BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 11/12 vom 20. Juni 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer g e pachteten Gaststätte unentge ltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Ve r- kehrswerts des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht b e- gleicht. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 11/12 - LG Tübingen AG Tübingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 201 3 besc hlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landge richt zurückve r- wiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der spätere Schuldner erwarb im Januar 2005 von einem Vorpächter die Gaststätte P . in Reutlingen unter anderem gegen Zahlung vo n 20.000 sie seiner damaligen Lebensgefährtin ohne direkte Gegenleistung; diese zahlte an 1 - 3 - den Verpächter etwa 5.000 auf rückständige Pachtverbindlichkeiten des Schuldners. Auf Eigenant rag des Schuldners wurde am 24. Juli 2008 über sein Ve r- mögen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H . als Inso l- venzverwalter bestellt. Dieser verglich sich im Sommer 2009 mit der Lebensg e- fährtin des Schuldners dahin, dass diese zur Abwe ndung einer Anfechtungskl a- ge im Hinblick auf die Überlassung der Gaststätte 5.000 Im Schlusstermin haben zwei Insolvenzgläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung haben sie sich unter anderem darauf berufen , das s dieser die Gaststätte unentgeltlich an seine Lebensgefährtin abgegeben habe. Das Insolvenzgericht hat dem Schul d- ner die Restschuldbefreiung versagt, das Landgericht hat die sofortige B e- schwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit sein er Rechtsbeschwerde will der Schuldner sinngemäß erreichen, dass die angefoc h- tenen Beschlüsse aufgehoben werden und ihm die Restschuldbefreiung ang e- kündigt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 3 4 - 4 - 1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe zu Recht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, weil aufgrund des unstreitigen Sachverhalts der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO feststehe. Der Schuldner habe durch die unentgeltliche Überlassung der Gaststätte an seine Lebensgefährtin sein Vermögen verschwendet. Nach dem Vorbringen des Schuldners sei davon auszugehen, dass die Zahlungen der Übernehmerin an den Verpächter nicht von vornherein zwischen dem Schuldner und der Erwe r- berin vereinbart gewesen, sondern auf Anforderung des Verpächter s als G e- genleistung für seine Zustimmung zum Mieterwechsel geleistet worden seien. Die Zahlungen der Erwerberin an die Masse zur Abwendung einer Anfec h- tungsklage aufgrund des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter seien bei der Prüfung der V o raussetzung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Inso l- venzgläubi ger nicht zu berücksichtigen, weil es im Rahmen der Entscheidung über die Restschuldbefreiung für die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger alleine auf den Zeitpunkt der verschwenderischen Vermögensübe rtragung a n- komme . Auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Versagungstatbesta n- des lägen vor. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung zu vers a- gen, wenn der Sc huldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolven z- gläubiger dadurch vereitelt hat, dass er Vermögen "verschwendet" hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Ins olvenzordnung sollten mit di e- sem Begriff v or allem Ausgaben für Luxusaufwe ndungen erfasst werden (BT - Drucks. 12/2443, S. 190). Eine Verschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist aber auch dann anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sin n- 5 6 7 - 5 - vollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausg a- ben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners grob unangemessen und wirtschaftlich nicht begründet erscheinen. Ebenfalls kommt die schenkweise Hergabe von Vermögensgegens tänden ohne nachvol l- ziehbaren Anlass als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Ve r- sagungsgrund ausfüllt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 10 f). Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schlie ß- lich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs - , Gestehungs - oder Marktpreis ve r- äußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 10). b) Mit dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt kann eine Vermögensverschwendung durch den Schuldner danach nicht begründet we r- den. Das Landgericht hat allein auf die Überlassung des Gaststättenmobiliar s abgestellt . Weiter hat es für möglich angesehen, dass dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der Überlassung nicht mehr als 5.000 hat der Schuldner durch die Übertragung des Mobiliars auf die da malige L e- bensgefährtin nicht s verschwendet, weil das Mobiliar nicht außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise übertragen worden ist. Der Verpächter hatte Ansprüche gegen den Schuldner auf rückständige Pacht in Höhe von etwa 5.000 die die damalige Lebensgefährtin und Erwerberin der Gaststätte ausgeglichen hat. Zwar ist nach der Beschwerdeentscheidung davon auszugehen, dass diese die Schulden nicht als Gegenleistung für die Übertr a- gung des Mobiliars übernommen hat . Dem Schuldner war jedoch klar, dass der Verpächter die Erwerberin nur dann als neue Gaststättenpächterin akzeptieren w e rde, wenn sie die Altschulden über nehme , womit der Verkehrswert des Mob i- 8 - 6 - liars - wenn er die Gaststätte mitsamt dem Mobiliar übertragen wollte - von vornher ein mit diesen Verbindlichkeiten belastet war. III. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückve rwiesen (§ 577 Abs. 4 ZPO), das die gelten d gemachten Vers a- gungsgründe vollständig neu zu prüfen haben wird. Dabei wird es zu beachten haben, dass es nach dem Vortrag der Versagungsantragsteller nicht allein um die Übereignung des Ga ststättenmobiliars gegangen sei , sondern der Schul d- ner seiner dam aligen Lebensgefährtin den gesamte n Gaststätte nbetrieb unen t- geltlich übergeben haben soll. Das Beschwerdegericht wird deswegen zu pr ü- fen haben, welchen objektiven Verkehrswert die gepachtete Gaststätte im Sommer 2008 gehabt hat. Ist dem Versagungsant ragsteller wie vorliegend die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gelungen, so gilt für das weitere Verfahren die Amt s- ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Danach ist das Beschwerdegericht verpflichtet, das Vorliegen des Versagungsgrundes von Amts w egen zu ermi t- teln. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich zwar nach seinem pflichtg e- mäßen Ermessen und nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregu n- gen der Verfahrensbeteiligten, hier der Versagungsantragsteller und des Schuldners (vgl. BGH, Bes chluss vom 1 1. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 10). Vorliegend wird das Beschwerdegericht jedoch zu berücksicht i- gen haben, dass die Versagungsantragsteller vorgetragen haben, ein direkter 9 10 - 7 - Nachbar habe im Sommer 2008 die Gaststätte erwerben und mindestens 15.000 bis 20.000 Kann sich das Beschwerdegericht von diesem Sachverhalt überzeugen, liegt es nahe , dass der Schuldner Vermögen verschwendet hat, indem er die Gastst ätte, die einen Wert von mindestens 10.000 ( nämlich 15.000 g- lich der rückständigen Pachtverbindlichkeiten ) hatte, unentgeltlich übertragen hat. Ebenso nahe liegt die Schlussfolgerung auf den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes , wenn der Sc huldner von dem Kaufinteresse des Nachbarn wusste. Unerheblich ist, dass der Insolvenzverwalter die unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten und die Gaststätte zur Masse zurückverla n- gen konnte (§ 143 Abs. 1 InsO). Die unentgeltliche Üb ertragung eines Verm ö- gensgegenstandes an einen Drit ten stellt unabhängig davon eine Vermögen s- verschwendung dar, ob diese unentgeltliche Leistung nach den Vorschriften der Insolvenzord nung (§§ 129 ff InsO) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BGH, Beschlu ss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 9). Schenkungen, die nicht nur gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geri n- gem Wert darstellen, sind nach § 4 AnfG oder § 134 InsO anfechtbar, können 11 12 - 8 - aber durchaus unter den Tatbestand des § 290 Ab s. 1 Nr. 4 InsO fallen, weil sich das Vermögen des Schuld ners durch sie verringert hat (BGH, aaO Rn. 11). Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 31.05.2011 - 4 IN 255/08 - LG Tübingen, Entscheidung vom 12. 01.2012 - 5 T 133/11 -
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