BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 111/12 vom 7. März 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 7. M ärz 201 3 beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2012 gewährt. Auf die Rech ts mittel des Klägers werden der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2012 und der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2012 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Geri chten wird für zulässig erklärt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 - 3 - Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A . Maler GmbH. Er macht gegen die Beklagte insolvenzrechtliche Anfec h- tungsansprüche im Hinblick auf von der Schuldnerin für ihre Arbeitnehmer e r- brac hte Beitragszahlungen geltend. Die Beklagte ist als Gemeinnützige U r- laubskasse eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG. Sie rügt die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen G e- richten. Das Landgericht hat den Rec htsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg gebli e- ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen. II. Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In die versäumten Fristen zur Einleg ung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist dem Kläger gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne Ve r- schulden gehindert war, diese Fristen einzuhalten. Die Wiedereinsetzu ng ist 1 2 3 - 4 - rechtzeitig beantragt und die versäumten Prozesshandlungen sind nachgeholt worden. In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde als begründet, weil es sich vorliegend um einen bürgerlichen Rechtsstreit (§ 13 GVG) handelt, der vor die ordentli chen Gerichte gehört. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des priv a- ten Rechts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, B e- schluss vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12, ZIP 2012, 2524; vom 12. D e- zember 2012 - IX ZB 58/12, nv). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich - rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentli chen Gerichte. Diese Rechtsauffassung wird von der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geteilt (BGH, Beschluss vom 6. D e- zember 2012, aaO Rn. 6; BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 11, 13). 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerlich - rechtliche Rechtsstreitigkeiten , die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Daran anknüpfend weist § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG bü r- gerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG den Arbeitsgerichten zu. 4 5 6 7 - 5 - Die Beklagte ist eine Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG. Die vorliegende Str eitigkeit fällt jedoch, weil es an einer Beteiligung des Klägers als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 6. Dezember 20 12 im Einzelnen ausgeführt. Hi e- rauf wird Bezug genommen (BGH, aaO Rn. 8 ff). Kayser Gehrlein Vill F ischer Grupp Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.05.2012 - 10 O 7/12 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.08.2012 - 19 W 44/12 - 8
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