ECLI:DE:BGH:2017:040717BXZB11.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 11/15 vom 4. Juli 2017 in dem Recht sbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wa hl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozes s- gerichts auszurichten (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, NJW - RR 2014, 886). BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - X ZB 11/15 - LG Landshut AG Erding - 2 - Der X. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch den Vorsi t- zend en Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landg erichts Landshut vom 9. Oktober 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe : I. Die Kläger haben die B eklagte, die ihren Sitz in Spanien hat, vor dem Amtsgericht Erding wegen eines annullierten Fluges erfolglos auf Zahlung von 500, - Euro in Anspruch genommen. Die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten umfassen Reisekosten für den in H . ansässigen Prozessbevoll - mächtigten der Beklagten in Höhe von 564,33 Euro . Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsb e- schluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Beklagte entgegentritt. II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Er folg. 1 2 - 3 - 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Partei, die ihren Sitz im Ausland habe, sei nicht gehalten, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen, sondern dürfe einen Anwalt ihres Vertrauens mandati e- ren. Die erstattungsfähigen Reis ekosten eines solchen Anwalts seien regelm ä- ßig nicht auf den Betrag der Kosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Terminsvertreters entstünden. Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beu r- teilung rechtfertigten, lägen im Streitfall nicht vor. 2. Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer ausländischen Partei grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten (BGH, Bes chluss vom 12. September 2013 I ZB 39/13, NJW - RR 2014, 886 Rn. 7). Dies gilt grun d- sätzlich unabhängig von der Parteirolle der ausländischen Partei . Die Beklagte , die in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat, war entgegen der Auffassung der Kläger nicht gehalten, an Stelle des von ihr in entspreche n- den Verfahren regelmäßig beauftragten, in H . ansässigen Prozessbe - vollmächtigten einen im Bezirk des Amtsgerichts Erding ansässigen Rechtsa n- walt zu beauftragen. b) Soweit die Kläger vo rtragen, die Beklagte verfüge über eine Rechtsabteilung, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon könnte selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung nicht ohne weiteres dav on ausgegangen werden , dass deren Mitarbeiter in der Lage sind , einen Zivilpr o- zess in Deutschland ohne Einschaltung eines deutschen Rechtsanwalts zu fü h- ren. 3 4 5 6 - 4 - c) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger wird als nicht erforderlich angesehen, w enn bei einem in tatsächlicher Hinsicht übe r- schaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und keine Einwendungen gegen die Klageforderung zu erheben (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 III ZB 64/09, J urBüro 2010, 369 Rn. 8 mwN ). Geht es wie hier um die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die beklagte Partei , begründet der Hinweis auf den geringen Betrag der eingeklagten Forderung regelmäßig nicht die Annahme, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. d) Unbegründet ist auch der Einwand der Kläger, die Reisekosten seien nur bis zur Grenze der durch die Einschaltung eines am Sitz des Pr o- zessgerichts tätigen Unterbevollmächtigten entstehenden Kosten erstattungsf ä- hig. Wird die Be auftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsa n- walts als aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist ihr regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhan dlung vertreten zu lassen (BGH, Beschluss vom 13. September 2005 X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 Rn. 9; Beschluss vom 11. Dezember 2007 X ZB 21/07, NJW - RR 2008, 1378 Rn. 8 ff .) . 7 8 - 5 - 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 27.07.2015 - 7 C 1205/14 - LG Landshut, Entscheidung vom 09.10.2015 - 33 T 2522/15 - 9
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