BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/13 vom 18. Juli 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 300; EGInsO Art. 103a In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist zwölf Jahr e nach Insolvenzeröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entsche i den. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 11/13 - LG Regensburg AG Straubing - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayse r, die Richter Vill , Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 18. Juli 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschlu ss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 15. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur er neuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückve r- wiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Am 18. Februar 1999 stellte der Schuldner den Antrag, über sein Verm ö- gen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu g e- währen. Das Insolvenzgericht eröffnete durch Beschluss vom 4. März 1999 das Insol venzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwa l- ter. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. 1 - 3 - Im Oktober 2010 hat der Schuldner beantragt, ihm vorzeitig die Res t- schuldbefreiung zu erteilen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den B e- schluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und weitere Ermittlungen eingefo r- dert. Nach deren Durchführung hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 17. November 2011 den schu ldnerischen Antrag erneut abgelehnt. Auch gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 15. Januar 2013 durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , §§ 6, 300 Abs. 3 Satz 2 analog InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. Sie führt zur Aufhebu ng der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht . 1. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsb e- schwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Ve r fahren an das Kollegium zu übertragen hat (§ 4 InsO, § 568 ZPO). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der 2 3 4 - 4 - Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt g egen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn. 8 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, Z InsO 2012, 1439 Rn. 3 ; vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 263/11, WM 2013, 272 Rn. 5). Schon deswegen war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 2. Die angefochtene Entscheidung ist auch im Ergebnis n icht richtig. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sei, seien nach Art. 103a EGInsO die Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungsgesetztes 2001 nicht anzuwe n- den. Die Wohlverhaltensp eriode beginne vielmehr erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens , zu der es noch nicht gekommen sei, und dauere sieben Jahre. Auch bei einer grob nachlässigen Behandlung des Insolvenzverfahrens wie der hier behauptete n zögerliche n Verfahrensbetreibun g durch den Inso l- venzverwalter habe der Schuldner keinen gesetzlichen Anspruch auf eine vo r- zeitige Erteilung der Restschuldbefreiung . b ) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Allerdings trifft der Ausgangspunkt d es Beschwerdegerichts zu. Da d as Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden ist, findet nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 103a EGInsO im Grun d- satz § 287 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 Anwendung, w o- 5 6 7 8 9 - 5 - nach der Sc huldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom G e- richt zu bestimmenden Treuhänder abzutreten ha t, und nicht § 287 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001, wonach die Abtretung für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO eine Verkürzung de r bisherigen langen Verfahrensdauer angeordnet , ohne die neue Regelung auf die Altfälle zu erstrecken. D er Senat ist in ständiger Rechtspr e- chung von der Wirksamkeit des Art. 103a EGInsO aus gegangen (vgl. BGH, B e- schluss v om 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2 004, 635; v om 17. F ebruar 2005 - IX ZB 237/04, nv; vom 30. März 2006 - IX ZB 255/05, nv Rn. 4 ; vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, NZI 2008, 49 Rn. 8 ). Hierbei hat er eine Ve r- kürzung der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit im Wege richterlicher Recht s- fortbild ung abgelehnt . Denn der Schuldner musste sich bei Eröffnung des Inso l- venzverfahrens darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen würde. Erwartu n- gen des Schuldners sind somit nicht entt äuscht worden. Es ist Gesetzesänd e- rungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass ve r- gleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt kein e willkürliche Ungleichbehandlung dar (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007, aaO). Allerdings hat sich der Senat vorbehalten, diese Frage einer Überprüfung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZA 35/10, NZI 2011, 25 Rn. 3). 10 - 6 - b b) N ach der Rechtsprechung des Senats ist i n den Verfahren, die nach dem 30. November 2001 eröffnet worden sind, so dass die Laufzeit der Abtr e- tungserklärung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren na ch Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschluss reif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 16. Februar 20 12 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, NZI 2012, 892 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 5 ). Die Erwägung des Beschwerdegerichts, dass in diesen Fällen dem Schuldner die Restschuldbefreiung erte ilt wird, ohne dass er ve r- pflichtet gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit zugunsten der Gläubiger nac h- zugehen, spricht nicht dur ch schlagend gegen diesen Weg; vielmehr ist der G e- setzgeber aufgerufen, die Erwerbsobliegenheit für alle Schuldner im eröffneten V erfahren zu regeln, wenn er dies für notwendig erachtet (vgl. § 287b InsO in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bunde s- tags zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Mai 2013 , BT - Drucks. 17/ 13535 ). c c) Inzwischen finden sich Stimmen, die Art. 103a EGInsO verfassung s- konform dahin auslegen , dass auch in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren in entsprechender Anwendung von § 300 InsO dem Schuldner vorzeit ig die Restschuldbefreiung erteilt werden muss . Zur Begründung wird angeführt, e ine mehr als zehnjährige Dauer eines eröffneten Verfahrens einer natürlichen Person habe außerhalb des Erwartungshorizonts des Gesetzgebers gelegen. Erst seit dem Jahr 2008 sei die Problematik überlanger Insolvenzve r- fahren im Zusammenhang mit der Erteilung der Restschuldbefreiung erörtert und durch die Rechtsprechung des Senats, beginnend durch den Beschluss 11 12 - 7 - vom 3. Dezember 2009 (aaO) , zugunsten der Schuldner entschieden worden. Unter Berücksichtigung der bei Änderung der Insolvenzord nung zum 1. D e- zember 2001 angestellten Überlegungen sei zwischenzeitlich eine Situation eingetreten, in der eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Schuldner von Altverfahren im Ve rgleich zu Schuldnern, deren Insolvenzverfa h- ren n a ch dem 30. November 2001 eröffnet worden seien , auch unter Berüc k- sichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungs - und Prognos e- spielraum s vorliege (AG Göttingen, ZInsO 2012, 1330). In einem ähnlichen Sinn wird vertreten, e s sei eine willkürliche Ungleichbehandlung erreicht, wenn das vorgeschaltete Insolvenzverfahren, an das sich nach früherer Rechtslage noch ein siebenjähriges Restschuldbefreiungsverfahren anschließe, mehr als einei n- halb Mal so lang s ei wie das gegenwärtige Restschuldbefreiungsverfahren und alle Verfahren zusammen, vom Eröffnungsantrag bis zum Ende der Rückza h- lungsfrist für die gestundeten Kosten, mindestens den dreifachen Zeitraum der Abtretungsfrist dauer te n ( FK - InsO/Ahrens, 7. Aufl. , § 300 Rn. 30). Nach anderer Ansicht scheidet eine Verkürzung der gesetzlich vorges e- henen Laufzeit bei den Altfällen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ang e- sichts des eindeutigen Wortlauts der Übergangsregelung, deren Verfassung s- mäßigkeit nicht zu bezweifeln sei, aus (D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringst - meier, InsO, § 287 Rn. 34 ; Sternal, NZI 2013, 417, 422 ). d d) Der Senat hält es fast 12 Jahre nach Einführung des Insolvenz - rech t sänderungsgesetzes 2001 für geboten, die Schuldner, über deren Verm ö- gen vor dem 1. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, unabhängig vom Verfahrensstand vorzeitig in den Genuss der Restschuldb e- freiung kommen zu lassen. Art. 103a EGInsO ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin a uszulegen, dass diesen Schuldnern 12 Jahre 13 14 - 8 - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 300 InsO in entsprechender Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 3. D e- zember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 16. Febr uar 2012 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, NZI 2012, 892 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 5 ) die Restschuldbefreiung zu ert eilen ist, unabhängig davon, ob das vor dem 1. Dezember 2001 eröffn ete Insolvenzverfahren noch läuft oder der Schuldner sich zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensperiode befindet. Dies e Voraussetzungen sind vorliegend gegeben , weil d as Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 4. März 1999 eröffnet worden is t . (1) Für den Gesetzgeber lag es außerhalb jeder Vorstellung , dass ein Insolvenzverfahren sich - wie vorliegend - über vierzehn Jahre hinziehen kann. Die Änderung des § 287 Abs. 2 InsO wurde 2001 erst durch den Rechtsau s- schuss des Bundestages vorgesc hlagen. Erklärtes Ziel war die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode, weil ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage sei, über einen so erheblichen Zeitraum sein Leben an den Pfändungsfreigre n- zen auszurichten . Mit der Festlegung des Beginns der Lau fzeit der Abtretung auf die Verfahrenseröffnung sollte die für den Schuldner unbefriedigende Situ a- tion beseitigt werden , dass sich in Einzelfällen das Insolvenzverfahren über e i- nen Zeitraum von " zwei " Jahren erstreckt e , ohne dass nennenswerte Verm ö- genswert e des Schuldners feststellbar wären oder er für diese Verfahrensve r- zögerung verantwortlich wäre. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es kaum vermittelbar, wenn in ähnlich gelagerten Fällen ein Schuldner deu t- lich später in das Restschuldbefreiun gsverfahren gelang e als ein vergleichbarer anderer. Insofern sei es geboten, die Laufzeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen, das einerseits leicht feststellbar, andererseits von der Da u- 15 - 9 - er des Insolvenzverfahrens, die teilweise auch durch die Gerichtsbelastung b e- einflusst werde , unabhängig sei ( BT - Drucks. 14/6468 S . 8) . Danach sollte ein Schuldner spätestens nach neun Jahren die Res t- schuldbefreiung erreichen können . Vorliegend ist zwar im Herbst 2012 der Schlusstermin abgehalten und de m Schuldner die Restschuldbefreiung ang e- kündigt worden. Das Insolvenzverfahren ist jedoch bislang nicht aufgehoben oder eingestellt worden, lief also zum Zeitpunkt der angefochtenen Entsche i- dung bereits über 13 Jahre . Für die Verfahrensverzögerungen war na ch den Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht der Schuldner veran t- wortlich. Das hat zur Folge, dass unter Anwendung des alten Rechts der Schuldner Restschuldbefreiung frühestens im Juli 2020 erlangen könnte, mithin mehr als 21 Jahre nach Er öffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Senat hat schon im Beschluss vom 30. September 2010 (IX ZA 35/10, NZI 2011, 25 Rn. 3 ) auf die bedenklichen Auswirkungen einer überla n- gen Dauer des Insolvenzverfahrens auf die Restschuldbefreiung in Altverfahre n hingewiesen und sich ausdrücklich vorbehalten, seine die wörtliche Auslegung der Übergangsbestimmung bestätigende Auffassung künftig einer Überprüfung zu unterziehen . Nachdem seit dieser Entscheidung weitere zwei Jahre verstr i- chen sind , hält er nunmehr u nter den eingangs genannten Voraussetzungen eine willkürliche Ungleichbehandlung der Schuldner der Altverfahren zu den Schuldnern der erst ab 1. Dezember 2001 eingeleiteten Insolvenzverfahren e r- reicht, die dazu zwingt, die Überleitungsvorschrift in diesen Fällen verfassung s- konform einschränkend auszulegen. Es kann unter Gleichbehandlungsg e- sichtspunkten fortan nicht mehr hingenommen werden, dass Schuldner in Al t- verfahren erst nach mehr als 1 2 Jahren die Restschuldbefreiung erreichen und über diese lange Zeit alles, was sie oberhalb der Pfändungsfreibeträge erwir t- 16 17 - 10 - schaften , an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abgeben müssen. Daher ist einem Altschuldner fortan 12 Jahre nach Insolvenzeröffnung gemäß § 300 InsO nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Inso lvenzverwalters oder des Treuhänders und des Schuldners die Restschuldbefreiung zu erteilen, s o fern - sollte das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben oder eingestellt sein - ihm die Restschuldbefreiung nicht nach § 290 InsO oder - sollte er sich bereits in der Wohlverhaltensperiode befinden - nach §§ 295 ff InsO zu vers a gen ist. Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 17.11.2011 - IN 8/99 - LG Regensburg, Entscheidung vom 15.01.2013 - 2 T 469/12 -
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