BUN DESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/10 vom 18. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend d ie Patentanmeldung 10 20 07 045 086.0 - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens sowie die Richter Gr ö ning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 . Senats ( Juri s- tischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22 . Juli 2010 wird auf Kosten der Präsidentin d es Deutschen Patent - und Markenamts zurückgewiesen . Der Gegenstands wert de s Rechtsbesch w erdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die An melderin hat am 21. September 2007 beim Deutschen P a tent - und Mar kenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung " Macchina per la lavoraz i- one di pannelli di legno o simili " (Maschinen für die Bearbeitung von T a feln aus Holz oder dergleichen) in itali e nischer Sprache zum Patent angeme l det. Zu der Anmeldung gehören 15 P a tentans prüche. Die Ansprüche 2 bis 15 sind unmi t- telbar oder mittelbar auf A n spruch 1 rückbezogen. Am 12. November 2007 reichte die Anmelderin eine deutsche Überse t- zung der Anmeldung ein , in der lediglich die Patentansprüche 1 bis 13 enthalten waren . Diese Unter lagen wurden als Offenlegungsschrift 10 2007 045 086 a m 1 2 - 3 - 21. Mai 2008 veröffentlicht . Auf den Antrag der Anmelderin, die Offenlegung s- schrift zu berichtigen und um die gegenüber den Anmeldeunterlagen fehlenden A n sprüche 14 und 15 zu ergänzen, hat das Deutsch e Patent - und Markenamt mit Bescheid vom 10. Februar 2009 mitgeteilt, dass mangels vollständiger Überse t zung der Patentansprüche nach der Amtsp raxis im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG die Anmeldung als nicht erfolgt gelte . D ie Anmelderin reic h- te am 4. März 2009 eine Übersetzung der kompletten Anmeldung mit den A n- sprüchen 14 und 15 unter Hinweis darauf ein, dass sie diese Fassung bereits am 12. November 2007 übermittelt h a be. Das Deutsche Patent - und Markenamt (Prüfungsstelle 15) hat durch B e- schluss v om 1. April 2009 festgestellt, dass die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht erfolgt sei, da die vollständige Übersetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der fremdsprachigen Anmeldung zur Akte gelangt sei. Die Anmelderin hat hie rgegen Beschwerde eingelegt und hilfsweise bea n- tragt, die Eingabe vom 4. März 2009 als Antrag auf Beseitigung offenbarer U n- richtigkeiten im Sinne von § 38 PatG und weiter hilfsweise als Antrag auf Wi e- dereinsetzung in die Frist zur Einreichung einer Überset zung anz u sehen. Im Beschwerdeverfahren ist die Präsidentin des Deutschen Patent - und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Paten t- gerichts beigetreten. Das Patentgericht hat den Beschluss des Deutschen Patent - und Mark e n - amts au fgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt d essen Präside ntin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurüc k- weisung der Beschwerde der Anmeld e rin. Die Anmelderin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 4 5 6 - 4 - II. Das Patentgericht hat seine En t scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Anmelderin habe mit der am 12. Novemb er 2007 eingereichten Übe r- setzung den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG genügt. Dass in di e- ser Übersetzung d i e Patentanspr üche 14 und 15 nicht enthalten gewesen se i- en , führe nicht dazu , dass die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG als nicht erfolgt gelte . Nach Sinn und Zweck de s § 35 PatG sei es nicht gerechtfe r- tigt, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger Übersetzunge n au s nahmslos dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gleichzustellen. Grundsätzlich genüge auch eine fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung dem Überse t- zung s erfordern is des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG. Mit der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG einzurei chenden Übersetzung solle in angeme s sener Frist eine deutschsprachige Arbeitsgrundlage für das weitere Verfahren und für die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderliche Herau s- gabe der Offenlegungsschrift zur Verfügung gestellt werden. Dieser Zweck w erde durch eine deutsche Übersetzung, die Fehler oder Auslassungen au f- weise, nicht ernsthaft in Frage gestellt. So sei für den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung nicht die deutsche Übersetzung, sondern vielmehr der z u nächst eingereich te fremdsprachige Text maßgeblich. En t halte die deutsche Übersetzung inhaltliche Fehler, die dazu führten, dass der deutsche Text über den Offenbarungsgehalt des frem d sprachigen Textes hinausgehe, setze sich der Anmelder dem Risiko aus, dass seine Anmeldun g wegen unz u lässiger Erweiterung zurückgewiesen werde (§ 38 PatG) oder - sofern hierauf ein Patent erteilt werden sollte, weil der Fehler im Erte i lungsverfahren nicht zutage getreten sei - dass der Einspruchs - oder Nichti g keitsgrund der unzulässigen Erweit erung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) 7 8 9 10 - 5 - gegeben sei. Rechtliche Vorteile könnten dem Anmelder somit aus Überse t- zungsfehlern nicht erwachsen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Offenl e- gungsschrift zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Existenz der Anme l- dung und das mögliche künftige Schutzrecht auf Grundlage der Übersetzung erstellt werde. Dritte, die auf die Richtigkeit der Offenbarung bzw. der Überse t- zung vertraut hätten, würden nicht geschädigt. Fehlerhafte Übersetzungen hä t- ten allenfalls nachteilige Folgen für den Anmelder selbst, weil sie sich negativ auf einen Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG auswirken oder umgekehrt wettbewerbsrechtliche Abwehr - und Schadensersatzansprüche Dritter gege n- über dem Anmelder auslösen kön nten. Der Bundesgerichtshof habe für den vergleichbaren Fall der fehlerhaften Übersetzung einer europäischen Patentschrift entschieden, dass die gesetzl i- chen Wirkungen des Patents für die Bu n desrepublik Deutschland auch dann eintr ä ten, wenn die vom Pate ntinhaber fristgerecht eingereichte Übersetzung des nicht in deutscher Frage veröffentlichten europäischen Patents Auslassu n- gen aufweise (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09, GRUR 2010, 708 Rn. 14 - Nabenschaltung II). Die hierfür maßgeblichen Erw ä gungen seien auf den Fall einer unzureichenden Übersetzung einer nationalen Patentanmeldung übertragbar. III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r folg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Präsidentin des Deutschen P a tent - und Markenamts ist gemäß §§ 77 Satz 2, 101 Abs. 1 PatG zur Einlegung der Rechtsb e schwerde befugt. Es genügt, dass sie die Interessen wahrnimmt, die ihre Beteiligung am Verfahren veranlasst haben (BGH, Beschluss vom 3. November 1988 - X ZB 12/86, BGHZ 105, 381, 382 - Verschlu ssvo r richtung 11 12 13 14 - 6 - für Gießpfannen; Beschluss vom 10. Juli 1986 - X ZB 29/84, GRUR 1986, 877 - Kraftfahrzeu g getriebe). 2 . Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass die Recht s folge nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht eingetreten ist. a) Die Rechtsbe schwerde kann insoweit nicht mit Erfolg geltend m a chen, dass eine Übersetzung, die Auslassungen in der Beschreibung der Erfi n dung oder bei den Patentansprüchen aufweise, schon begrifflich keine Überse t zung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG darstelle. Di es lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Reg e lung entnehmen. Vielmehr liegt der Regelung des § 35 PatG gerade die Erkenntnis zugrunde, dass Überse t- zungen regelmäßig nicht vollkommen mit dem Originaltext übereinstimmen und Unzulänglichke iten aufweisen können. Dementsprechend stellt auch die B e- gründung zu § 35 PatG klar, dass sich der Offenbarungsgehalt einer Erfi n dung nach der Anmeldung in der Originalsprache und nicht nach der Überse t zung richtet, und hebt ausdrücklich hervor, dass die M öglichkeit, die Anme l dung in ihrer Origina l sprache einzureichen, dem Anmelder die Gewähr bieten soll, dass durch die Übersetzung keine Bestandteile der Offenbarung verloren gehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. PatGÄndG, BT - Drucks. 13/9971, S. 31 = BlPMZ 1998, 393, 403). b) Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 35 PatG nicht erfordern, die Fälle fehlerhafter oder unvol l ständiger deutscher Übersetzungen dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gl eichzustellen mit der Folge, dass jed er Fehler oder jede Auslassung zu m Ve r- lu st des Anmeldetags fü h ren muss. Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie bei fehlerha f- ten oder unvollständigen Übersetzungen zu verfahren ist. Für den Offen b a- 15 16 17 18 - 7 - rungsgehalt der Anmeldung ist die Übersetzung nicht entscheidend. Dieser b e- stimmt sich nach der fremdsprachigen Fassung, was für den Anmelder den Vo r- teil hat, dass keine Bestandteile der Offenbarung durch die Übersetzung verl o- ren gehen (vgl. Begründung d es Regierungsentwurfs zum 2. PatGÄndG, BT - Drucks. 13/9971, S. 31 = BlPMZ 1998, 393, 403). Die Übersetzung dient vie l- mehr neben dem Zweck, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren, auch dazu festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die für di e Anmeldung erforderlich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Patentamt für die weitere Behandlung prüfen können. Deshalb ist auf diese Voraussetzungen abzustellen. Für die Bestimmung des Anmeldetags stellt § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG bei frem dsprachigen Anmeldungen darauf ab, dass die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Name des Anmelders und Antrag auf Erteilung des Patents) und, soweit diese Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschre i bung anzusehen sind, Unterlagen nach § 34 A bs. 3 Nr. 4 PatG ( Beschreibung der Erfindung) beim Patentamt eingegangen sind. Die Vorlage von Patentanspr ü- chen ist für die Zuerkennung des Anmeldetags hingegen nicht erfo r derlich. Dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung entspricht es, dass eine Übersetzung, die jedenfalls der Form nach den Anforderungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG genügt, d.h. die dort genannten Angaben umfasst, die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht auslöst. Erfüllt die Übersetzung die Mindestanforderungen, die für d ie fremdsprac hige Anmeldung selbst gelten - Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschrei bung der Erfindung darstellen - , so genügt sie den Anforderungen, die das Gesetz für die Zuerkennung de s A n- meldetags ausreichen lässt. Weitergehende Anforderungen als für die frem d- sprachige Anmeldung selbst sind an die Übersetzung nicht zu stellen. Entgegen der Au f fassung des Patentgerichts kann dagegen nicht entscheidend sein, wie 19 20 - 8 - umfangreich Auslassungen in der Übersetzung verglichen mit den fremdspr a- chigen Unterlagen sind, denn dies würde eine Prüfung im Einzelfall vorausse t- zen, die das Gesetz nicht fordert und die das Patentamt jedenfalls nicht für alle Fremdsprachen leisten kann. Entscheidend ist vielme hr, soweit es um die B e- schre i bung und, soweit vorhanden , um die Patentansprüche geht, der äußere Anschein einer Beschreibung, auf den § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG für den frem d- spr a chigen Text ausdrücklich abstellt. Auf diesen Anschein kommt es nicht nur für den frem d sprachigen Text selbst, sondern auch für dessen Übersetzung an, denn auch für Letztere gilt, dass eine Prüfung auf Vollständigkeit nicht Vorau s- setzung für die Zuerkennung des Anmeldetags ist. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung w ird durch § 14 PatV Rechnung getragen, der bestimmt, dass deutsche Übersetzu n gen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, von e i nem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt werden oder von e i nem öffentlich bestellten Übersetzer ange fertigt sein müssen. Für die Zuerkennung des A n- meldetags ist demnach erforderlich, dass die Voraussetzu n gen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegen, sowie dass innerhalb der Frist von drei Monaten eine § 14 PatV entsprechende Übersetzung vorliegt, die densel ben Anforderungen genügt, mag sie auch ansonsten unvollständig oder fehle r haft sein. Genügt die Anmeldung im Übrigen den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 nicht, so gilt nach § 42 PatG, dass eine Beseitigung der Mängel auf A n- forderung möglich ist. c ) Im Streitf all waren die dargelegten Anforderungen ungeachtet des Umstands erfüllt, dass in der deutschen Übersetzung die Unteranspr ü che 14 und 15 fehlt en . Die Mängel der am 10. Oktober 2008 eingereichten Überse t- zung der Anmeldung zieh en daher nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG nach sich. Die Anmelderin konnte die Übersetzung der fehle n- 21 22 23 - 9 - den Ansprüche vie lmehr auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist vorl e gen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist daher nicht erforde r lich. I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 PatG , die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 51 Abs. 1 GKG . V . Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich geha l- ten (§ 107 Abs. 1 Halbs atz 2 PatG). Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Bacher Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2010 - 10 W(pat) 23/09 - 24 25
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