BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 112/06 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 126 Die Verstrickungswirkung des 247 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entf344llt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach 247 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Geg-ner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - Kammergericht Berlin AG Pankow/Wei337ensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat f374r Famili-ensachen vom 23. Mai 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Beschwerdewert: 2.758 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskr344ftig abgeschlossenen Rechtsstreit. 1 Mit Urteil vom 15. Juni 2005 wies das Amtsgericht die Klage auf R374ck-zahlung 374berzahlten Ehegattenunterhalts ab. Die Berufung wurde durch Urteil des Kammergerichts vom 3. November 2005 zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden in beiden Instanzen dem Kl344ger auferlegt. Zuvor war der Beklagten mit Beschluss vom 28. April 2004 f374r die erste Instanz und mit Be-schluss vom 20. Oktober 2005 f374r die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe be-willigt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 rechnete der Kl344ger gegen374ber 2 - 3 - der Kostenforderung mit einem titulierten Anspruch auf Nutzungsentsch344digung gegen die Beklagte auf. 3 Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 setzte das Amtsgericht auf Antrag des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten die aufgrund der rechtskr344ftigen Urteile vom Kl344ger an ihn zu erstattenden Kosten auf 2.757,67 200 fest. Der - unter Hinweis auf die zuvor ausgesprochene Aufrechnung - eingelegten sofor-tigen Beschwerde half die Rechtspflegerin nicht ab. Das Kammergericht wies die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zur374ck. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers, die vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, weil streitig und bislang noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt sei, ob die Sperrwirkung des 247 126 Abs. 2 ZPO auch dann gelte, wenn der Kos-tenschuldner die Aufrechnung erkl344rt habe, bevor der gegnerische Rechtsan-walt die Forderung nach 247 126 ZPO im eigenen Namen geltend mache. II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), aber nicht begr374ndet. 4 Das Amtsgericht hat die an den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht antragsgem344337 festgesetzt, weil die gegen die - nach Grund und H366he unstreitige - Kostenforderung erkl344rte Aufrechnung des Kl344gers wegen eines Aufrechnungsverbots nach 247 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO un-wirksam ist. 5 - 4 - 1. Unstreitig steht der Beklagten gegen den Kl344ger in Folge der rechts-kr344ftigen Urteile des Amtsgerichts und des Kammergerichts eine Kostenforde-rung in H366he von 2.757,67 200 zu. 6 7 Nach 247 126 Abs. 1 ZPO war der beigeordnete Rechtsanwalt auch be-rechtigt, diese Forderung - wie geschehen - im eigenen Namen beizutreiben. 8 2. Die Kostenforderung ist nicht durch die vom Kl344ger erkl344rte Aufrech-nung mit einer titulierten Gegenforderung erloschen. a) Nach 247 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Gegner gegen einen Kosten-erstattungsanspruch nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung vom Antragsteller zu erstatten sind. Wechselseitige Kostenerstattungsanspr374che aus demselben Rechtsstreit, die regelm344337ig auf teilweises Obsiegen und Unterliegen zur374ckzuf374hren sind, k366nnen deswegen schon im Rahmen der Kostenfestsetzung im Wege des Kos-tenausgleichs verrechnet werden. Solche Gegenforderungen hat der Kl344ger hier aber nicht geltend gemacht. 9 b) Im 334brigen ist eine Einrede aus der Person der Partei nach 247 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen den Kostenerstattungsanspruch ihres beigeordneten Rechtsanwalts nicht zul344ssig. Der Kostenschuldner ist deswegen zun344chst auch an der Einrede gehindert, dass er die Kosten bereits an die bed374rftige Partei bezahlt habe, dass diese ihm die Kosten erlassen habe oder dass er der Partei gegen374ber (oder diese ihm gegen374ber) aufgerechnet habe. 10 Diese Vorschrift findet ihren Grund in 247 126 Abs. 1 ZPO, wonach ein der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt seine Geb374hren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beitreiben kann. Die Vorschrift will dem beigeordneten Rechts- 11 - 5 - anwalt - 374ber die Geb374hren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seinen Verg374tungsanspruch sichern, zumal er nach 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Verg374tungsanspr374che mehr gegen die eigene Partei geltend machen darf. Allerdings werden die berechtigte Partei und der ihr beigeordnete Rechtsanwalt dadurch nicht zu Gesamtgl344ubigern im Sinne des 247 428 BGB; auch im Innenverh344ltnis sind sie nicht nach 247 430 BGB zu gleichen Anteilen berechtigt. Vielmehr steht die Kostenforderung auch dann weiterhin der Partei zu, w344hrend 247 126 Abs. 1 ZPO eine gesetzliche Pro-zessstandschaft f374r den beigeordneten Rechtsanwalt - oder im Falle des An-spruchs374bergangs nach 247 59 RVG f374r die Staatskasse - betrifft (vgl. Senatsbe-schluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1997, 1141). Bei der Auslegung des 247 126 Abs. 2 Satz 1 BGB ist deswegen auch zu ber374cksichtigen, dass die Vorschrift die Verg374tungsanspr374che des beigeordne-ten Rechtsanwalts sichern will. Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) ist deswegen so lange gerechtfertigt, wie der bei-geordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegen374ber - wie das Beschwerdegericht zu Recht ausf374hrt -, ob der beigeordnete Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach 247 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits ausge374bt hatte (so inzwischen einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1987, 218, OLG Koblenz Rpfleger 1994, 422, OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468 und jetzt auch OLGR Schleswig 1996, 335; M374nchKomm/ Wax ZPO 2. Aufl. 247 126 Rdn. 18; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 126 Rdn. 7; Z366ller/Philippi 26. Aufl. 247 126 Rdn. 16). 12 c) Die sich aus 247 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs entf344llt nach dem Sinn und Zweck dieser Vor-schrift erst dann, wenn - z.B. durch den Erlass eines Kostenfestsetzungsbe- 13 - 6 - schlusses f374r die Partei - eindeutig feststeht, dass der Anspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann. Erst dann bedarf es einer Sicherung der Verg374tungsanspr374che des beigeordneten Rechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erl366schen bringen k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93 - NJW 1994, 3292; OLG Schles-wig NJW-RR 2004, 717; KGR 2004, 556; KGR 2003, 245 und OLG M374nchen NJW-RR 1998, 214). Unabh344ngig davon sind Abreden der Parteien nur wirk-sam, wenn sie dazu f374hren, dass ein Kostenerstattungsanspruch erst gar nicht entsteht, und die deshalb ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts aus 247 126 Abs. 1 ZPO von vornherein ausschlie337en (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02 - FamRZ 2007, 123). Nur solches muss sich der beigeordnete Rechtsanwalt und ggf. in seiner Rechtsnachfolge die Staats-kasse stets entgegenhalten lassen (Senatsbeschluss vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 209/05 - FamRZ 2006, 853). d) Umgekehrt tritt eine dauerhafte Verstrickung ein, wenn der beigeord-nete Rechtsanwalt einen noch bestehenden Kostenerstattungsanspruch im ei-genen Namen beitreibt. Dann k366nnen Einreden, die allein in der Person der Partei begr374ndet sind, die Forderung nicht mehr zu Fall bringen. So liegt der Fall hier, weil der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten den noch "verstrickten" 14 - 7 - Kostenerstattungsanspruch mit dem in eigenem Namen gestellten Kostenfest-setzungsantrag vom 3. November 2005 beigetrieben hat. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 02.02.2006 - 20 F 6277/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2006 - 19 WF 56/06 -
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