BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/09 vom 29. September 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a Die Regelung, dass Beträge, die der Ver walter als Vergütung für den Einsatz beso n- derer Sachkunde erhält, von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters besti m- menden Wert der Insolvenzmasse abgezogen werden, entspricht der Ermächt i- gungsgrundlage und ist verfassungsmäßig. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 112/09 - AG Offenburg LG Offenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Rich ter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 4. Mai 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8 05,50 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er übte seinen Beruf bis zum 31. Dezember 2004 im Rahmen einer Sozietät, danach als Ei n- zelanwalt und - berater aus. In dem am 14. Februar 2002 eröffneten Insolven z- v erfahren über das Vermögen des Schuldners wurde er zum Verwalter bestellt. Sowohl vor dem 1. Januar 2005 als auch danach erbrachte er Leistungen als Rechtsanwalt und Steuerberater, die aus der Masse vergütet wurden. Im Jahr 2008 hat er beantragt, die Vergü tung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 70.404,74 ist er von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 135.723,13 ausgegangen und hat Zu schläge in Höhe des 0,8 5 - 1 - 3 - fachen Regelsatzes geltend gemacht . Das Insolvenzgericht hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben. Der sofortige n Beschwerd e des weiteren Beteiligten hat es insoweit abgeholfen, als es nunmehr die Berechnungsgrundlage auf 124.916,74 gelegt hat . Dabei hat es Vergü tungen in Höhe von insgesamt 6.350,30 abgezogen, welche der weitere Beteiligte als einzeln tätiger Recht s- anw alt und Steuerberater für Leistungen ab dem 1. Januar 2005 erhalten hat . Das Landgericht hat die Berechnungsgrundlage bestätigt und die Vergütung mit einem Zuschlag in Höhe des 0,21 - fachen Regelsatzes auf 52.369,46 festg e- setzt . Mit seiner Rechtsbeschwerd e will der weitere Beteiligte die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 6.350,30 höhere Vergütung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) u nd auch im Übrigen zulässig ( § 574 Abs. 2 Nr. 1 , § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. A lleiniger Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Beschwerdegericht Vergütungen in Höhe von 6.350,30 weite re Beteiligte gemäß § 5 InsVV für den Einsatz besonderer Sachkunde als Rechtsanwalt und Steuerberater gesondert der Insolvenzmasse entnommen hat, von der Berechnungsgrundlage abziehen durfte. D ie Rechtsbeschwerde meint, die Frage sei zu verneinen , weil die den Abzug anordnen de Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV verfassungswidrig sei. Der Abzug von der Berechnungsgrundlage wirke sich auf die Vergütung des Verwalters mit unterschiedlichen Beträgen aus, je nachdem ob es sich um eine große o der um 2 3 - 4 - eine kleine Masse handle und in welchem Umfang Zu - oder Abschläge gewährt würden. Dies habe mit dem Ziel der Regelung und mit dem Grundrecht auf eine leistungs - und aufwandsangemessen e Vergütung (Art. 12 Abs. 1 GG) nichts zu tun. Außerdem verletze d ie Norm i n der Auslegung des erkennenden Senats, wonach der Abzug nur vorzunehmen sei, wenn der Insolvenzverwalter selbst und nicht eine Sozie tät Gläubiger der Vergütung nach § 5 InsVV sei, den allg e- meinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn der an einer Sozi etät beteiligte Anwalt könne in vergleichbarer Weise an einer Vergütung nach § 5 InsVV partizipieren wie ein Einzelanwalt. 2. O b d ie Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV, nach der Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV al s Vergütung für den Einsatz b e- sonderer Sachkunde erhält, bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, von der Ermächtigungsgrundlage in den §§ 63, 65 InsO gedeckt und auch sonst verfassungsmäßig ist, hat der Senat selbst zu prüfen (vgl. BV erfGE 1, 184, 195 ff; 17, 208, 210; 48, 40, 44 f; 114, 196, 239 f). Die Prüfung ergibt weder einen Verstoß gegen die gesetzliche Ermächtigung noch gegen die Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm ist deshalb bei der Festsetzung der Vergütung des In solvenzverwalters anzuwenden. a) D ie Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung enthält eine Regelung der Berufsausübung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden darf. Als Rechtsverordnung muss s ie auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden E r- mächtigung beruhen und in ihrem Inhalt durch die Ermächtigung gedeckt sein. M ateriell setzt eine ver fassungsmäßige Berufsausübungsregelung voraus, dass sie durch vernünftige Gründe des Gemei nwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 53, 135, 143 f; 58, 283, 4 5 - 5 - 290 ; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286 ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) D ie gesetzliche Ve rordnungsermächtigung in den §§ 65, 63 InsO lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend deutlich erkennen (vgl. Bork/Muthorst, ZIP 2010, 1627, 1630 f) . Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz de r Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfa h- rens berechnet. Die Regelung in § 1 InsVV konkretisiert diese n Grundsatz. Sie hält sich insoweit im Rahmen der Ermächtigung, als sie vorschreibt, dass b e- stimmte Massege genstände , die sich zur Zeit der Beendigung des Insolven z- verfahrens nicht mehr in der Masse befinden, nur beschränkt zu berücksicht i- gen sind. Vergleichbare Regelungen enthielt bereits § 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters (VergVO) . An diesen Grundsätzen wollte der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nichts ändern (vgl. die Begründung zu § 74 RegE - InsO, BT - Drucks. 12/2443, S. 130). Es ist daher anzunehmen, dass die Verordnungsermächtigung auch Regelungen wie diejenige in § 1 Abs. 2 Nr. 4 S atz 2 Buchst. a InsVV umfassen sollte, welche sich in ähnlicher Form bereits in § 2 Nr. 3 Satz 2 VergVO fand. bb) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Regelung genügt auch in materieller Hinsicht den Anforderungen an eine Regelung der Berufsau s- übu ng . Sie dient legitimen Zwecken des Gemeinwohls. Mit dem Abzug der Vergütung nach § 5 InsVV von der Berechnung s- grundlage soll verhindert werden, dass die Insolvenzmasse wegen dieser Ve r- gütung vom Verwalter mehrfach in Anspruch genommen wird (Haarme y- er/ Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 1 Rn. 83; BK - InsO/Blersch, 2009, § 1 6 7 8 - 6 - Rn. 19 ; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 200 6 , § 1 InsVV Rn. 4 5 , 47 ); er dient auch der Transparenz des Verfahrens und der Integrität des Insolvenzverwalters (HK - InsO/Ke ller, 5. Aufl., § 1 InsVV Rn. 12). Die R eg e- lung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV ist geeignet, diese Ziele zu fö r- dern, und bring t dem Insolvenzverwalter keine unverhältnismäßigen Nachteile . Der Abzug von der Berechnungsgrundlage führt zwar , wie die Rechtsb e- schwerde zutreffend feststellt, dazu, dass die Entnahme einer bestimmten Ve r- gütung nach § 5 InsVV inf olge der gestaffelten Berechnung des Regelsatzes nach § 2 A bs. 1 InsVV in unterschiedlichem Ausmaß auf die Verwalterverg ü- tung durchschlägt, je nac h dem , wie groß die Masse ist und in welchem Umfang Zu - oder Abschläge festgesetzt werden. Diese Folge ist jedoch im Grundsatz hinzunehmen. Die degressive Staffelung der Berechnung des Regelsatzes in Abhängigkeit von der Höhe der Insolvenzmasse soll überhöhte Vergütungen, die außer Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit stehen und die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse über Gebühr schmälern , vermei den und ist d a- her ebenfalls durch Zwecke des Gemeinwohls gerechtfertigt. Gleiches gilt für die dab ei stattfindende, der leichteren Handhabbarkeit, Kalkulierbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit dienende Pauschalierung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 287). Die Degression bei der Berechnung des Regelsatzes führt auch sonst dazu, da ss sich Massezuflüsse oder - abgänge auf die Vergütung des Verwalters je nach Umfang der Masse und der Zu - und A b- schläge unterschiedlich auswirken. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung bietet jedoch die Mö g- lichkeit, über einen Zuschlag zum Rege lsatz einen Ausgleich zu schaffen, falls die degressive Staffelung des Regelsatzes im Einzelfall zu einem ganz una n- gemessenen Ergebnis führen sollte (§ 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV). Auf diese 9 10 - 7 - Weise kann im Wege verfassungskonformer Anwendung der Verordnung j e- weils eine Vergütung festgesetzt werden, welche den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsg e- richt die in ihrer Struktur mit § 2 Abs. 1 InsVV übereinstimmende Regelung in § 3 Abs. 1 VergVO unter dem Gesichtspun kt des Art. 12 Abs. 1 GG als verfa s- sungsgemäß gebilligt (BVerfG ZIP 1989, 382). Es besteht kein Grund, zur I n- solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anders zu entscheiden. b) E in Verfassungsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV einen Abzug nur für Beträge a n- ordnet, die der Verwalter nach § 5 InsVV selbst erhalten hat. Entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dies gilt selbst da nn, wenn man einen strengen Prüfung s- maßstab anlegt und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt (vgl. dazu BVerfGE 88, 87, 96 f; 89, 15, 23; 99, 367, 389 ). Die Beschränkung des Abzugs auf unmittelbar dem Verwalter zugeflossene Beträge unter Ausschluss von so l- chen, die er mittelbar über Dritte - etwa über eine Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) - erhalten hat, dient insb e- sondere einer praktikablen Handhabbarkeit der Bestimmung. Die Einbeziehung mittelbar zufließen der Vergütungen würde die Handhabung wegen der dafür erforderlichen Ermittlun gen und der sich ergebenden Abgrenzungsschwierigke i- ten erheblich erschweren. Zudem sind die von der Regelung mitverfolgten Ziele der Transparenz des Verfahrens und der Integrität des Insolvenzverwalters in geringerem Maße betroffen, wenn Vergütungen nach § 5 InsVV an einen Dri t- ten gezahlt werden, an dem der Insolvenzverwalter lediglich beteiligt ist. Diese 11 - 8 - Differenzierungsgründe sind von solchem Gewicht, dass sie die Beschränk ung des Abzugs auf Vergütungen, die der Verwalter direkt erhalten hat, rechtfert i- gen . Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 03.11.2008 - 1 IN 23/02 - LG Offenburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 4 T 78/09 -
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