BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 111/14 vom 23. Juli 201 4 i n der Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836 Abs. 1; FamFG §§ 318, 277 Abs. 2 Satz 2; VBVG § 1 Abs. 1 Satz 1; RVG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfl e- ger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsve r- gütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer T ä- tigkeiten im Bestellungsbeschlu ss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203). BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - LG Stade AG Langen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2014 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9 . Zi vilkammer des Landgerichts Stade vom 31 . J anuar 201 4 wird auf Kosten de s weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen . Beschwerdewert: 45 7 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der B e- troffenen eine Vergütung nach dem R echtsanwaltsvergütungsgesetz. Mit einstweiliger Anordnung vom 20. September 2012 genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung der Betroffenen , die Anbringung von Bettgurten und die Fixierung mittels Bauchgurt sowie an den Händen oder den Bei nen. Zudem bestellte es den Beteiligten zu 1 (nachfolgend : Verfahren s- pfleger), der Rechtsanwalt ist, für die Betroffene zum Verfahrenspfleger. Dabei stellte es fest, dass "die Verfahrenspflegschaft in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt" werde. Nach Aufhe bung der Unterbringung sanordnung hat der Ver fahrenspfleger die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in 1 2 3 - 3 - Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahr enspfleger s ist ohne Erfolg g e- blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfahrenspfleger weiterhin die Festsetzung der von ihm beantragten Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach § 318 FamFG gelte für die Verg ü- tung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspfleg ers § 277 FamFG en t- sprechend. Trotz des fehlenden Verweises in § 277 FamFG sei anerkannt, dass § 1835 Abs. 3 BGB auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei. Dieser könne daher für Tätigkeiten im Rahmen seiner Bestellung , für die ein Laie in glei cher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen. Habe das Gericht, welches den Verfahrenspfleger bestellt habe, zugleich festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft in Au sübung des Berufs geführt werde, sei diese Fes t- stellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Eine Feststellung in diesem Sinne habe das Amtsgericht nicht getroffen. Der Formulierung in dem Bestellungsbeschluss, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt werde, komme eine solche Wirkung nicht zu. Sie bewirke nur, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger überhaupt eine Vergütung bea n- spruchen kö nne , die sich nach §§ 318, 277 FamFG in Verbindung mit den Be - 4 5 6 - 4 - stimmungen des V ormünder - und Betr euervergütungsgesetzes richte. Die Fo r- mulierung, dass die Verfahrenspflegschaft "berufsmäßig geführt" werde, trage nur dem Gesetzeswortlaut des § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG Rechnung, wonach eine Vergütung ausschließlich unter dieser Voraussetzung verlangt wer den kö n- ne. Davon streng zu unterscheiden sei die Feststellung, dass eine von einem Rechtsanwalt übernommene Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Tätigke i- ten erfordere. Eine Umdeutung der in dem Bestellungsbeschluss getroffenen Feststellung dahingehend, dass damit die Notwendigkeit anwaltsspezifischer T ä- tigkeiten festgestellt werden solle, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Formulierung nicht möglich. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht eine solche Feststellung habe tre ffen wollen. Da es somit eine für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Feststellung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit nicht gebe, könne der Verfa h- renspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur ve r- langen, wenn seine Tätigk eit von solchen Verrichtungen geprägt gewesen sei, die als " klassische " anwaltliche Tätigkeit anzusehen seien. Dafür reiche allein die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft durch einen Rechtsanwalt nicht aus , auch wenn in Rechtsprechung und Literatur die A uffassung vertreten werde, dass wegen der im Unterbringungsverfahren erforderlichen Fachkenntnisse im Regelfall ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt werden müs se . Im vorliegenden Fall sei en mit der Verfahrenspflegschaft keine anwaltst y- pische n Tätigkeit en verbunden gewesen. Der Verfahrenspfleger habe auswei s- lich seiner schriftlichen Stellungnahme ein Gespräch mit der Betroffenen geführt, bei dem diese erklärt habe, dass eine Beschwerde gegen den Unterbringung s- beschluss nicht eingelegt werden sol le. Eine rechtliche Bewertung der Unterbri n- gungsentscheidung habe die Betroffene von dem Verfahrenspfleger nicht ve r- 7 8 - 5 - langt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verfahrenspfleger konkreten Anlass gehabt habe, die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts zu überprüfen. 2. Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung s tand. a) Gemäß § 318 FamFG gilt für die Vergütung und den Aufwendungse r- satz des - in einer Unterbringungssache bestellten - Verfahrenspflegers § 277 FamFG entsprechend. Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahren s- pfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 un d 2 des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes, wenn die Verfahrenspfleg - schaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, w o- nach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gege n- vormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. D ieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bea n- spruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbri n- gen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 1 2 f. ). Dem steht auch § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht entgegen, nach dem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger gilt. Damit soll nur verdeutlic ht werden, dass die Führung einer Verfahren s- pflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne a n- gesehen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB u n- 9 10 11 - 6 - berührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfa h- renspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungse r- satz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsb e- schlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282). b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung ge troffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungs festsetzungsverfahren bin dend (Senatsbeschlü ss e vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 201 0 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17 ). Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, findet in diesem Fall im Vergütungs fes t- setzungsverfahren nicht mehr statt. Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grun d- rechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahren s- pflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übe r- nahme solcher Pflegs chaften entspr echend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282). Nur wenn in dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss die Feststellung, die Verfahrenspfl egschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getro f- fen wurde, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu pr ü- fen, ob d ies er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen ha t- te, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Recht s- 12 13 - 7 - anwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/1 0 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13). c) Gemessen an d ies en Anforderungen ist die Entscheidung des B e- schwerdegerichts nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht in dem Bestellungsbeschluss nicht festgestellt, d ass für die Führung der Pfleg - schaft anwaltsspezifische Tätigkeiten erforderlich sind. Zwar wird im Entsche i- dungsausspruch des Beschlusses ausgeführt, dass die Verfahrenspflegschaft in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt wird. Gegen die Auffassung des Beschwe r- degerichts, d iese Feststellung bezieh e sich lediglich auf die hier nach §§ 318, 277 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend anwendbare Regelung in § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Verfahrenspfleger nur dann eine Vergütung nach dem Vormünder - und Betreuerverg ütungsgesetz verlangen kann, wenn die beruf s- mäßige Führung der Verfahrenspflegschaft bei der Bestellung gerichtlich festg e- stellt wurde, ist jedoch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die vom Amtsg e- richt gewählte Formulierung orientiert sich am Wortlaut d es § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weitere Ausführungen dazu, dass aufgrund besonderer Umstände im vo r- liegenden Fall die Führung der Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Täti g- keiten des Verfahrenspflegers erforder te n, enthält der amtsgerichtliche B e- schluss n icht. Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Amtsgericht mit der Feststellung der berufsmäßigen Ausübung der Ve r- fahrenspflegschaft im vorliegenden Fall lediglich die Voraussetzung schaffen wollte, dass der Verfahrenspfleger - abweichend von dem Grundsatz der unen t- geltlichen Führung von Pflegschaften (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB) - überhaupt eine Vergütung für seine Tätigkeit nach dem Vormünder - und Betreuerverg ü- tungsgesetz verlangen kann. 14 15 - 8 - bb) Etwas anderes ergibt sich auch ni cht aus den von der Rechtsb e- schwerde angeführten Entscheidungen des Senats. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in dem Beschluss vom 12. September 2012 (XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866) nicht allein die im Sachverhalt der Entscheidu ng berichtete Feststellung, die Verfahrenspflegschaft werde " in Au s- übung des Berufes " als für das Vergütungsverfahren bindende gerichtliche Fes t- stellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, genügen lassen. A us den Gründen d er Entscheid ung ergibt sich vielmehr, dass nach den vom Beschwerdeg e richt getroffenen tatsächlichen F eststellungen, die der Senat se i- ner Entscheidung zugrunde zu legen hatte, zusätzlich die Erforderlichkeit a n- waltsspez i fischer Tätigkeiten gerichtlich festgestellt word en ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9). A uch au s dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 (XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301) ergibt sich nicht, dass bei einem anwaltlichen Verfahrenspfleger die gerichtliche Fes tstellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft zugleich auch die Feststellung beinhaltet, dass die Verfahrenspflegschaft anwaltsspezif i- sche Tätigkeiten erforder t . In der genannten Entscheidung hat das Amtsgericht nicht - wie hier - nur die b erufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft fes t- gestellt, sondern die anwaltliche Verfahrenspflegerin im Rahmen eines Unte r- bringungsverfahrens ausdrücklich " als Rechtsanwalt " zur Verfahrenspflegerin bestellt. In dieser ausdrücklich en Bezugnahme auf die b erufliche Qualifikation der Verfahrenspflegerin als Rechts anwä lt in lag der besondere Umstand, der in diesem Fall die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten beinhaltete. Eine vergleichbare Formulierung fehlt vorliegend in dem Bes te l- lungsbeschluss. cc) Da somit eine bindende amtsgerichtliche Feststellung der Erforderlic h- keit anwaltsspezifischer Tätigkeiten nicht getroffen worden ist, hat das B e- schwerdegericht zu Recht geprüft, ob im vorliegenden Fall die Führung der Ve r- 16 17 - 9 - fahrenspf legschaft von solchen Verrichtungen geprägt war, die typische anwaltl i- che Tätigkeiten darstellen. Soweit das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hierbei zu dem Ergebnis gelangt i st, dass mit der Verfahrenspflegschaft keine anwaltstypischen Tätigkeiten verbunden waren, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers hat sich auf ein Gespräch mit der Betroffenen sowie auf eine kurze schriftliche Stellungnahme, die die Mi t- teilung enthielt , dass keine Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss eingelegt werde, beschränkt. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. dd) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die Auffa s- sung vertritt , dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger in U n- terbringungssachen grundsätzlich als anwaltsspezifische Tätigkeit zu beurteilen sei, weil dem Betroffenen gegen den Entzug seines Grundrechts auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Sa tz 2 GG) anwaltlicher Schutz gewähr t werde n müsse , kann dem nicht gefolgt wer den . Dagegen spricht schon, dass die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG, wonach das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger g ilt, nicht zwischen den Ve rfahrensarten, für die der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt wird, unterscheidet . Daraus folgt , dass auch in Unterbringungssachen die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste angesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14). Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, folgt zudem , dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroff e- nen Dienste erbringt, nur dann Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwalt s- vergütungsgesetz verlangen kann, wenn auch ein nichtanwaltlicher Verfahren s- pfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte . Auch diese Regelung differe n- ziert nicht danach, ob der Rechtsanwalt in einem Unterbringun gsverfahren oder 18 - 10 - in einem Verfahren, das mit einem gegebenenfalls weniger schweren E ingriff in die Grund rechte des Betroffenen einhergeht, zum Verfahrenspfleger bestellt wird. Daher kann auch in einer Unterbringungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahre nspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit a n- waltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmu ng anwaltstypischer Aufgaben erforde r- lich war. Andernfalls kann der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als " berufsmäßiger " Verfahrenspfleger nur nach den Vorschriften des Vormünder - und Betreuerve r- gütungsgesetzes vergütet verlangen. - 11 - 3. Da der Verfahrenspfle ger somit eine Vergütung nach dem Rechtsa n- waltsvergütungsgesetz nicht verlangen kann und er einen A ntrag auf Vergütung seiner Tätigkeit nach dem Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz bislang nicht gestellt hat, ist seine Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Langen, Entscheidung vom 26.09.201 3 - 12c XIV 79/12 L - LG Stade, Entscheidung vom 31.01.2014 - 9 T 2/14 - 19
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