BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 305 Abs. 3, 247 287 Abs. 1 Satz 2, 247 20 Abs. 2 Stellt sich im er366ffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizuf374gende Abtretungserkl344rung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner f374r die Nachreichung der Abtretungserkl344rung keine Frist setzen, die k374rzer ist als ein Monat. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 112/08 - AG Bonn LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung und Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. September 2007 gew344hrt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorgenannte Be-schluss des Landgerichts Bonn und der Beschluss des Amtsge-richts Bonn vom 21. August 2007 aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners er366ffnete das Insolvenzgericht am 25. Januar 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners 1 - 3 - und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuh344nder. In diesem Verfahren ordnete das Gericht am 7. Mai 2007 die Durchf374hrung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an. Den auf den 6. Juli 2007 anberaumten Schlusster-min im schriftlichen Verfahren hob das Insolvenzgericht am 17. Juli 2007 nach-tr344glich wegen eines formellen Verfahrensfehlers auf. Es hatte festgestellt, dass dem Insolvenzantrag die Abtretungserkl344rung des Schuldners nach 247 287 Abs. 2 InsO (Anlage 3 des amtlichen Verzeichnisses) nicht beigef374gt war. Ebenfalls am 17. Juli 2007 wies das Gericht den Schuldner auf die Unvollst344n-digkeit seines Antrags hin und gab ihm Gelegenheit, die Abtretungserkl344rung nachzureichen. In der Belehrung teilte es dem Schuldner mit, dass er mit der Verwerfung seines Antrags als unzul344ssig rechnen m374sse, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises nach 247 20 Abs. 2 InsO vollst344ndig vorliege. Die zweiw366chige Frist, bei der es sich um eine ge-setzliche Frist handele, sei nicht verl344ngerbar (247 287 Abs. 1 Satz 2, 247 4 InsO, 247 224 Abs. 2 ZPO). Dem Hinweis waren ein Antragsformular des Landes Nord-rhein-Westfalen zur Restschuldbefreiung, ein Merkblatt "Restschuldbefreiung" und das amtliche Formular 5 H beigef374gt. Der Hinweis wurde dem Schuldner am 20. Juli 2007 zugestellt. Der vom Schuldner ausgef374llte Antrag auf Rest-schuldbefreiung mit der Abtretungserkl344rung ging am 8. August 2007 beim In-solvenzgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 21. August 2007 den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil er die fehlende Abtretungserkl344rung entgegen dem gerichtlichen Hinweis nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgelegt habe. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiter die Aufhebung der Zur374ckweisung des Antrags auf Rest-schuldbefreiung. 2 - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte, wegen grunds344tzlicher Bedeutung zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch begr374ndet. 3 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Rechtspfleger habe mit zutreffen-der Begr374ndung den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefrei-ung als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil er nicht innerhalb der in 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO normierten Frist eingelegt worden sei. Soweit der Schuldner gel-tend mache, das Gericht h344tte ihm f374r die Beibringung des vollst344ndigen An-trags eine Frist von einem Monat setzen m374ssen, verkenne er die seit dem In-krafttreten der Neuregelung des 247 287 Abs. 1 InsO ge344nderte Gesetzeslage. Danach sei die Restschuldbefreiung sp344testens binnen einer nicht verl344ngerba-ren Frist von zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises zu be-antragen. Die M366glichkeit, den Restschuldbefreiungsantrag sogar noch im Be-richtstermin zu stellen, sei entfallen. Der nicht fristgerecht gestellte Antrag sei unzul344ssig. Wiedereinsetzung k366nne dem Schuldner nicht gew344hrt werden, weil keine Notfrist oder andere Frist im Sinne des 247 233 ZPO vorliege. Der Schuld-ner habe auch nicht hinreichend dargetan oder glaubhaft gemacht, dass ein gerichtliches Fehlverhalten f374r die versp344tete Handlung urs344chlich geworden sei. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r liege nicht vor. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 - 5 - Das Insolvenzgericht h344tte den Antrag des Schuldners als zul344ssig an-sehen m374ssen. Der Schuldner hat die Abtretungserkl344rung entsprechend 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO rechtzeitig nachgereicht. 6 a) Wie zu verfahren ist, wenn sich im er366ffneten Verfahren herausstellt, dass die Vorlage der gem344337 247 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO erforderlichen Abtretungserkl344rung versehentlich unterblie-ben ist, regelt das Gesetz nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. In seinem Beschluss vom 17. Februar 2005 (BGHZ 162, 181) hat der Senat allerdings die gegebenenfalls zu setzende rich-terliche Frist der Vorschrift des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO entnommen, wenn der Schuldner keinen Eigenantrag auf Insolvenzer366ffnung gestellt hat. Hierauf und auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist der Schuldner sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren hinzuweisen (BGHZ aaO S. 184). Ob die nach 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit 247 20 Abs. 2 InsO zu setzende Frist im Verbraucherinsolvenzverfahren auch die Erg344nzung der An-tragsunterlagen betrifft, ist damit noch nicht entschieden. 7 b) Was gilt, wenn sich bei einem Antrag auf Restschuldbefreiung erst im er366ffneten Verfahren herausstellt, dass die gem344337 247 287 Abs. 2 InsO erforderli-che Abtretungserkl344rung dem Antrag nicht beigef374gt ist, ist streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht habe den Schuldner analog 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit 247 20 Abs. 2 InsO auf das Erforder-nis der Abtretung hinzuweisen. Werde diese sodann nicht in der Zwei-Wochen-Frist vorgelegt, sei der Antrag auf Restschuldbefreiung als unzul344ssig zur374ck-zuweisen (so OLG Zweibr374cken ZVI 2002, 128 f; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 287 Rn. 5; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 287 Rn. 7b). Nach anderer Auffas-sung ist die Zwei-Wochen-Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbraucherin- 8 - 6 - solvenzverfahren nicht anzuwenden. F374r den Fall, dass dem Antrag des Schuldners die Abtretungserkl344rung nicht beigef374gt sei, enthalte 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO in diesem Verfahren eine speziellere Regelung (so OLG Celle ZVI 2002, 29, 30; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. 247 305 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 287 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 287 Rn. 11; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 287 Rn. 19; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 287 Rn. 19; R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 287 Rn. 56; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 287 Rn. 36 f; Mohrbut-ter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl., 247 17 Rn. 36). Die Frist zur Erg344nzung der dem Restschuldbefreiungsantrag beizuf374-genden Unterlagen richtet sich im Verbraucherinsolvenzverfahren nach 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO. Die Vorschrift enth344lt f374r das Verbraucherinsolvenzverfah-ren eine spezielle Regelung, die der entsprechenden Anwendung des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgeht. Enth344lt der Insolvenzantrag des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren entgegen 247 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO keine Erkl344-rung zur Restschuldbefreiung so hat das Gericht ihn nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Abgabe dieser Erkl344rung aufzufordern (HK-InsO/Landfermann, aaO 247 305 Rn. 29; Graf-Schlicker/Sabel, aaO 247 305 Rn. 13; K374bler/Pr374tting/Wenzel, aaO 247 305 Rn. 23a; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 305 Rn. 82). Die entspre-chende Anwendung des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Fall, dass eine Un-vollst344ndigkeit des Antrags erst nach Verfahrenser366ffnung bemerkt wird, w344re systemwidrig. Sie w374rde die Frist, die dem Schuldner im Verbraucherinsolvenz-verfahren zur Erg344nzung und Vervollst344ndigung seiner Unterlagen zur Verf374-gung stehen soll, unzul344ssig verk374rzen. Die kurze Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO hat ihren Grund in der Notwendigkeit, alsbald Klarheit dar374ber zu gewin-nen, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt oder nicht. Diese Klar-heit besteht hier bereits. Die Vervollst344ndigung der Unterlagen ist weniger eil- 9 - 7 - bed374rftig. Der Schutz vor einer 374bereilten Entscheidung, den 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO dem Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren gibt, w374rde zu-dem unterlaufen, wenn man auf die Frist zur Nachreichung der Abtretungserkl344-rung in diesem Verfahren nach Verfahrenser366ffnung 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anwendete. Es erg344be sich ein Wertungswiderspruch zum Er366ff-nungsverfahren, in dem unzweifelhaft 247 305 Abs. 3 InsO anzuwenden ist, wenn der Schuldner einen unvollst344ndigen Antrag vorlegt und beispielsweise die Ab-tretungserkl344rung fehlt. 3. Zwar f374hrt das Beschwerdegericht mit Recht aus, die Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO sei als gesetzliche Frist nicht verl344ngerbar und es komme auch keine Wiedereinsetzung in Betracht, weil es sich weder um eine Notfrist noch um eine andere Frist im Sinne des 247 233 ZPO handele (BGHZ 162, 181, 185; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 287 Rn. 19). Hierauf kommt es aber nicht an, weil das Insolvenzgericht dem Schuldner nicht die Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO h344tte setzen d374rfen und seine Belehrung 374ber die Folgen des Fristablaufs fehlerhaft war. Vielmehr h344tte es ihn entsprechend 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Erg344nzung seiner Unterlagen auffordern und auf die Monatsfrist des 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO sowie auf die Folgen der Fristvers344umung hinweisen m374s-sen (M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO 247 287 Rn. 19). 10 III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgeb374hren sind weder in der zweiten noch in der dritten Instanz angefallen (vgl. Nr. 2361 und 2364 der Anlage 1 zu 247 3 Abs. 2 GKG). Die au337ergerichtlichen Kosten des Schuldners k366nnen dem weiteren Beteiligten nicht 374berb374rdet werden, weil die- 11 - 8 - ser in Bezug auf die Zur374ckweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung nicht Gegner des Schuldners im Sinne der 247247 4 InsO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 21.08.2007 - 97 IK 23/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 20.09.2007 - 6 T 297/07 -
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