BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 20. D ezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 468,63 Gründe: I. Der im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe ansässige Kläger hat die b e- klagte Bank vor dem Landgericht Karlsruhe auf Schadensersatz wegen fehle r- hafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von A nteilen an einem Medien fonds in Anspruch genommen . Das Landgericht hat der Klage stattg e- geben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage tei l- weise abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 62% dem Kläger sowie zu 38% der Beklagten auferlegt. Das Revisionsverfahren en dete mit dem Ane r- kenntnisurteil des erkennenden Senats , in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Der Kläger ist von in Berlin ansässigen Recht s- 1 - 3 - anwälten vertreten worden, die er wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapitalanl agerechts beauftragt hat und die bundesweit zahlreiche Anle ger de s- selben Medienfonds vertre t en . Er hat zum Kostenausgleich u.a. Reisekosten sein er Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim Oberla n- desgericht Karlsruhe in Höhe von 4 28 , 81 ne bst Umsatzsteuer ange meldet. Für die erste Instanz hatte er lediglich die Erstattung fiktiver Reisekosten ve r- langt . Das Landgericht hat die Berücksichtigung dieser Kosten mit Ausnahme von fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Proz es s- bevollmächtigten in Höhe von 35 abgelehnt. Die sofortige Beschwerde de s Kläger s hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse nen Rechtsbeschwerde verfolgt de r Kläger sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zuläs sige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begrün det, dass d ie Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte in Fällen, in d e- nen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, zur zweck - entsprechenden Rechtsverfolgung i m Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen sei . Dies gelte auch dann , wenn die Partei einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens bereits vorgerichtlich mit ihrer Interessenvertre tung beauftragt gehabt habe . E ine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor, da die Brauchbarkeit der vom Kläger eingewandte n Spezialisierung seiner Anwälte wegen der im Kostenfestsetzungsverfahren ge l- 2 3 4 - 4 - tenden typisierenden Betrachtung im Einzelfall nich t geprüft werden könne. G e- richtsbekannt hätten am Sitz des Landgerichts zahlreiche andere Rechtsanwä l- te mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine or d- nungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung gestanden, die sich in die Fragen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Medienfonds hätten einarbeiten können. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Reiseko s- ten des Pr ozessbevollmächtigten de s Kläger s sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim P rozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Pa r tei - wie hier - im eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. De - zember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 , vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06 , NJW - RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN). b) Die Rechtsbeschwerd e macht demgegenüber geltend, dass vorli e- gend besondere Gegebenheiten die Einschaltung d er au swärtigen Prozessb e- vollmächtigten erforderlich ge mach t hätt en. Im Verfahren gehe es um einen Medienfonds, mithin um eine Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts, in die sich die Prozessbevollmächtig t en des Klägers , die weit über hundert weitere Anleger dess elben Fonds vertreten würden, mehrjährig eingearbeitet hätten. Da auch die Beklagte von einer spezialisierten Anwaltskanzlei mit erheblicher Pr o- zesserfahrung im Bereich der Medienfonds vertreten werde, habe der Kläger 5 6 7 8 - 5 - unter dem Gesichtspunkt der Waffenglei chheit die Hilfe eine s spezialisierten Rechtsanwalt s in Anspruch nehmen dürfen. Diese Einw ä nd e greif en nicht durch. aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahm s weise als notwendig, wenn ein vergleichbar er ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann ( BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429 ) . Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall . Vielmehr hat das B e- s chwerdegericht - entgegen der Dar stell ung der Rechtsbeschwerde - ausdrüc k- lich festgestellt , dass am Sitz des Landgerichts und damit in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte zur Verfügung stehen . bb) Etwas anderes ergibt sich au ch nicht daraus, dass die Prozessb e- vollmächtigten des Klägers vorprozessual staatsanwaltschaftliche Ermittlung s- akten hinsichtlich des streitgegenständlichen Medienfonds gesichtet haben und weitere A n leger desselben Fonds in Parallelprozessen vertreten . Vielmehr ist der Um stand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatier ung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Be schlü ss e vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29 / 02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW - RR 2007, 1071, 107 2 ) . Z war ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, da ss es im Allge meinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengün s- tiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Proze ss vertretung zu beauftragen. 9 10 11 - 6 - F ür die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteid i- gungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzuste l- len, in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorie n- tierten Partei, schon vorprozessual einen in ih rer Nähe befindlichen Rechtsa n- walt einzuschalten (BGH, Be schlü ss e vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW - RR 2007, 1071, 1073 ) . cc) Auch d ie Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezi alisi e- rung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für ve r- fassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 20 00 - 1 BvR 335/9 7, BVerfGE 103, 1, 1 7 f. ), rechtfertigt - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - k eine andere Beurteilung (BGH, Beschlü ss e vom 22. Februar 2007 - VII Z B 93/06, NJW - RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN) . c ) Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertr e- ten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile e i- nen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihr em Wohn - oder G e- schäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. Erstattungsfähig sind deshalb auch 12 13 - 7 - hier nur die jenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Au s- einanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts - oder Wohnsitz einer Part ei andererseits entstehen (BGH, Beschl u ss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW - RR 2007, 1071 Rn. 1 4 ). Wiechers Ellenberger Ma ihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2010 - 4 O 675/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2011 - 11 W 50/10 -
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