BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/07 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gl344ubigerin die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Zur Be-gr374ndung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer einer inzwischen insolventen GmbH eine B374rgschaft 374ber 1 Mio. 200 374bernommen habe, die nach Kreditk374ndigung gezogen worden sei. Der Schuldner habe ihr gegen374ber schriftlich und m374ndlich erkl344rt, seinen Zah-lungspflichten nicht nachkommen zu k366nnen. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 23. April 2007 hat das Insolvenzgericht den weite-ren Beteiligten zu 2 zum mitbestimmenden vorl344ufigen Insolvenzverwalter be-stellt und weitere Sicherungsma337nahmen getroffen. Hiergegen hat der Schuld-ner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 26. April 2007 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Be-schwerde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 zur374ckgewiesen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 hat die beteiligte Gl344ubigerin mitgeteilt, dass der Schuldner ihr am selben Tag eine H366chstbetragsb374rgschaft 374ber 1 Mio. 200 zur Verf374gung gestellt habe. Im Hinblick auf die Besicherung der B374rgschaftsforderung erkl344re sie die Hauptsache f374r erledigt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat das Insol-venzgericht die Sicherungsma337nahmen aufgehoben. Mit seiner am 15. Juni 2007 eingereichten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Beschl374sse des Landgerichts und des Amtsgerichts vom 23. sowie 26. April 2007. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil ein Fall verfah-rensrechtlicher 334berholung vorliegt und der Schuldner durch die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht bessergestellt werden kann. 3 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 104, 220, 221 f, 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf ef-fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 G) nicht, die Rechtsschutzgew344hrung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abh344ngig zu 4 - 4 - machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutz-suchende gegenw344rtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213). Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechts-schutzinteresse, weil das Insolvenzgericht die Sicherungsma337nahmen, deren Anordnung Gegenstand der Beschl374sse des Insolvenzgerichts vom 23. April 2007 und 26. April 2007 sowie der best344tigenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, vor Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgehoben hat. Ei-ne ersetzende Sachentscheidung hier374ber ist nicht mehr m366glich. Die mit dem Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung 374ber die Sicherungsma337nahmen ist wegen der eingetretenen prozessualen 334berholung ebenfalls ausgeschlossen. Das Rechtsschutzinteresse muss in der Hauptsache bestehen. Liegt - wie hier - ein Fall prozessualer 334berholung vor, kann es nicht aus der im 5 - 5 - Streitfall hilfsweise angestrebten Beseitigung einer f374r den Rechtsbeschwerde-f374hrer ung374nstigen Kostenentscheidung hergeleitet werden (vgl. 247 4 InsO, 247 99 Abs. 1 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG M366nchengladbach, Entscheidung vom 23.04.2007 - 32 IN 174/06 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 210/07 -
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