ECLI:DE:BGH:2017:080317BXZB11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/16 vom 8. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2017 durch den Vorsitzen - den Richter Prof. Dr. Meier - Beck als Einzelrichter beschlossen: Die Anträge der Einsprechenden vom 23. und 29. Dezember 2016 s o- wie 1. Februar 2017 auf Festsetzung des W ert s des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rec htsbeschwerdeverfahren werden zurüc k- gewiesen. Gründe : I. Über die Anträge entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter ( § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG ) . I I. Die an sich nach § 33 Abs. 1 RVG statt haften Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechts beschwerde verfahren nach dem Patentgesetz ( vgl. zur Rechtsbesc hwe rde in Markenangelegenheiten BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 4) sind unzulässig. Den Anträgen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Trotz Rüge der Patent - inhaberin haben die Einsprechenden nicht aufgezeigt , dass Gebühren ihrer anwalt - lichen Vertreter, die sich nach dem Gegenstandswert richten, dessen Festsetzung begehrt wird, mit dem beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Vielmehr ist in Ermangelung eines anderweitigen Vo r- trag s der Einsprec henden ausgeschlossen, dass überhaupt solche Gebühren en t- standen sein können. 1. Eine Gebühr nach Nr. 3209 VV - RVG ist nicht angefallen. Die Ein - sprechenden sind der z eitgl e ich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde geäuße r- ten Bitte der Patentinhaberin na chgekommen, aus Kostenersparnisgründen während 1 2 3 4 - 3 - der Begründungsfrist noch zuzuwarten, und haben k einen beim Bundes gerichtshof zuge lassenen Rechtsanwalt beauftragt . Zwar kann auch für eine Einzel tätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, etwa für die Überprüfung der Rechtsmittel - begründung auf das Erfordernis einer Gegenerklärung (vgl. OLG München, AnwBl 2010, 68 ) oder die Herbeiführung eine r Rücknahm e des Rechts mittels (vgl. BGH , Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267 ) , eine Gebühr nach Nr. 3403 VV - RVG entstehen . E ine solche Einzeltätigkeit für die Ein sprechenden ist aber nicht vorgebracht oder erkennbar , weil die Patent inhaberin d ie Rechtsb e- schwerde ohne Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist und ohne Zutun der Gegenseite zurückgenommen hat . 2. Damit beschränkte sich die Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter der Ei n- sprechenden auf die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, der gerichtlichen En t- scheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist u nd der Bitte des Verfa h- rensbevollmächtigten der Patentinhaberin, mit der Bestellung eines eigenen Vertr e- ters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zuzuwarten , sowie der Mitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber. Da in diesem Zusammenhang eine konkret auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene Prüfung stätigkeit nicht dargetan ist, gehören d iese Handlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG indes als schlichte Abwic k- lungstätigkeiten zum vorherigen Rechtszug (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 77; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 62/10, NJW 2013, 312, 313) und sind durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG) . 3. Der abschließende Hinweis der Einsprechenden zu 2, die Anträge der we i- teren Einsprechenden auf Wert festsetzung hätten Rechtsberatungsbedarf ausgelöst, ist unerheblich. Er betrifft allenfalls ein Tätig werden im Verfahren nach § 33 RVG selbst , belegt aber keine Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter im beendeten Recht s- beschwerdeverfahren, auf welches allein der Wertf estsetzungsantrag vom 1. Februar 2017 gerichtet ist. 5 6 - 4 - III . Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( § 33 Abs. 9 RVG ) . Meier - Beck Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2016 - 19 W(pat) 69/13 - 7
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