BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz t344tigen Rechtsanwalts vor einem ausw344rtigen Gericht einen Geb374hrenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsf344hig, wenn der Steuerbe-rater ohne weiteres in der Lage gewesen w344re, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrneh-mung der Angelegenheit zu betrauen. ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2; JVEG 247 5 Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verh344ltnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatell-streitigkeiten regelm344337ig abzulehnen. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 22. Februar 2005 im Kostenpunkt uneingeschr344nkt sowie in der Sache teilweise aufge-hoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts Gie337en vom 24. November 2004 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte hat an Kosten 429 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Ba-siszinssatz ab dem 9. Juni 2004 an die Kl344gerin zu erstatten. Im 334brigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat 85 % und die Beklagte 15 % der Rechtsmittelkos-ten zu tragen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 775,37 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Kl344gerin, die nahe Dresden eine Wirtschaftspr374fer- und Steuerbera-tersoziet344t f374hrt, hat die Beklagte vor dem Amtsgericht Gie337en auf Zahlung von Beratungshonorar in H366he von 868,79 200 verklagt. Die Beklagte hat auf die Kla-geforderung am 10. September 2003 einen Betrag von 300,44 200 gezahlt und ist, nachdem die Parteien die Klage insoweit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben, dem weitergehenden Anspruch entgegengetreten. In der m374ndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 ist die Kl344gerin durch ihre in Dresden an-s344ssige Prozessbevollm344chtigte vertreten worden. An dem nachfolgenden Be-weisaufnahmetermin vom 13. Januar 2004 hat neben der Prozessbevollm344ch-tigten auch ein Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin teilgenommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 1 Die Kl344gerin hat die Festsetzung von Kosten in H366he von 1.117,12 200 be-antragt. Davon entfallen - einschlie337lich Abwesenheitsgelder von insgesamt 112 200 f374r die beiden Terminswahrnehmungen und Umsatzsteuer - 335,82 200 auf Anwaltsgeb374hren, 366,60 200 auf Reisekosten der Bevollm344chtigten und 279,70 200 auf Reisekosten des Gesch344ftsf374hrers der Kl344gerin sowie 135 200 auf verauslagte Gerichtsgeb374hren. Die Beklagte hat die Erstattung der Reisekosten sowie der Abwesenheitsgelder unter Berufung auf die M366glichkeit der Einschaltung eines Unterbevollm344chtigten abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Kosten auf 982,12 200 festgesetzt, dabei aber die von der Kl344gerin verauslagten Gerichtsgeb374hren 374ber 135 200 versehentlich nicht ber374cksichtigt. Diese Entscheidung hat das Landgericht best344tigt. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die 2 - 4 - Beklagte, die der Kl344gerin zu erstattenden Kosten einschlie337lich des Gerichts-geb374hrenvorschusses von 135 200 auf 341,75 200 festzusetzen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache 374berwiegend Erfolg. 3 1. Das Landgericht hat gemeint, die Zuziehung eines in der N344he ihres Gesch344ftssitzes ans344ssigen Rechtsanwalts durch die Kl344gerin stelle auch im Blick auf die vor einem ausw344rtigen Gericht zu erhebende Klage eine Ma337nah-me zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Die Kl344gerin k366nne sowohl Erstattung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer Prozessbevollm344ch-tigten als auch der Reisekosten ihres Gesch344ftsf374hrers beanspruchen. Das Er-scheinen des Gesch344ftsf374hrers der Kl344gerin sei als sachdienlich zu erachten, weil es sich um einen Beweisaufnahmetermin gehandelt habe. Soweit die Pro-zessbevollm344chtigte und der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin zu dem Beweisauf-nahmetermin mit dem Flugzeug angereist seinen, handele es sich um erstat-tungsf344hige Kosten, weil es beiden Personen wegen der erheblichen Zeiter-sparnis nicht zumutbar gewesen sei, eine kosteng374nstigere Anreise zu w344hlen. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die zu er-stattenden Kosten belaufen sich - unter Einschluss des von der Kl344gerin geleis-teten, unbestrittenen Gerichtsgeb374hrenvorschusses 374ber 135 200 und entspre-chender auf 247 319 ZPO beruhender Korrektur der vordergerichtlichen Entschei-dungen (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) - auf lediglich 429 200. 5 - 5 - a) Die unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte Kl344gerin kann Erstattung von Anwaltsgeb374hren in H366he von (netto) 177,50 200 beanspruchen. Die Reise-kosten ihrer Prozessbevollm344chtigten 374ber insgesamt 366,60 200 sowie die gel-tend gemachten Abwesenheitsgelder von insgesamt 112 200 zuz374glich Umsatz-steuer sind hingegen nicht erstattungsf344hig. 6 aa) Regelm344337ig handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn eine vor einem ausw344rtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Gesch344ftssitz ans344ssigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertre-tung beauftragt, weil ein pers366nliches Informations- und Beratungsgespr344ch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724; v. 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort an-s344ssigen Rechtsanwaltes grunds344tzlich erstattungsf344hig (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591 f). 7 bb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt freilich, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespr344ch f374r die Prozessf374hrung nicht erforderlich sein wird. Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unterneh-men handelt, das 374ber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verf374gt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f). Ein ein-gehendes pers366nliches Mandantengespr344ch kann zum anderen entbehrlich 8 - 6 - sein, falls die Sache von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, ei-nen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollm344chtigten um-fassend 374ber das Streitverh344ltnis ins Bild zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf-weist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 f; v. 25. M344rz 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f). cc) Die Kl344gerin w344re als Wirtschaftspr374fer- und Steuerberatersoziet344t in vorliegender Sache ohne weiteres imstande gewesen, mit Hilfe eines ihrer fachkundigen Mitarbeiter - etwa des B374rovorstehers - einen am Ort des Pro-zessgerichts ans344ssigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht zu informieren. Geb374hrenforderungen wurzeln im Berufsrecht der Steuerberater, die derartige allt344gliche - auch in finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfah-ren anfallende - Angelegenheiten auf ihre gut ausgebildeten Mitarbeiter delegie-ren. Ebenso wie von einem eigene Anspr374che verfolgenden Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tats344chlichen und rechtlichen Grundlagen einer eigenen Geb374hrenforderung, die - wie hier - keine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort nieder-gelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Bei dieser Sachlage sind weder Reisekosten noch Abwe-senheitsgelder der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin erstattungsf344hig. 9 b) Die Kl344gerin kann wegen der Teilnahme ihres Gesch344ftsf374hrers an dem Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht lediglich Erstattung von fikti-ven Reisekosten in H366he von 116,50 200 f374r eine Bahnfahrt nebst 334bernachtung, aber nicht von Flugkosten in H366he von 279,70 200 beanspruchen. 10 - 7 - aa) Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Rei-sekosten einer Partei sind grunds344tzlich erstattungsf344hig, gleich ob sie anwalt-lich vertreten oder ihr pers366nliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der Grundsatz der M374ndlichkeit in der m374ndlichen Verhandlung seine ureigenste Auspr344gung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (247 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstat-ten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin erm366g-lichen. Die pers366nliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, 374ber die G374teverhandlung (247 278 Abs. 2 ZPO) hin-aus in jeder Lage des Verfahrens auf eine g374tliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (247 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verst344rkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Aus374bung des Fragerechts in der m374ndlichen Verhandlung verwirklicht (247 279 Abs. 3, 247 139 ZPO), aus Gr374nden der Prozess366konomie vielfach sachgerecht und zielf374hrend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der St344rkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufkl344rungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es h344ufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverh344ltnis und damit zugleich das F374r und Wider ei-nes Vergleichs in m374ndlicher Verhandlung zu er366rtern. Aus den genannten Er-w344gungen sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die sich grunds344tzlich eine m374ndliche Verhandlung anschlie337t (247 370 ZPO), verur-sachten Reisekosten der Partei erstattungsf344hig, zumal hier zus344tzlich der Grundsatz der Partei366ffentlichkeit (247 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, k366nnen nicht selten et-waige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache R374ckfrage leicht beseitigt werden. 11 - 8 - Diese heute allgemein anerkannten Grunds344tze (vgl. OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG M374nchen NJW-RR 2003, 1584; OLG Stuttgart JurB374ro 2002, 536; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 247 91 Rn. 63; Z366ller/Herget, aaO 247 91 Rn. 13 "Reisekosten der Partei"; HK-ZPO/Gierl, 2. Aufl. 247 91 Rn. 25; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 28. Aufl. 247 91 Rn. 16) bedeu-ten indes nicht, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Par-tei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsf344hig w344ren. Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine g374tliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Kl344rung des Sachverhalts aus pers366nlicher Kenntnis nichts beitragen kann (OLG M374nchen NJW-RR 2003, 1584). Ausgehend von diesen Grunds344tzen sind die Reisekosten des Ge-sch344ftsf374hrers der Kl344gerin, der an dem Beweisaufnahmetermin aktiv mitgewirkt hat, erstattungsf344hig. 12 bb) Jedoch hat der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin durch die Anreise mit dem Flugzeug gegen die Obliegenheit versto337en, unter mehreren gleich gearte-ten Ma337nahmen die kosteng374nstigere auszuw344hlen (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430). Der Partei oder ihr Bevollm344chtigter k366nnen nicht - wie das Landgericht, das sich zu Unrecht auf Entscheidungen des KG (MDR 2001, 473) und des LAG Bremen (NZA-RR 2004, 604) st374tzt, meint - schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flug-reise zu dem Ort des Prozessgerichts beanspruchen. Dies folgt bereits aus der Verweisung des 247 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auf 247 5 Abs. 1 und 3 JVEG (vgl. Z366ller/Herget, aaO), der eine Fahrtkostenerstattung 374ber die Bahnkosten hinaus nur unter besonderen Umst344nden vorsieht. In 334bereinstimmung mit die-ser Regelung wird eine Erstattung von Flugkosten in der Rechtsprechung nur 13 - 9 - gebilligt, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 768: Anreise der Partei aus Italien; OLG M374nchen OLGR 1996, 83: Reise des Bevollm344chtigten nach Israel zwecks Teilnahme an einer Zeugen-vernehmung) oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht au337er Verh344ltnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen (OLG Naumburg JurB374ro 2006, 87; LAG Frankfurt LAG-Report 2001, 23 f Tz 14; LAG Kiel MDR 1994, 216 f). Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verh344ltnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (OLG M374nchen aaO). Dies ist etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in Bagatellstreitigkeiten abzulehnen (OLG M374nchen NJW-RR 2003, 1584; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216 f). Die Flugkosten in H366he von 279,70 200 betrugen beinahe die H344lfte des in dem Beweisaufnahmetermin noch streitigen Klagebetrags in H366he von 568,35 200 und standen damit - im Unterschied zu den von dem Landgericht angef374hrten Entscheidungen (LAG N374rnberg AGS 2004, 366, 368; LAG Mainz NZA-RR 2003, 261; LAG Frankfurt LAGReport 2002, 23 f) - ersichtlich au337er Relation zum Gewicht der Sache. Nach den (groben) Feststellungen des Landgerichts erforderte die Hin- und R374ckreise mit dem Flugzeug unter Ber374cksichtigung der Zeit der Terminswahrnehmung und des Umsteigens am Flughafen Frankfurt vom Flugzeug in einen Zug nach Gie337en und umgekehrt in etwa den Zeitauf-wand eines Arbeitstages. W344re der Gesch344ftsf374hrer - wie die Prozessbevoll-m344chtigte der Kl344gerin zu dem ersten Verhandlungstermin - am Vorabend des Termins mit der Bahn angereist, h344tte er nach Wahrnehmung des Termins am Folgetag auf gleiche Weise die R374ckreise nach Dresden antreten k366nnen. Die gewonnene Zeitersparnis betr344gt bei dieser Sachlage allenfalls einen halben Arbeitstag. Diese Verz366gerung ist aber im Blick auf den geringen, ohne Zulas- 14 - 10 - sung nicht einmal berufungsf344higen (247 511 Abs. 2 ZPO) Streitwert der Sache und die H366he der Flugkosten f374r die Kl344gerin ohne weiteres zumutbar. Bei dieser Sachlage sind der Kl344gerin lediglich die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt nebst 334bernachtung zu erstatten (ebenso KG MDR 2001, 473). Die-se Kosten belaufen sich - entsprechend den von der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin f374r den Verhandlungstermin beantragten Kosten - auf 45 200 f374r die 334bernachtung sowie auf 71,50 200 f374r die Bahnfahrt, so dass insgesamt Reise-kosten in H366he von 116,50 200 zu erstatten sind. 15 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 24.11.2004 - 41 C 1745/03 - LG Gie337en, Entscheidung vom 22.02.2005 - 7 T 45/05 -
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