ECLI:DE:BGH:2017:240717BXIZB11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11 /17 vom 24 . Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 24 . Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, di e Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richter innen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. März 2017 wird abgelehnt. Die Rec htsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kos ten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die klagende Bank nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Dispos i- tionskredits auf Rückzahlung des Saldos in Anspruch. Das Amts gericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4. 441,63 Dagegen hat der Beklagte persönlich Berufung eingelegt und um Bestellung eines Notanwalts nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. März 2017 hat das Landgericht nach vorher entsprechend erteiltem Hinweis den Antrag des Beklagten au f Beior d- 1 - 3 - nung eines Notanwalt s (§ 78b ZPO) abgelehnt und d ie Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen , weil diese nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden sei . Gegen diesen Beschluss, der ihm am 31. März 2017 zugestellt wor den ist, hat der Beklagte am 28. April 2017 beim Bundesgerichtshof persönl ich Rechtsbeschwerde eingelegt und " um die Post u- lationsfähigkeit als öffentlich - vereidigter Landespfleger " gebeten. Zudem hat er Prozesskostenhilfe und " die Aufhebung der Sperrverfüg ung des Bundesinne n- ministeriums " beantragt. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsb e- schwerdeve rfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde des Beklagten k eine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die sta tthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 22 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan walt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht meh r zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist am 2. Mai 2017 abgelaufen. Ein e Wi e dereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist (§ 233 ZPO) kommt nicht in B etracht. Eine r Partei, die nicht über d ie finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, wird nur dann auf Antrag Wi e- dereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingerei cht und alles in ihren Kräften S te hende g etan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden 2 3 4 - 4 - werden kann. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn mit dem Pro - zesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaf t- lichen Verhältnisse n neb st der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorge legt wird . Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einz u- halten ( Senats beschluss vom 12. Juni 200 1 XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; BGH, Be schlüsse vom 26. März 2010 IX ZB 272/09, juris Rn. 3, vom 23. März 2011 XII ZB 51/11, NJW - RR 2011, 99 5 Rn. 9, vom 10. November 2016 V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 und vom 13. Dezember 2016 VIII ZB 15/16, NJW - RR 20 17, 691 Rn. 12 ). Danach war die Versäumung der Frist nicht unverschuldet, weil der B e- klagte nicht darauf vertrauen konnte, einen ordnungsgemäßen und vollständ i- gen Prozesskostenhilfeantrag eingerei c ht zu haben. Das Prozesskostenhilfeg e- such des Beklagten i st zwar innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsb e- schwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der B e- klagte hat jedoch innerhalb der Frist und auch danach keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Selbst wenn er die s noch nachholen würde, wäre der verspätete Eingang nicht unverschu l- det. Die angegriffene Entscheidung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmi t- telbelehrung, so dass der Beklagte vom Bestehen des Anwaltszwangs gewusst hat. Hatte er dafür die Mittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des ang e- fochtenen Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu b e- kommen. Dazu gehören nötigenfalls Erkundigungen, auf welche Art dies g e- schehen kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 VII ZB 66/14, juris Rn. 8). 5 - 5 - 2. Die vom Beklagten persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unz u- lässi g und daher auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: AG Montabaur, Entsch eidung vom 13.12.2016 - 19 C 504/15 - LG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2017 - 3 S 5/17 - 6
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