BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/10 vom 26. Januar 2012 in dem aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 Zieht der Schuldner nach Aufheb ung des Insolvenzverfahrens eine Ford e rung ein, die zur Masse gehörte, unterliegt der Erlös der Nachtragsverte i lung. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. April 2010 wird auf Kosten de s Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nac h- tragsverteilung hinsichtlich der an den Schuldner zurückerstatteten Rentenversicherungs beiträge für die Zei t vom 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 in Höhe von 13.074,81 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.074,81 Gründe: I. Das am 2. April 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des J . (im Folgenden: Schuldner), in dem der weitere Beteiligte als Treuhänder bestellt war, ist nach Durchführung des Schlusste r- mins am 29. November 2005 aufgehoben worden. 1 - 3 - Der Schuldner ist seit 1. Mai 1991 von der Rentenversicherung spflicht befreit. In der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 200 6 führte jedoch der Arbeitgeber des Schuldners Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenvers i- cherung ab. Mit Schreiben vom 14. August 2006 teilte der Schuldnervertreter dem Treuhänder mi t, dass unter Umständen Rentenversicherungsbeiträge zu ersta t- ten seien. Ob diese einer Nachtragsverteilung unterfielen, wurde in der Folge streitig erörtert. D i e Identität des Rentenversicherungsträger s teilte der Schul d- nervertreter dem Treuhänder erst nac h mehrfacher Aufforderung mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mit. Am 27. Februar 2008 erklärte die Rentenversich e- rung dem Treuhänder, dass die Rentenversicherungsbeiträge des Schuldners für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 bereits am 2 8. Febr uar 2007 an d i e se n erstattet worden seien. Am 12. Dezember 2009 beantragte der Treuhänder hinsichtlich der ante i- lig für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 erstatteten Rentenvers i- cherungsbeiträge in Höhe von 13.074,81 ung anzuor d- nen. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 hat das Amtsgericht antragsg e- mäß entschieden. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne E r- folg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufh e- bung der angefochtenen Beschlüs se und die Ablehnung der beantragten Nac h- tragsverteilung. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, kann auch nach Aufhebung eines Ve r- braucherinsolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, j e- denfalls wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Schlusstermin stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 5 ff ; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 13 5 Rn. 5). Die von der Rechtsbeschwerde gegen die angeordnete Nachtragsverte i- lung erhobenen Rügen greifen nicht durch: 1. I n dem amtsgerichtlichen Beschluss ist der Tag seines Erlasses ang e- geben, nicht aber die Stunde der Anordnung. Es mag zweckmäßig sein, im Hinblick auf die Beschlagnahmewirkung der A nordnung in dem Beschluss die Uhrzeit des Erlasses anzugeben (vgl. HmbKomm - I nsO/ P reß/Henningsmeier, 3. Aufl., § 203 Rn. 11; MünchKomm - InsO/Hin t zen, 2. Aufl., § 203 Rn. 21). Zwingend vorgeschrieben ist dies in § 203 InsO, ander s als in § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, nicht. Deshalb ist die Rechtsmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses nicht v on der Angabe der Stunde der Anordnung abhängig. Gegebenenfalls kann § 27 Abs. 3 InsO analog angewandt werden. 5 6 7 - 5 - 2. Zwar n ennt der amtsgerichtliche Beschluss den Anfangstermin für die zu Unrecht abgeführten Beiträge im Tenor nicht. In der Begründung wird aber zutreffend auf den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 abgestellt, ebenso in der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung. Gegenstand der Nachtragsverteilung ist der an den Schuldner für den angegebenen Zeitraum zurückerstattete Betrag. D ieser wird zwar im amtsg e- richtlichen Beschluss nicht beziffert. Er ergibt sich aber aus dem in Bezug g e- nommenen Antrag des Treuhänders und w i rd in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich angeführt. Die Anordnung der Nachtragsverteilung genügt jede n- falls in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis. Allerdings ist dem Landgericht (ebenso wie der Rechtsbeschwerde) ein Schreibfehler unterlaufen (13.674,8 1 kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; U r- teil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Urteil vom 8. D e- zember 2011 - IX ZR 33/11, z.V.b. Rn. 52). Zur Klarstellung hat deshalb der Senat den Ausspruch der Anordnung für die Nachtragsverteilung neu gefasst und präzisiert. 3. Der Beitragserstattungsanspruch des Schuldners gehörte sowohl für die Be itragszahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 1 InsO) als auch für die Beitragszahlungen während des Laufs des Inso l- venzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO) zur Masse. Ob die Zahlungen in der 8 9 10 11 - 6 - Zeit vor Eröffnung des Insolvenzver fahrens anfechtbar gewesen wären, ist u n- erheblich, weil dies am Rückerstattungsanspruch des Schuldners nichts ändert. 4. Die geleisteten Beträge waren nicht gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Ve r- bindung mit § 850e Nr. 1 ZPO pfändungsfrei, denn eine gesetzliche Beitrag s- pflicht zur Rentenversicherung wurde nicht erfüllt. Sie bestand unstreitig nicht. 5. Das Insolvenzgericht hat zwar mit Beschluss vom 8. August 2008 dem Schuldner in der Wohlverhaltensperiode gemäß § 850f ZPO von den pfändb a- ren Bezügen einen m onatlichen Betrag von 250 Altersversicherung zusätzlich belassen. Ob dies gerechtfertigt war, kann dahi n- stehen. Rückwirkungen auf das zuvor durchgeführte und aufgehobene Inso l- venzverfahren und die Massezugehörigkeit von Gege nständen hatte diese En t- scheidung jedenfalls nicht, weil ein derartiger Beschluss einen Antrag vorau s- setzt und für die Zukunft wirkt. 6. Aus § 851c Abs. 2 ZPO ergab sich kein Pfändungsschutz. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Pfändungsschutz n ur auf das Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen, nicht j e- doch auf die zur Einzahlung erforderlichen Mittel (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10, ZIP 2011, 1235 Rn. 6 ff ). 7. Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist auch nicht deshalb ausg e- schlossen, weil der Schuldner den nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Massegegenstand ermittelten Erstattungsanspruch realisiert und die Zahlung des Rentenversicherungsträgers entgegengenommen hat. 12 13 14 15 - 7 - Mit der vorbehaltlosen Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 29. N o- vember 2005 war allerdings der Insolvenzbeschlag erloschen. Eine Nachtrag s- verteilung war nicht vorbehalten worden. Ein erneuter Insolvenzbeschlag trat erst mit der Anordnung der Nachtr agsverteilung hinsichtlich des zu ver t ei l enden (Teil - )Betrages ein (MünchKomm - InsO/Hin t zen, aaO § 203 Rn. 21). Wird ein Gegenstand der Insolvenzmasse nachträglich ermittelt, kann allerdings die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Gegenstandes nich t mehr angeordnet werden, wenn über ihn vom Schuldner in beschlagfreier Zeit so ve r- fügt worden ist, dass der durch die Anordnung der Nachtragsverteilung erneut bestellte Treuhänder (Verwalter) den Rechtserwerb nicht mehr verhindern kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 8 ff). 8. Hier ist jedoch nicht die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Ersta t- tungsanspruches angeordnet worden, sondern hinsichtlich des an den Schul d- ner bereits erstatteten (anteiligen) Betrages. Ob der ausgezahlte Betrag für Zwecke der Nachtragsverteilung an die Stelle des Anspruchs auf Auszahlung tritt, also seinerseits der Nachtragsverteilung unterliegt, ist streitig aber zu bej a- hen. a) Nach einer Meinung kann auf den vom Schuldner erlangte n Gege n- wert nicht zurückgegriffen werden, denn das Surrogat unterliege nicht der Nac h tragsverteilung. Eine dingliche Surrogation finde nur in den wenigen g e- setzlich angeordneten Ausnahmefällen statt, z.B. n ach § 718 Abs. 2, § 1048 Abs. 1 Satz 2, § 2111 Abs . 2 BGB (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 203 Rn. 12; Holze r in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 203 Rn. 14; FK - InsO /Kießner , 16 17 18 19 - 8 - 6. Aufl. § 203 Rn. 19; BK - InsO/ Br e utigam , § 203 Rn. 15; vgl. auch Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. § 166 KO Anm. 1 c). Nach anderer Auffassung ist in solchen Fällen von einer dinglichen Su r- rogation auszugehen. Hinsichtlich des Surrogats könne Nachtragsverteilung angeordnet werden (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. , Rn. 7.68 unter B e- zugnahme auf Rn. 9.28). b ) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Auf die Frage, ob eine dingliche Surrogation vorliegt, kommt es allerdings nicht an. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Masseg e- genstände zugunsten der Insolvenzg läubiger zu verwerten. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben ist, etwa weil sie ihm verheimlicht worden sind. Die Vorschrift erfasst vielm ehr auch Gege n- stände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt, für bereits verä u- ßert ansah oder als wertlos betrachtete. Auch wenn der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von dem Gegenstand hatte, steht dies einer Nac h- tragsverteilu ng nicht entgegen. Ob die Bewertung des Verwalters (Treuhä n- ders) auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruhte, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 6 f; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 6). Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertbare Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtrag s- verteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung aufgrund einer Nachlässi g- keit des Verwalters unterbliebe n ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, 20 21 22 23 - 9 - aaO Rn. 6). Ist ein solcher Gegenstand zwischenzeitlich aus dem Vermögen des Schuldners durch dessen wirksame Verfügung ausgeschieden, kann auf ihn zwar nicht mehr zugegriffen werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezemb er 2007, aaO Rn. 8 ff). Der Zweck des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht jedoch der Annahme entgegen, in einem solchen Fall könne auch nicht auf die in das Ve r- mögen des Schuldners geflossene Gegenleistung zugegriffen werden. En t- scheidend ist vielmehr, dass das in der Masse vorhanden gewesene Vermögen der Verteilung zugeführt w e rd en soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 1 0 a.E.). Die Annahme, dass in Fällen der vorliegenden Art oder etwa im Falle eines während des Insolv enzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch s (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, aaO) die Verwertbarkeit des Anspruchs zugunsten der Gläubiger davon abhänge n soll, dass der Schuldner die Forderung noch nicht eingezogen hat, wäre mit de r gesetzlichen Wertung des § 203 Abs. 1 InsO unvereinbar. Ander n- falls könnte in derartigen Fällen die Nachtragsverteilung leicht vereitelt werden und hinge von reinen Zufälligkeiten ab. Ob und in welchem Umfang eine Ausnahme in Fällen zu machen ist, i n denen der Schuldner die Gegenleistung verbraucht hat in der Annahme , da r- über unbeschränkt verfügen zu können , kann dahinstehen (vgl. den Rechtsg e- danken der § 818 Abs. 3, § 819 BGB). Vorliegend war dem Schuldner lange vor der Auszahlung bekannt, dass der Treuhänder eine Nachtragsverteilung bea b- sichtigte. Er hat die Ermittlung des Auszahlungsanspruchs durch den Treuhä n- der durch Auskunftsverweigerung über die Identität des Rentenversicherungs - 24 - 10 - trägers vor der Auszahlung gezielt verhindert. Dies kann nicht die Unverwer t- barkeit des Erlöses für die in die Masse gefallenen Forderung zur Folge haben. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2009 - 35 IK 381/03 - LG Potsdam, Entscheidung vom 27.04.2010 - 5 T 156/10 -
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