BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/06 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Be-klagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.031,69 200 festgesetzt. Gr374nde: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen hat noch sie von Gesetzes wegen er366ffnet ist (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dar374ber hinaus ist sie unzul344ssig, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 4 1 - 3 - ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Norderstedt, Entscheidung vom 22.03.2006 - 42 C 173/04 - LG Kiel, Entscheidung vom 03.05.2006 - 21 T 12/06 -
Full & Egal Universal Law Academy