BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/10 vom 19. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Mit Recht haben beide Vorinstanzen die Schreiben des Verfahrensbe-vollm344chtigten der weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. August 2009 und vom 8. September 2009 als einheitlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbe-freiung behandelt. 2 - 3 - Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe w344hrend der Wohlverhaltensphase die ihm nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubi-ger beeintr344chtigt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Schuldner ist verpflichtet, eine von ihm schon w344hrend des Insolvenzverfahrens begonnene, dort aber verschwiegene Erwerbst344tigkeit in der Wohlverhaltens-phase unaufgefordert dem Treuh344nder mitzuteilen. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund- s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 4 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 01.12.2009 - 3 IN 152/02 - LG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 19.04.2010 - 4 T 3/10 -
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