ECLI:DE:BGH:2016:201016BIXZB11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/16 vom 20. Oktober 2016 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel - I - VO Art. 46 Abs. 3 Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft. Brüssel - I - VO Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 3 An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen U r- teils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZB 11/16 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Oktob er 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass die Antr ä g e der Antragstellerinnen zu 1 und 3 auf Vollstreckbarerk lärung des U r- teils des Tribunale di Rimini vom 3. Oktober 2014 im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses an sie in Höhe von jeweils 166.666,66 t- bewerbs - unter Aufhebung von Ziffer 3 des angefochten en B e- schlusses - als derzeit unbegründet zurückgewie sen werden . Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den genannten Beschluss ist wirkungslos. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschlie ß- lich der Anschlussrechtsbeschwerde tragen die Antrags tellerinnen zu 1 und 3 zu je 37 v . H . , die Antragstellerin zu 2 zu 8 v . H . und der Antragsgegner zu 18 v . H . . Die Antragstellerinnen zu 1 und 3 tr a- gen die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu je 37 v . H . und die Antragstellerin zu 2 zu 8 v . H . . Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 3 zu - 3 - 3 3 v . H . . Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der A n- schlussrechtsbes chwerde wird auf 370.666,65 (Wert allein der Anschlussrechtsbeschwerde: 83.333,34 ) . Gründe: I. Der Antragsgegner wurde durch Strafurteil des Tribunale di Rimini vom 3. Oktober 2014 neben weiteren Angeklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Schaden s ersatz an d ie Antragstellerinnen für die ihnen - infolge der festg e- stellten Straftaten - entstandenen Schäden verurteilt. Weiter wurde er nach Art. 539 Abs. 2 der italienischen Strafprozessordnung als Gesamtschuldner zur Leistung eines sofort vollstreckbaren Vorschus ses ( " provvisionale " ) auf den zu erwartenden Schadensersatz in Höhe von 500.000 unlauteren Wettbewerbs und in Höhe von 20.000 die Berechnung fiktiver Vermittlungsprovisionen, jeweils zu Lasten der Antra g- stellerinnen , verurte ilt . Der Antragsgegner legte gegen das Urteil Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung des Urteils hinsichtlich de r so fort vollstreckbaren Vorschüsse . Der Antragsgegner meint, die Ve rurteilung zum Schadensersatz sei mit verschiedenen Entscheidungen 1 2 - 4 - des Landgerichts Stuttgart im Sinne der Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Aner kennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (fortan "EuGVVO aF") unvereinbar, unter anderem mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 30. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit zwi schen den Antragstellerinnen zu 1 und 3 und dem A n- tragsgegner (34 O 58/10 KfH). Mit Beschluss vom 25. März 2015 hat das Landgericht die Entscheidung über die Schadensersatzzahlung in Höhe von 520.000 r- klärt. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel hinsich t- lich des Ausspruchs in Höhe von 20.000 n- nen als Teilgläubigerinnen zu je 1/3 sowie hinsichtlich des Ausspruchs in Höhe von 500.000 tragstellerin zu 2 angeordnet und die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Im Übrigen hat es den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen, hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1 und 3 wegen der Vol l- streckbarerklärun g der Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von zweimal 166.666,66 unter dem Vorbehalt, dass diese nicht mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 obsiegen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Antragst ellerinnen die Vollstreckbar - erklärung sämtlicher Ansprüche unter Aufhebung der Sicherheitsleistung. Der Antragsgegner hat Anschlussrechtsbeschwerde erhoben, mit der er - unter Au f- hebung des Vorbehalts - die Abweisung des Antrags der Antragstellerin zu 1 a uf Erteilung einer Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Betrages von 166.666,66 Antrags der Antragstellerin zu 3 als unbegründet begehrt. 3 - 5 - II. Auf das Verfahren ist nach Art. 66 Abs. 2 d er Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen die EuGVVO aF anz u- wenden, weil die Ent scheidung des Tribunale di Rimini in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfah ren ergangen ist . III. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist teilweise nicht statthaft ( nachfolgend 1.), im Übrigen fehlt es an einem Zulä s sigkeitsgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO ( nachfolgend 2.). 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sich die Antragstell e- rinnen dagegen wenden, das Beschwerdegericht habe die Zwangsvollstreckung ohne ausdrücklichen Ant rag des Antragsgegners von einer Sicherheitsleistung abh ängig gemacht. Die auf Art. 46 Abs. 3 EuGVVO aF gestützte Anordnung des Beschwerdegerichts ist keine na ch Art. 44 EuGVVO aF, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO anfechtbare Entscheidung, w eil sie nicht über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbar - erklärung im Sinne von Art. 43 EuGVVO aF ergangen ist. 4 5 6 - 6 - a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (fortan "G e- richtshof") zur Vorgängervorschri ft Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ waren mit dem aut o- nom auszulegenden Begriff der "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf e r- gangen ist", nur Entscheidungen gemeint, die über die Begründetheit des Rechtsbehelfs gegen die Zulassung der Vollstreckung im Sinne von Art. 36 EuGVÜ befa nden. Nicht erfasst waren hingegen Entscheidungen des Recht s- behelfsgerichts nach Art. 38 EuGVÜ über die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung, waren sie auch formell gesehen Teil des gleichen Gerichtsentscheid s (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991, C - 183/9 0, van Dalfsen / van Loon, Slg. 1991, I - 4743, 4765 Rn. 21 bis 24; vom 11. August 1995, C - 432/93, Sis ro, Slg. 1995, I - 2269, 2288 Rn. 28 ff; zur isolierten Anfec h- tung der Weigerung, solche Maßnahmen anz uordnen: BGH , Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 unter II. 1. und 3.). Lehnt e das Rechtsbehelfsgericht zugleich mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf betreffend die Zulassung der Vollstreckung eine Aussetzung des Verfahrens ab oder or dnet e es die Leistung einer Sicherheit an, enth ie lt der Gerichtsentscheid zwei voneinander zu unterscheidende Teile: D ie gemäß Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ anfechtbare Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ und die gemäß Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ nicht anfechtbare Ents cheidung nach Art. 38 EuGVÜ (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991, aaO, Rn. 23 f; vgl. auch Generalanwalt van Gerven in der Rechtssache van Dalfsen / van Lo on, Slg. 1991, I - 4743, 4755 Nr. 11 ff). b) Diese enge Auslegung ist auch für die im Streitfall eins chlägigen Nach folgeregelungen der Art t . 44, 46 EuGVVO aF zu beachten. aa) Die Auslegungsgrundsätze zum EuGVÜ sind auf die EuGVVO aF zu übertragen, soweit deren Vorschriften als gleichbedeutend angesehen werden 7 8 9 - 7 - kö nnen (etwa EuGH, Urteil vom 14. Mai 200 9, C - 180/06, Ilsinger, Slg. 2009, I - 3961 Rn. 41; vom 14. März 2013, C - 419/11, eská spo itelna / Gerald Feic h- ter, RIW 2013, 292 Rn. 27 mwN; vom 28. Januar 2015, C - 375/13, Kolassa / Barclays Bank, NJW 2015, 1581 Rn. 21; vgl. für Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ und Ar t. 15 Abs. 1 EuGVVO aF BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 19; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Einl EuGVO Rn. 68; zur Übertragung der Auslegung zu EuGVÜ und EuGVVO aF auf die Lugano - Übereinkommen B GH , Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 20). Diese Voraussetzung ist gegeben. Art. 44 EuGVVO aF bestimmt mit nahe zu identischem Wortlaut zu Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ den möglichen Gegenstand des weiteren Rechtsbehelfs; Unte r- schiede ergeben sich nur aus der Verweisung auf die im Anhang IV vorgeseh e- nen mitgliedstaatlichen Rechtsbehelfe. Die vom Gerichtshof im Rahmen der systematischen Auslegung herangezogenen Bestimmungen zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des mit dem Antrag auf V ollstreckbarerklärung befas s- ten Gerichts (Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ) und zu den Anordnungsbefugnissen des Rechtsbehelfsgerichts bei einer im Ursprungsstaat noch nicht rec htskräftigen Entscheidung (Art. 38 EuGVÜ) entsprechen in ihrem wesentlichen Regelung s- gehalt den Art. 43 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 und 3 EuGVVO aF , die den g e- nannten Bestimmungen aus dem Brüsseler Übereinkommen nachgebildet sind (zu Art. 38 EuGVÜ, Art. 46 EuGVVO aF Althammer in Simons/Hausmann, B rüssel I - Verordnung, 2012, Art. 46 Rn. 1 mwN). Art. 43 Abs. 1 EuGVVO aF fasst lediglich die im Brüsseler Übereinkommen in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens vor dem mit dem Antrag befassten Gericht getrennt geregelten Vorschriften zu den Rechtsbehelfen von Antragsteller und Schuldner (Art. 40 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ und Art. 37 Abs. 2, Art. 41 EuGVÜ) zusammen, so dass die gerichtlichen Anordnungsbe fugnisse nach Art. 46 Abs. 1 10 - 8 - EuGVVO aF unabhängig davon bestehen, wer Rechtsbehelfsführer im Vol l- streckbarerklärungsverfahren ist. Die Neuregelung erstr eckt die Anordnungsb e- fugnisse zudem auf das Gericht des weiteren Rechtsbehelfs. Indessen gibt es weiterhin keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen über den Aussetzungsantrag oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung. bb) Angesichts der gegenüber dem Brüsseler Übereinkommen unverä n- derten Zielsetzung, den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil - und Ha n- delssachen durch Vereinfachung der Formalitäten im Hinblick auf ihre rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstrec kung zu gewährleisten (vgl. E r- wägungsgründe 2, 6 und 17 der EuG VVO aF) , und der vom Verordnungsgeber angestrebten Kontinuität zum Brüsseler Übereinkommen (Erwägungsgrü n- de 5 aE und 19) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der EuGVVO aF eine Erweiter ung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf Nebene n t- scheidungen des Beschwerdegerichts über die Aussetzung oder Anordnung von Sicherheitsleistungen gewollt gewesen wäre. Vielmehr spricht Erwägung s- grund 18 Satz 2 davon, dass dem Antragsteller (nur) fü r den Fall der Ablehnung seines Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein Rechtsbehelf möglich sein muss . Zudem waren die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen, dieses Verfahren weiter zu straffen (vgl. Erwägungsgrü n- de 1 7 und 18 EuGVVO aF; OGH Wien, Beschluss vom 25. März 2004 - 3 Ob 20/04v, unter 1. , Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (fortan RIS); vom 27. Ap ril 2005 - 3 Ob 23/05m , RIS ). Die deutsche Kommentarl iteratur hat die enge Auslegung des Gerichtshofs zum Brüsseler Übereinkommen ebe n- falls für das EuGVVO aF übernommen (MünchKomm - ZPO/Gottwald, ZPO, 4. Aufl., Art. 46 EuGVVO aF Rn. 9; Mäsch in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, G e- samtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Art. 44 Brüssel I - VO Rn. 3 und Art. 4 6 Brüssel I - VO Rn. 15; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 44 11 - 9 - Brüssel I - VO Rn. 2 und Art. 46 Brüssel I - VO Rn. 22; Kropholler/von Hein, Eur o- päisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 44 EuGVO Rn. 5 und Art. 46 EuGVVO Rn. 10; Althammer in Simons/Hau smann, Brüssel I - Verordnung, 2012, Art. 46 Rn. 15 ). 2. Soweit das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung versagt hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft. Die Antragstellerinnen haben indes einen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Merkmals der "Unvereinbarkeit" im Sinne des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF und zu den Entscheidungsbefugnissen des Gerichts des Vollstreckungsstaats bei der Prüfung dies es Versagungsgrundes gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO aF. a) Das Beschwerdegericht hat ausgefüh rt: Die Vollstreckbarerklärung sei teilweise nach Art. 45 Abs. 1, Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF zu versagen. Die En t- scheidung des Tribunale di Rimini sei mit dem Urteil des Landge richts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 insoweit unvereinbar, als sie einen im Erwer b von A n- teil en an dem Konkurrenzunternehmen, der A . S.p.A., liegenden Verstoß gegen die Pflichten des Antragsgegners als Geschäftsführer der A n- tragstellerin zu 3 angenommen und diesen deshalb zum Schadensersatz veru r- teilt hat. Beide Entsch eidungen hätten Rechtsfolgen, die sich gegenseitig w i- dersprächen. Wäre der Klage vor dem Landgericht Stuttgart stattgegeben wo r- den, wäre der Schaden, zu dessen Ersatz der Antragsgegner durch das Trib u- nale di Rimini verurteilt wurde, damit ausgeglichen und die Pflicht des Antrag s- gegners zum Ausgleich festgestellt gewesen. Eine Unvereinbarkeit sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Tribunale di Rimini in seiner Entsche i- 12 13 - 10 - dung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart ausdrücklich auseinanderg e- setzt hab e. b) Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Beschwerdegericht die tei l- weise Unvereinbarkeit der beiden Entscheidungen bejaht hat, sind in der Rechtsprechung geklärt und vom Beschwerdegericht ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die vo n der Rechtsbeschwerde aufg e- worfenen Fragen, ob der Begriff der "Unvereinbarkeit" im Sinne des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF autonom oder unter Rückgriff auf das Verständnis nach dem nationalen Recht auszulegen ist, welche Bedeutung Widersprüche allein in den En tscheidungsgründen oder hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse h a- ben, welcher Grad von Streitstoffidentität ausreicht und ob das Gericht des Vollstreckungsstaates an eine Einschätzung des ausländischen erkennenden Gerichts zur Tragweite einer vorha ndenen inländischen Entscheidung gebu n- den ist, sind weder klärungsbedürftig noch für die Entscheidung des Streitfalls erheblich. aa) Der Begriff der "Unvereinbarkeit" im Sinne des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF ist autonom auszulegen ( vgl. EuGH , Urteil vom 4. Februar 1988, C - 145/86, Hoffmann / Krieg, Slg. 1988, 645, 662 Rn. 19 bis 25 ; Kropholler/von Hein, E u- ropäische s Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 49 ; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel I - VO Rn. 45 ; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 167 ). Danach sind Entscheidungen unvereinbar, wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich g e- genseitig ausschlie ßen (EuGH, Urteil vom 4. Februar 1 988, aaO Rn. 22; vom 6. Juni 2002, C - 80/00, Italian L eather, Slg. 2002, I - 4995, 5011 Rn. 40). Ma ß- ge b lich sind die Wirkungen der Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 6. Juni 2002, aaO, Rn. 44) . I hr Zusammentreffen darf nicht zu einem mit der Kohärenz 14 15 - 11 - der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats unvereinbare n Widers pruch fü h- ren ( Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 9. Juli 1987 in Sachen Hoffmann / Krieg, Rechtssache C - 145/86, Slg. 1988, 645, 654 Nr. 11; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 21. Februar 2002 in Sachen Italian Leather, Rechtssache C - 80/00, Slg. 2002, I - 4995, 4997 Nr. 31 und 53). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Lit e- r a tur Entscheidungen jedenfalls dann als unvereinbar angesehen, wenn sie mit gegenläufigem Ergebnis über denselben Anspruch zwischen d enselben Parte i- en im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF ergangen sind (vgl. etwa BGH, Vo r- lagebeschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 7 und 22; Beschluss vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 8; vom 28. Januar 2016 - I ZR 236/14, nv, Rn. 10) , ohne dass der Versagung s- grund des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF auf diese Fälle beschränkt ist (Mäsch, in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Art. 34 Brüssel I - VO Rn. 38; Geimer in Geimer/Schütz e, aaO Rn. 16 8 ; Rauscher/Leible, aaO; zum EuGVÜ Koch, Unvereinbare E ntscheidungen im Sinne des Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ und ihre Vermeidung, 1993, S. 27 f f). bb) Anhand dieses - geklärten - Maßstabes ergibt sich im Streitfall die teilweise Unverein barkeit beider Entscheidungen. Das Beschwerdegericht stellt zutreffend auf den insoweit identischen Entscheidungsgegenstand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 ab, der auch vom Urteil des Tribunale di Rimini behandelt wurde . Beide Urteile befassen sich mit der näml i- chen Frage, ob der Antragsgegner mit dem Erwerb von Anteilen an dem Ko n- kurrenzunternehmen seine Pflichten als damaliger Geschäftsführer und Gesel l- schafter der Antragstellerin zu 3 verletzt hat und deshalb der Gesellschaft g e- genüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Beide Gerichte haben diese Fr a- 16 17 - 12 - ge mit gegenläufigen Ergebnissen entschieden, die Rechtsfolgen beider En t- scheidungen schließen sich damit insoweit aus. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Aussp ruch des Tribunale di Rimini auch hinsichtlich des Ausspruchs zum Schadensersatz eine anerke n- nungsfähige Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO aF, welche mit ihrem Erlass erhebliche Rechtswirkungen im Sinne des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF e r- zeugt. Auf Entsc heidungen eines Strafgerichts über zivilrechtliche Ansprüche ist d ie Verordnung gemäß Art. 1 Satz 1 EuGVVO aF sachlich anwendbar (vgl. auch Art. 5 Nr. 4, Art. 61 Satz 2 Hs. 2 EuGVVO aF; EuGH, Urteil vom 28. Mä rz 2000, C - 7/98, Krombach, Slg. 2000, I - 1935, 1 956 Rn. 30). Das Tribunale di Rimini hat nicht nur eine Art Sicherheitsleistung angeordnet, sondern nach den im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen zum I n- halt der italienischen Entscheidung und den einschlägigen Regeln der italie n i- schen Strafprozessordnung bereits dem Grunde nach über die Schadense r- satzverpflichtung des Antragsgegners und damit inhaltlich über den zivilrechtl i- chen Anspruch entschieden. Es hat den Antragstellerinnen hierauf einen Vo r- schuss in Höhe des nach Ansicht des Gerichts bestehenden Mindestschadens zugesprochen. Die noch ausstehende Rechtskraft steht der Vollstreckbarerkl ä- rung nicht entg egen (vgl. Art. 46 EuGVVO aF). cc) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und inwi e- weit sich das Gericht de s Vollstreckungsstaats über eine - abweichende - B e- wertung durch das ausländische Gericht des Erkennungsstaates hinwegsetzen darf, ist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Meinung s- streit in Rechtsprechung oder Literatur zu dieser Frag e auf. Ihre Beantwortung ergibt sich aus der Verordnung selbst in Verbindung mit ihrer Auslegung durch den Gerichtshof. 18 19 - 13 - (1) Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO aF darf das Rechtsbehelfsg e- richt die Vollstreckbarerkl ärung nur aus einem der in Art. 34 un d Art. 35 EuG VVO aF geregelten Anerkennungsversagungsgründe versagen oder au f- heben. Hieraus ergibt sich die originäre Befugnis des Rechtsbehelfsgerichts und der rechtliche Rahmen (vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilpr o- zessrec ht, 9. Aufl., Art. 45 EuGVO Rn. 2) zur Prüfung der einzelnen Vers a- gungstatbestände. Begrenzt wird diese Befugnis gemäß Art. 45 Abs. 2 EuG VVO aF allein dahingehend, dass die ausländische Entscheidung nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden darf. Aus der zitierten Rechtspr echung zur Anknüpfung des Merkmals Unvereinba rkeit im Sinne des Art. 34 Nr. 3 EuG VVO aF an die Rechtsfolgen der Entscheidungen ergibt sich, dass der G e- richtshof die Prüfung der ausländischen Entscheidung im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen und Wirkungen und den dabei gebotenen Vergleich mit der inlä n- dischen Entscheidung nicht als eine solche Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst ansieht. (2) Auch Systematik und Regelungsziel der Verordnung sprechen gegen die von der Rechtsbeschw erde vertretene Bindung an eine abweichende B e- wertung des erkennenden Gerichts (gegen eine Bindung auch Schlo s- ser/Hess /Hess, EU - Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 45 EuGVVO nF Rn. 31). Die Verordnung soll die internationalen Zuständigkeiten vereinheitlichen und die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen (Erwägungsgründe 2 und 6). Hierzu sieht sie verschiedene Mechanismen vor . Sind mehrere Verfa h- ren anhängig, soll A rt. 27 EuGVVO aF schon vor Erlass der ersten Entsche i- dung einen späteren Ents cheidungskonflikt verhindern (EuGH, Urteil vom 8. D ezember 1987, C - 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, 4871 Rn. 8; vom 6. Dezember 1994, C - 406/92, Tatry, Slg. 1994, I - 5439 Rn. 32). Liegt 20 21 - 14 - bereits eine - rechtskräftige - Entscheidung vor, solle n die Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Nr . 3 EuGVVO aF den Erlass einer mit ihr unvereinbaren zweiten Entscheidung verhindern (Krophol ler/von Hein, aaO, vor Art. 33 Rn. 1 1 ff ). Liegen zwei solch e Entscheidungen vor, löst Art. 45 Abs . 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF den möglichen Konflikt bei der Vollstreckung . D ie Wirkung jeder Entscheidung bleibt dann auf das nationale Hoheitsgebiet des jeweiligen erkennenden Staats b e- schränkt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO Rn. 18). Jeder dieser auf Vermeidung eines Zusa mmentreffens unvereinbarer Entscheidungen abziele n- den Regelungen kann nur dann ihre vom Gerichtshof betonte praktische Wir k- samkeit entfalten, wenn das jeweils befasste Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen eigenständig prüfen kann. Bestünde hingege n eine Bindung an Einschätzungen des ersten Gerichts, liefen die in nachfolgenden Verfa h- rensstadien vorgesehenen Mechanismen leer. dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt eine Obersatza b- weichung nicht vor. (1) Die Rechtsbeschwerde m eint, der Bundesgerichtshof habe in seinem B eschluss vom 17. Juni 2009 (XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402) den abstra k- ten Rechtssatz aufgestellt, dass dem ausländischen Gericht eine vom Verbot der inhaltlichen Nachprüf ung geschützte Einschätzungsprärogative h insichtlich einer Unvereinbarkeit dann zukomme, wenn es die inländische Entscheidung seinerseits einbezogen habe. Diese Deutung der Entscheidung trifft nicht zu. Der zitierte Beschluss betraf keinen Sachverhalt, bei dem das ausländische Gericht den gleiche n Sachverhalt abweichend von einer inländischen Entsche i- dung entschieden hat. Deshalb stellte sich auch nicht die von der Rechtsb e- schwerde aufgeworfene Frage einer Bindung an die Erwägungen des ausländ i- schen Gerichts zur Tragweite der inländischen Entschei dung. Die ös terreich i- 22 23 - 15 - sche Entscheidung über den Unterhalt, um deren Vollstreckbarerklärung es ging, bezog den rechtskräftigen deutschen Titel über den niedrigeren Unte r- haltsbetrag ein und setzte diesen titulierten Unterhaltsbetrag von dem nach ö s- terreichis chem Recht geschuldeten Unterhalt ab (vgl. BGH, aaO Rn. 10). Sie erhöhte damit in ihren Wirkungen den in der inländischen Entscheidung titulie r- ten Unterhalt für ihren Regelungszeitraum (vgl. Teixeira de Sousa/Hausmann in Simons/Hausmann, Brüssel I - Verordnu ng, 2012, Art. 34 Rn. 73; ähnlich Hau, FamRZ 2009, 1403 f "bloße Nachtragsklage"). Nach Ansicht des Bundesg e- richtshofs schied deshal b ein Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 und 3 EuGVVO aF aus (BGH, aaO Rn. 10). (2) Ebenso wenig kann eine Obersatzab weichung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO mit dem Strafurteil des Tribunale di Rimini vom 3. Oktober 2014 begründet werden. Dieses Gericht gehört nicht zu den divergenzfähigen Gerichten im Sinne dieser Vorschrift. Dazu zählen der Europäische Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gericht s- höfe des Bundes, der Bundesgerichtshof, die anderen obersten Bundesgeric h- te, die Berufungsgerichte ( einschließlich andere Spruchkörper desselben G e- richts; vgl. MünchKomm - ZPO/Krüger, 5 . Aufl., § 543 Rn. 13) und die Finanzg e- richte (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZR 23/10, HFR 2014, 174). Au s- ländische , zumal erstinstanzliche Gerichte , deren Entscheidungen mit der Ber u- fung angefochten werden können , gehören nicht dazu. c ) Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV verpflichtet, weil die entscheidung s- erheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt sind und die richtige Anwendung d er EuGVVO aF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Okt o- 24 25 - 16 - ber 198 2, C - 283/81, Cilfit , Slg. 198 2 , 3415 Rn. 16 ff; vgl. BVerfG, VersR 2014, 609 Rn. 27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen G e- richtshof besteht. IV . Der Entscheidungssatz wurde nach § 319 ZPO von Amts wegen beric h- tigt , was auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen kann (BGH, Ur teil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Beschluss vom 1. Juni 2011 - IV ZR 284/10, nV ) . Das Berufungsgericht wollte, wie sich aus de n Grü n de n ergibt, keine Vorbehaltsentscheidung entsprechend §§ 302, 599 ZPO tre f fen. Vielmehr wollte es den Antragstellerinnen zu 1 und 3 für den Fall, dass das U r- teil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2014 (34 O 58/10 KfH ), das die Unvereinbarkeit nach den Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF begründet und zur teilweisen Zurückweisung de r Anträge geführt hat, aufgeh o- ben oder in dem Sinne abgeändert wird, dass es dem Schadensersat z- ausspruch des italienischen Strafurteils nicht mehr entgegensteht, die Möglic h- keit einräumen, ihre Vollstreckungsanträge in einem neuen Verfahren erneut zu stell en . Dies ergibt sich au s de m Verweis des Oberlandesgerichts auf die Lit e- r a turstelle (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 53), die ihrerseits auf einen Beschluss des Oberlandesgericht s Hamm verweist. Dort ist aus geführt, dass dann, wenn die entgegenstehende Entscheidung aufgehoben wird, der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung erneut betreiben könne , weil das Anerkennungshindernis nur so lange ein greife , wie die die Anerkennung versagende Entscheidung Bestand habe . Der Antrag, 26 - 17 - die Vollstreckung zuzulassen , sei daher nur zurzeit nicht begründet (MDR 1982, 504). V. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners, die nach den g e- stellten Anträgen nur das Prozessrechtsverhältnis zu den Antragstellerin nen zu 1 und 3 betrifft, verliert mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unz u- lässig ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO; BGH, B eschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 216/09, nv Rn. 8). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entsc heidung vom 25.03.2015 - 17 O 357/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2015 - 5 W 28/15 - 27
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