BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/12 vom 18. Dezember 2012 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren PatG § 84 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 Im Patentnichtigkeitsverfahre n unterliegen Beschlüsse des Patentgerichts, mit denen über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung entschieden wird, der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. PatG § 143 Abs. 3 § 143 Abs. 3 PatG ist im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechen d anwendbar. PatG § 84 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist typische r- weise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an zusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzung s- rechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wir t- schaftlich verbundener Dritter beteiligt ist. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlu ss des 10. Senats (Nic h- tigkeits senats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des B e- klagten zurück gewiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im erstinstanzlichen Patent nichtigkeitsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts . Das Patentgericht hat das angegriffene Patent antragsgemäß teilweise für nichtig erklärt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin di e Kosten für die mitwi r- kenden Rechtsanwälte (22.665,33 Euro) unberücksichtigt gelassen. Auf die E r- innerung der Klägerin hat das Patentgericht die Erstattung dieser Kosten nebst Zinsen angeordnet. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Patent g e- richt z ugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die form - und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich allerdings nicht schon aus der Zula ssung des Rechtsmittels durch die Vorinstanz. Auch eine zugelassene Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nach 1 2 3 4 - 3 - dem Gesetz nicht statthaft ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1 0. August 2011 X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerü st). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft. Diese Vorschrift ist bei der Kostenfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfa h- ren gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG anwendbar. a) Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG sind im Patentnichtig keitsverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbar. Zu diesen Vorschriften gehört § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZP O. Die darin vorgesehene Rechts beschwerde ist auch im Kostenfestse t- zungsverfahren statth aft, sofern die Ausgangsentscheidung gemäß § 567 Abs. 2 ZPO der Anfechtung unterliegt und die Vorinstanz das Rechtsmittel z u- gelassen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2 2. Juni 2010 - VI ZB 10/10, NJW RR 2011, 143 Rn. 4). b) Aus § 84 Abs. 2 Satz 3 und § 9 9 Abs. 2 PatG ergibt sich keine a b- weichende Beurteilung. Den genannten Vorschriften ist allerdings zu entnehmen, dass sich die Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht auf Bestimmungen über Rechtsmittel gegen Entscheidu ngen des Patentgerichts erstreckt, sondern dass es insoweit regelmäßig bei den im Patentgesetz selbst vorgesehenen Rechtsmitteln verbleibt. Die ausdrückliche Ve r weisung in § 84 Abs. 2 Satz 3 PatG soll klarstellen, dass dieser Grundsatz auch bei Kostenen t- sc heidungen gilt (BT - Drucksache 8/208 7 S. 37 zu § 40 Abs. 2 PatG aF ). Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung (Benkard/Rogge, 1 0. Auflage, § 84 PatG Rn. 41; Schulte, 8. Auflage, § 80 PatG Rn. 106; Schulte/ Kühnen, § 84 PatG Rn. 64), die auch von einem Nichtigkeitssenat des Paten t- gerichts vertreten wird (BPatG, Beschluss vom 2 6. Februar 2003 5 6 7 8 9 - 4 - 3 ZA (pat) 44/02, juris Rn. 6), ergibt sich daraus indes nicht, dass eine Recht s - beschwerde im Rahmen eines Kostenfe stsetzungsverfahrens nicht statthaft ist. (1) Im Kostenfestsetzungsverfahren kam der Regelung in § 99 Abs. 2 PatG, wonach ein Rechtsmittel nur auf der Grundlage dieses Gesetzes zulässig ist, seit jeher keine Bedeutung zu. In diesem Bereich war ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nach den bis zum 3 1. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung generell nicht statthaft. Der Senat hat entschieden, dass die einschlägige Regelung in § 567 Abs. 3 und § 568 Abs. 3 ZPO in der bis 3 1. März 1991 geltenden Fassung (die, soweit hier von Interesse, der Regelung in § 567 Abs. 3 und 4 ZPO in der von 1. April 1991 bis 3 1. Dezember 2001 geltenden Fassung entspricht), wonach im Kostenfestsetzungsverfahren nach einer Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerdemöglichkeit nicht statthaft ist, aufgrund der Verweisung in § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG auch in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren gilt. Er hat deshalb auch für diese Konstellation, in der das Patentgericht eine B e- schwerdeentscheidung tr ifft, gegen die nach dem Wortlaut von § 100 PatG die Rechtsbeschwerde statthaft wäre, ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1986 - X ZB 38/84, GRUR 1986, 453 - Transportbehälter) und damit für das Kos tenfestsetzung s- verfahren trotz des in § 99 Abs. 2 PatG normierten Grundsatz es das Rechtsmi t- telsystem der Zivilprozessordnung als maßgeblich erachtet . (2) Der damit auf der Grundlage des früher geltenden Zivilprozessrechts bestehende Gleichklang der Rech tsmittelsysteme im Kostenfestsetzungsverfa h- ren ist auch auf der Grundlage der seit 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften zu wahren . 10 11 12 13 - 5 - Im Gebrauchsmusterlöschungs - und im Einspruchsverfahren wäre eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nunmeh r schon nach § 100 PatG zulässig, weil die Zivilprozessordnung den Ausschluss dieses Rechtsmittels nicht mehr vorsieht. Für das Patentnichtigkeitsverfahren kann vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten. Zwar entspricht es grundsätzlich dem in § 100 Abs . 1 PatG normierten Rechtsmittelsystem des Patentgesetzes, dass eine Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse zulässig ist, die das Patentgericht als Beschwerdegericht erlassen hat. Diese Regelung führt aber nicht dazu, dass ein Beschluss des Patentgerichts i m Nichtigkeitsverfahren j e- der Nachprüfung entzogen ist. Im Regelfall sind solche Beschlüsse vielmehr gemäß § 110 Abs. 6 PatG zusammen mit dem Urteil anfechtbar und unterliegen mithin der Nachprüfung im Berufungsverfahren. Bei einer Entscheidung über eine E rinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist diese Nachpr ü- fungsmöglichkeit nicht eröffnet, weil diese Entscheidungen nach dem Urteil in der Hauptsache ergehen. Weder § 84 Abs. 2 noch § 99 Abs. 2 PatG kann aber der Grundsatz entnommen werden, dass eine Überprüfung des Kostenfestse t- zungsbeschlusses in der Rechtsbeschwerdeinstanz in dieser Konstella tion schlechthin ausgeschlossen sein soll. Angesichts dessen muss der schon auf der Grundlage des alten Zivilprozessrechts geltende Grundsatz, dass in bei den Konstellationen dieselben Anfechtungsmöglichkeiten bestehen, auch auf der Grundlage des neuen Zivilprozessrechts fortgelten. Deshalb richtet sich die A n- fechtbarkeit von Beschlüssen im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr nach § 574 ZPO. Die - bei der Reform des Zivilprozessrechts unverändert gebliebenen - Regelungen in § 99 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 3 PatG werden durch diese Auslegung nicht obsolet. Ihnen kommt a ußerhalb des Kostenfestsetzungs ve r- fahrens dieselbe Bedeutung zu wie vor der Reform. Für das Kostenfestse t- zungsverfahren kam den Vorschriften aus den genannten Gründen seit jeher keine Bedeutung zu. Auch daran hat sich durch die Reform des Zivilprozes s- rechts nichts geändert. 14 15 - 6 - III. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Patentgericht hat die K osten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts zu Recht als erstattungsfähig anges e- hen. 1. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf fo l- gende Erwägungen gestützt: Die Kosten eines zusätzlich zu einem Patentanwalt beauftragten Recht s- an walts seien im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren nach Maßgabe von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. Hierbei sei eine typisierende Betrac h- tungsweise geboten. Im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwa lts neben einem Patentanwalt typischerweise jedenfalls dann als notwendig anzusehen, wenn zeitglich ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig sei. In diesen Fällen sei regelm ä- ßig das Vorgehen in beiden Verfahren aufeinander abzustimme n. Der Umstand, dass die Nichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber gerichtet, die Verletzung s- klage hingegen vom Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts erhoben worden sei, führe nicht zum Ausschluss der Erstattungsfähigkeit. 2. Diese Beurteilung häl t der rechtlichen Überprüfung stand. a) Zu Recht ist das Patentgericht - in Übereinstimmung mit allen and e- ren Nichtigkeitssenaten (BPatG, Beschluss vom 2 1. November 2008 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 69 f. = GRUR 2009, 706; Beschluss vom 1 3. August 2007 - 2 ZA (pat) 56/06, BPatGE 50, 85, 88 f. = GRUR 2008, 735, 736; Beschluss vom 2 4. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR - RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555; B e- schluss vom 1 8. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20 /10, BPatGE 52, 154, 157 = Mitt 2011, 258; vgl. auch Benkard/Rogge, 1 0. Auflage, § 84 PatG Rn. 31) - davon ausgegangen, dass § 143 Abs. 3 PatG im Nichtigkeitsverfahren nicht entspr e- chend anwendbar ist . 16 17 18 19 20 - 7 - Insoweit fehlt es schon an einer planwidrigen Rege lungslücke. Weder aus § 143 Abs. 3 PatG noch aus sonstigen Vorschriften ist ein übergreifendes R e- g e lungskonzept des Inhalts zu entnehmen, dass in jedem Rechtsstreit über B e- stand oder Rechtsfolgen eines Patents eine Vertretung durch einen Rechts - anwalt und durch einen Patentanwalt als notwendig anzusehen ist. Unabhängig davon fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. § 143 Abs. 3 PatG trägt dem Umstand Rechnung, dass in einem Patentverle t- zungsrechtsstreit die Zuziehung eines Patentanwalts in aller Regel zur zwec k- entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten ist, die Parteien aber schon im Hinblick auf § 78 ZPO gehalten sind, auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Int eressen zu beauftragen. Im erst - instanzlichen Pat entnichtigkeitsverfahren steht es den Parteien hingegen g e- mäß § 97 Abs. 1 und 2 PatG frei, ob sie den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einem Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. b) Zu Recht ist das Patentgericht ferner davon a usgegangen, dass bei der Prüfung, ob eine Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO war, grundsätzlich eine typisi e- rende Betrachtungsweise geboten ist. Dieser Grundsatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellten, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten e i- ner bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1 1. Dezember 2007 - X ZB 21/07, NJW - RR 2008, 1378 Rn. 8; Urteil vom 2 4. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRU R 2011, 754 Rn. 32 - Kosten des Paten t- anwalts II). 21 22 23 24 - 8 - Daraus ist allerdings, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, nicht abzuleiten, dass die Erstattungsfähigkeit bestimmter Kosten für b e- stimmte Verfahrensarten oder Fallkonstellationen s tets gleich zu beurteilen ist. Eine typisierende Betrachtungsweise kommt nur dann in Betracht, wenn b e- stimmte Umstände typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteid i- gung notwen dig war. So sieht der Bundesgerichtshof zum Beispiel die Zuzi e- hung eines Patentanwalts bei der außergerichtlichen Abmahnung einer Ken n- zeichenrechtsverletzung regelmäßig dann - und nur dann - als notwendig an, wenn hierbei Aufgaben angefallen sind, die - wi e etwa Recherchen zum Regi s- terstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Paten t- anwalts gehören und die von dem mit der Abmahnung betrauten Rechtsanwalt nicht wahrgenommen werden konnten (BGH, Urteil vom 1 0. Mai 2012 I ZR 70/11, GRU R 2012, 759 Rn. 14 ff. - Kosten des Patentanwalts IV). Die Mitwirkung eines Patentanwalts bei solchen Abmahnungen kann hingegen nicht schon deshalb als typischerweise notwendig angesehen werden, weil die Ang e- legenheit komplex oder bedeutsam ist. Die Frage, ob eine komplexe oder b e- deutsame Angelegenheit vorliegt, entzieht sich nämlich einer typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise (BGH, Urteil vom 2 1. Dezember 2011 I ZR 196/10, GRUR 2012, 756 Rn. 27 - Kosten des Patentanwalts III). c) In d er hier zu beurteilenden Konstellation ist eine typisierende B e- trachtungsweise - entgegen der Auffassung, die derzeit vo n zwei Senaten des Patentgerichts vertreten wi rd ( BPatG, Beschluss vom 23. Juli 2012 1 ZA (pat) 14/11, juris Rn. 17 ; Beschluss vom 29. Januar 2009 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555, 556 ) , und in Übereinstimmung mit der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung , die von anderen S e- naten des Patentgerichts geteilt wird (BPatG, Beschluss vom 2 1. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/ 07, BPatGE 51, 67, 71 = GRUR 2009, 706, 707; Beschluss vom 1 0. August 2010 - 2 ZA (pat) 8/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 2 4. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR - RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 1 8. Januar 25 26 - 9 - 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 f. = Mitt 2011, 258) , - möglich und geboten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Recht s- ve r teidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn zeitg leich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Ve r- letzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist. (1) Die gleichzeitige Anhängigkeit eines Verletz ungsrechtsstreits und einer dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsklage stellt an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anford e- rungen. Eine Partei ist zwar nicht von Rechts wegen gehindert, in den e inzelnen Verfahren unterschiedliche Standpunkte zur Auslegung des Streitpatents oder zum Offenbarungsgehalt von Unterlagen, die für die Auslegung oder den B e- stand des Schutzrechts von Bedeutung sind, einzunehmen. Dennoch liegt es in aller Regel in ihrem ei genen Interesse, wenn sie ihr Vorbringen in den beiden Verfahren aufeinander abstimmt, also zum Beispiel davon absieht, im einen Verfahren eine enge und im anderen Verfahren eine weite Auslegung des P a- tents zu postulieren, nur weil dies ihrem Begehren im e inzelnen Verfahren ve r- meintlich förderlich ist. Darüber hinaus haben beide Seiten eine beschränkte Verteidigung nicht nur unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit und des Vorli e- gens von Nichtigkeitsgründen zu prüfen, sondern auch die möglichen Auswi r- kungen a uf den Verletzungsrechtsstreit zu bedenken. (2) Dieser Abstimmungsbedarf erfordert zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Nichtigkeitsverfahren typische r- weise die Mitwirkung derjenigen anwaltlichen Vertreter, die mit der Ve rtretung der Partei im Verletzungsrechtsstreit betraut sind. 27 28 29 - 10 - Zwar ist nicht anzunehmen , dass ein Patentanwalt typischerweise nicht in der Lage wäre, die Auswirkungen eines bestimmten Vorbringens oder einer beschränkten Verteidigung des Patents auf den Verletzungsrechtsstreit zuve r- lässig abzuschätzen. Eine zweckentsprechende Abstimmung der Vorgehen s- weise in zwei gleichzeitig anhängigen Verfahren erfordert aber nicht nur eine abstrakte Beurteilung der Sach - und Rechtslage. Sie umfasst typischerweise auch die Aufgabe, unter mehreren in Betracht kommenden Angriffs - oder Ve r- teidigungsstrategien diejenige auszuwählen, die ein möglichst konsistentes Vorgehen in beiden Verfahren ermöglicht und für den Ausgang des Recht s- streits bedeutsame Argumentationslinien nic ht ohne Not in Frage stellt. Nicht selten stellt sich zudem die Aufgabe, kurzfristig auf Hinweise eines Gerichts zu reagieren und die möglichen Folgen einer Reaktion für das jeweils andere Ve r- fahren abzuschätzen. Hierzu sind nicht nur Kenntnisse und Fertig keiten erfo r- derlich, über die ein Patentanwalt und ein in Patentsachen erfahrener Recht s- anwalt häufig in vergleichbarem Maße verfügen, sondern auch die detaillierte Kenntnis der konkreten Verfahrenssituation im jeweils anderen Rechtsstreit und der für den weiteren Verlauf in Betracht kommenden Handlungsalternativen. Wenn diese Aufgaben im Verletzungsrechtsstreit von einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt gemeinsam wahrgenommen werden, entspricht es einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsve rteidigung, auch im Nichtigkeitsverfahren beide Vertreter heranzuziehen. Die Beauftragung nur e i- nes Vertreters mit der Maßgabe, dass dieser die erforderliche Abstimmung a l- lein übernehmen soll, ist schon deshalb nicht ausreichend, weil eine Absti m- mung natur gemäß die Mitwirkung des anderen Vertreters auch im Nichtigkeit s- verfahren erfordert. (3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Höhe der in Streit stehenden Kosten nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Höhe der geltend gemachte n K osten beruht auf dem vom Patent g e- richt festgesetzten Streitwert, der mit 2,5 Millionen Euro auch für Patentnichti g- 30 31 32 - 11 - keitsverfahren relativ hoch ist. Der Höhe des Streitwerts kommt bei der typisi e- renden Betrachtung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig anzusehen ist, in der Regel aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insbesondere erschiene es nicht angemessen, die Notwendigkeit gerade deshalb zu verne i- nen, weil die wirtschaft liche Bedeutung des Rechtsstreits besonders hoch ist. d) Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Recht s- anwalt und einen Patentanwalt im Falle eines gleichzeitig anhängigen Verle t- zungsrechtsstreits steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Geset z- gebers, eine § 143 Abs. 3 PatG entsprechende Regelung für das Nichtigkeit s- verfahren nicht vorzusehen. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 143 Abs. 3 PatG auf den Verletzungsrechtsstreit beschränkt hat, i st allerdings zu entnehmen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Pa tent - anwalts im Nichtigkeitsverfahren nicht schlechthin als zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden darf. Diese Rechtsfolg e ist mit der grundsätzlichen Anerkennung der Ersta t- tungsfähigkeit im Falle eines gleichzeitig anhängigen Verletzungsrechtsstreits indes nicht verbunden. Zwar bildet eine Patentverletzungsklage häufig den A n- lass und den Hintergrund für eine Patentnichtigke itsklage. Dennoch gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl von Nichtigkeitsverfahren, mit denen kein paralleler Verletzungsrechtsstreit einhergeht und in denen auch andere Senate des P a- tentgerichts die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Doppelvertretung i n der ersten Instanz regelmäßig verneinen (vgl. Beschluss vom 1 4. Juli 2010 2 ZA (pat) 80/08, juris Rn. 23; Beschluss vom 2 2. Mai 2012 - 3 ZA (pat) 44/11, juris Rn. 22; ebenso bei kurzzeitiger Anhängigkeit eines Antrags auf Erlass e i- ner einstweiligen Ver fügung Beschluss vom 7. Mai 2012 - 3 ZA (pat) 6/12, Mitt 2012, 371 sowie - bezogen auf die Terminsgebühr - bei rechtskräftigem A b- 33 34 - 12 - schluss des Verletzungsrechtsstreits vor der mündlichen Verhandlung im Nic h- tigkeitsverfahren Beschluss vom 5. April 2011 - 2 ZA (pat) 68/09, juris Rn. 22). e) Zu Recht hat das Patentgericht dem Umstand, dass die Klägerin des Verletzungsrechtsstreits und die Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens nicht ide n- tisch sind, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Soweit es wie im Streitfall um die Kosten des Verletzungsbeklagten geht, ist die fehlende Personenidentität auf der Gegenseite schon deshalb unerhe b- lich, weil der an beiden Verfahren beteiligte Verletzungsbeklagte auch in dieser Konstellation typischerweise gehalten is t, sein Vorbringen in den beiden Verfa h- ren aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus könnte auch auf der Seite des Berechtigten die Notwendigkeit einer Abstimmung jedenfalls dann typische r- weise nicht verneint werden, wenn der Patentinhaber und der Inhaber de s au s- schließlichen Nutzungsrechts sich in den beiden Verfahren durch dieselben Anwälte vertreten lassen. 3. Im Streitfall sind die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts antragsgemäß festzusetzen. Nach den Feststellungen des Patentgerichts ist zwischen den Parteien ein auf das Streitpatent gestützter Verletzungsrechtsstreit anhängig. Angesichts dessen war die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als zur zweckentsprechenden Rechtsvert eidigung notwendig anzusehen. Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die fehlende Personenidenti tät auf Seiten des Gegners steht der Erstattungsfähigkeit aus den oben genannten Gründen nicht entg e- gen. 35 36 37 38 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 9 7 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bu ndespatentgericht, Entscheidung vom 12.07.2012 - 10 ZA (pat) 3/11 39
Full & Egal Universal Law Academy