BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/06 vom 12. Februar 2009 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____________________ InsO 247 89 Abs. 1 Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuh344nder einen dem Schuldner geh366ren-den Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Verm366gen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06 - LG Heilbronn AG Schw344bisch Hall - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 ist Miteigent374merin eines Grundst374cks in Ilshofen, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgara-genstellplatz. 334ber ihr Verm366gen wurde am 8. M344rz 2005 das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren er366ffnet. Der im Insolvenzverfahren ernannte Treuh344nder erkl344rte mit Schreiben vom 11. Juli 2005 gegen374ber der Beteiligten zu 2 die Freigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenzmasse. Die Beteilig-te zu 1 ist Verwalterin der Eigent374mergemeinschaft. Sie beantragte am 17. Ok-tober 2005 wegen titulierter Hausgeldr374ckst344nde aus dem Jahr 2004 die Anord-nung der Zwangsverwaltung 374ber das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2. 1 - 3 - Der Antrag blieb beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - und beim Be-schwerdegericht ohne Erfolg. Beide Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, dass die Zwangsvollstreckung nach 247 89 Abs. 1 InsO unzul344ssig sei. Ein Recht auf abgesonderte Befriedigung lehnte das Beschwerdegericht, dessen Ent-scheidung in Rpfleger 2006, 430 ver366ffentlicht ist, ab. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 2 Mit Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Antrag auf An-ordnung der Zwangsverwaltung nach 247 89 Abs. 1 InsO unzul344ssig ist. Nach die-ser Norm sind Zwangsvollstreckungen f374r einzelne Insolvenzgl344ubiger w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Verm366gen des Schuldners zul344ssig. 3 1. Die von der Antragstellerin vertretene Wohnungseigent374mergemein-schaft ist als Insolvenzgl344ubigerin (247 38 InsO) vom Vollstreckungsverbot des 247 89 InsO betroffen. Mit ihrem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung betreibt sie die Vollstreckung eines vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ent-standenen und titulierten pers366nlichen Anspruchs. Sie w344re nur dann nicht als Insolvenzgl344ubigerin zu behandeln, wenn mit dem Antrag ein Absonderungs-recht verwertet werden sollte (M374nchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 247 89 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 89 Rn. 11; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 89 Rn. 7). So liegt der Fall jedoch nicht. Ein Absonderungsrecht bestand zur Zeit der Er- 4 - 4 - 366ffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die vollstreckten Forderungen nicht. a) Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckung in unbewegliches Verm366-gen der Schuldnerin. Gem344337 247 49 InsO sind Gl344ubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenst344nden zusteht, zur abgesonderten Befriedigung nach Ma337gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung berechtigt. Was ein Recht zur Befriedigung aus dem Grundst374ck gew344hrt, ist den 247247 10 ff, 155 ZVG zu entnehmen (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 49 Rn. 3). Danach kommen zun344chst dingliche Rechte an einem Grundst374ck im Sinne von 247 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in Betracht. Hierzu geh366ren die Grundpfandrechte und Reallasten (247247 1105, 1113, 1191, 1199 BGB). Kraft ihres gesetzlichen Inhalts verschaffen diese dinglichen Rechte ih-rem Inhaber im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein Absonderungs-recht, ohne dass weitere Voraussetzungen erf374llt sein m374ssen. Inhaberin eines derartigen dinglichen Rechts ist die Eigent374mergemeinschaft nicht. 5 b) Dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung liegen vielmehr r374ckst344ndige, vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f344llig gewordene Haus-geldanspr374che (247 16 Abs. 2, 247 28 Abs. 2 und 5 WEG) zugrunde. Dies sind per-s366nliche Forderungen. Auch solche k366nnen zu einem Recht auf Befriedigung aus einem Grundst374ck f374hren (247 155 Abs. 2 Satz 1, 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG), jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Grundst374ck zugunsten des Gl344ubi-gers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlag-nahmt wird. Die Tatsache allein, dass ein pers366nlicher Gl344ubiger mit seinem Anspruch in die Rangklasse 5 des 247 10 Abs. 1 ZVG eingeordnet ist, verschafft ihm noch kein Befriedigungsrecht aus dem Grundst374ck (M374nchKomm-InsO/ Ganter, aaO Rn. 76; Smid/Depr351, InsO 2. Aufl. 247 49 Rn. 17). Ein Absonderungs- 6 - 5 - recht nach 247 49 InsO besteht nur, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem Grundst374ck zum Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bereits ent-standen war. Pers366nliche Gl344ubiger m374ssen daher bis zu diesem Zeitpunkt die Beschlagnahme des Grundst374cks bewirkt haben, indem sie die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung selbst erwirkt haben (247247 20, 146 Abs. 1 ZVG) oder einem laufenden Verfahren beigetreten sind (247247 27, 151 Abs. 2 ZVG; vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO). Daran fehlt es hier. c) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundst374ck kann schlie337lich auch in den F344llen des 247 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG bestehen (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 47 ff; Depr351 aaO Rn. 16: Absonderungsrecht aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung; vgl. auch Pr374tting in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 49 Rn. 14; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. 247 49 Rn. 28-31). Anspr374che der Eigent374mergemeinschaft auf Hausgeld fielen nach der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Rechtslage jedoch nicht in diese Rangklassen. Erst seit der Neufas-sung des 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 370) sind Anspr374che auf Hausgeld nach 247 16 Abs. 2, 247 28 Abs. 2 und 5 WEG bei der Vollstreckung in ein Wohneigentum nicht mehr der f374nften, sondern der zweiten Rangklasse zugewiesen. Damit besteht f374r solche Anspr374-che nunmehr ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundst374ck, das im Insol-venzverfahren im Wege der abgesonderten Befriedigung verfolgt werden kann, ohne dass eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor Insolvenzer366ff-nung vorausgesetzt w344re (Hintzen/Alff ZInsO 2008, 480, 483 f). Die neue Rechtslage gilt jedoch nur f374r Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-verfahren, die ab Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2007 anh344ngig wer-den (247 62 Abs. 1 WEG). R374ckst344nde von Anspr374chen der zweiten Rangklasse k366nnen nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in gewissem Umfang (aus dem Jahr der 7 - 6 - Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren davor) in einem Zwangsversteige-rungsverfahren, gem344337 247 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG aber nicht im Zwangsverwal-tungsverfahren geltend gemacht werden. Ein Recht zur Befriedigung aus dem Grundst374ck im Wege der Zwangsverwaltung besteht daher auch nach neuem Recht f374r die von der Antragstellerin verfolgten Hausgeldr374ckst344nde nicht. 2. Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 f344llt unter das Vollstre-ckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO. Das Verbot gilt f374r Zwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Verm366gen des Schuldners. Nach-dem der Treuh344nder das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 freigegeben hat, ist es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis der Schuldnerin zur374ckgelangt (vgl. zur Freigabe BGHZ 35, 180, 181; 148, 252, 258 f; 163, 32, 34 f; Pape ZInsO 2008, 465, 470 f). Es ist damit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde Teil des sonstigen Verm366-gens der Schuldnerin im Sinne von 247 89 Abs. 1 InsO. 8 a) Der Wortlaut der Norm schr344nkt den Begriff des sonstigen Verm366gens nicht ein. Freigegebene Gegenst344nde im Eigentum des Schuldners geh366ren begrifflich zweifelsfrei zu seinem sonstigen Verm366gen. 9 b) Die Systematik der 247247 35 bis 37 InsO rechtfertigt keine andere Beurtei-lung. Diese Bestimmungen regeln, was zur Insolvenzmasse geh366rt. Sie be-schreiben nicht abschlie337end, was - da nicht zur Insolvenzmasse geh366rend - das sonstige Verm366gen des Schuldners bildet. Als auf den Zeitpunkt der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens bezogene Regelung sagen sie nichts 374ber die Zuordnung von Gegenst344nden aus, die wie im Falle der Freigabe zu einem sp344-teren Zeitpunkt aus der Insolvenzmasse ausscheiden. 10 - 7 - c) Auch die Entstehungsgeschichte des 247 89 Abs. 1 InsO spricht nicht gegen eine Zuordnung freigegebener Gegenst344nde zum sonstigen Verm366gen des Schuldners. Vorl344ufer von 247 89 Abs. 1 InsO war 247 14 Abs. 1 KO. Das be-reits in dieser Norm enthaltene Verbot der Zwangsvollstreckung einzelner Kon-kursgl344ubiger auch in das nicht zur Konkursmasse geh366rige, sonstige Verm366-gen des Schuldners sollte es dem Schuldner erm366glichen, bereits w344hrend des Konkursverfahrens eine neue wirtschaftliche Existenz zu begr374nden (Motive II S. 51 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 14 Rn. 2). Diesem Gesichtspunkt kommt unter der Geltung der Insolvenzordnung, die anders als die Konkursordnung (247 1 Abs. 1 KO) auch den Neuerwerb der Insolvenzmasse zuordnet (247 35 Abs. 1 InsO), nur noch eine geringere Bedeutung zu. In Kenntnis dieses Umstands hat der Gesetzgeber das sonstige Verm366gen des Schuldners auch in 247 89 Abs. 1 InsO f374r die Dauer des Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Insolvenzgl344ubiger entzogen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 137). Das geringere Gewicht des Zwecks, dem Schuldner durch den Schutz des sonstigen Verm366gens einen Neuanfang zu erm366glichen, ist angesichts dieses gesetzgeberischen Willens kein Argument daf374r, freigege-bene Gegenst344nde vom Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO auszuneh-men. 11 d) Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum fast einhellige Mei-nung, dass das Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO auch f374r vom Insol-venzverwalter oder Treuh344nder aus der Insolvenzmasse freigegebene Gegen-st344nde gilt, weil sie zum sonstigen Verm366gen des Schuldners geh366ren (BGHZ 166, 74, 83, Rn. 26; LG Berlin ZMR 2005, 910; OLG Hamm Rpfleger 1971, 109 [zu 247 14 KO]; Jaeger/Eckardt, InsO 247 89 Rn. 29 und 7; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 18; HK-InsO/Kayser, aaO 247 89 Rn. 16; Uhlenbruck, aaO 247 89 Rn. 15; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 89 Rn. 14; HmbKomm- 12 - 8 - InsO/Kuleisa 2. Aufl. 247 89 Rn. 9; Gerhardt in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 33 Rn. 12; BK-InsO/Blersch/v. Olshausen, 247 89 Rn. 12; Nerlich/R366mermann/ Wittkowski, InsO 247 89 Rn. 4; a.A. Schmidberger Rpfleger 2006, 431 f). e) Die Unzul344ssigkeit des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung f374hrt nicht zu einem f374r die Wohnungseigent374mergemeinschaft unzumutbaren Ergebnis. Zum einen fallen etwaige Mieteink374nfte des Schuldners aus der frei-gegebenen Wohnung als Neuerwerb in die Masse. Zum anderen hat die Gl344u-bigerin die M366glichkeit, sich einen Vollstreckungstitel bez374glich der in 247 10 Abs. 1 Nr. 2 n.F., 247 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG aufgef374hrten Hausgeldanspr374che zu verschaffen und gest374tzt auf diesen Titel die Zwangsverwaltung des Woh-nungseigentums der Beteiligten zu 2 zu beantragen. 13 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Schw344bisch Hall, Entscheidung vom 26.10.2005 - L 50/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.01.2006 - 1 T 529/05 -
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