zumal der Rechtsb eschwerdeführer anwaltlich vertreten war. D ass der Rechtsb eschwe r- deführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Do l- metschers hingewirkt hat , ist nicht ersichtlich . Ob die vom Rechtsb eschwerdeführer benannte Zeugin, wie vom B e- schwerdegericht angenommen wurde, vom französ ischen Gericht vernommen worden ist oder nicht, kann dahin stehen. Denn jedenfalls beruht die Beschwe r- deentschei dung nicht auf dieser Erwägung ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk - ZPO/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rn. 37 ), sondern verneint den Versagungsgrund des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ in erster Linie wegen der Sprachkenntnisse des Rechtsb eschwerdeführers bei gleichzeitig vorhandener anwaltlicher Beratung und d er Möglichkeit der Verfahrensb eei n- flussung in Frankreich. 4. Vo n einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 17 O 393/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 70/08 - 5 6
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