BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/11 vom 1. Dezember 2011 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswer t wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO , Art. 103 f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzlich e Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der angegri ffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsantrag der Gläubig e- 1 2 - 3 - rin nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht mangels Glaubhaftmachung zurückg e- wiesen, sondern zu Recht festgestellt, da ss die im Antrag vorgebrachten Tats a- chen nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InsO schließen lassen. Auch nach der von der Recht s- beschwerde zitierten Senatsentscheidung bedarf es zunächst einmal e ines schlüssigen Vortrags des antragstellenden Gläubigers, welcher einen Vers a- gungstatbestand wahrscheinlich macht, bevor aufwendige gerichtliche Ermit t- lungen aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142). Im Streitfall lässt sich aus dem Vorbringen der Gläubigerin nicht darauf schließen, dass der Schuldner Bezüge im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verheimlicht hat. 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine ang e- messene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch eine a n- gemessene Bezahlung erfordere, wird einhellig bejaht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 2/07, NZI 2009, 326 Rn. 2; MünchKomm - InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 17; HK - InsO/ Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 5; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork , InsO, Stand: Mai 20 08 , § 295 Rn. 6; FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 15; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 11; Graf - Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl ., § 295 Rn. 4; Römermann in: Nerlich/ Römermann, InsO, Stand: Januar 2011, § 295 Rn. 4). 3. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vor. Da das Insolvenzgericht zu Recht von einem von Beginn an unzulässigen Ve r- sagungsantrag der Gläubigerin ausgegangen ist, hatte seine Amtsermittlung s- pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO noch nicht begonnen und es war nicht g e- halten, den Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur weiteren Mitwirkung 3 4 - 4 - und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, WM 2011, 1280 Rn. 13). 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 27.12.2010 - 7 IN 22/07 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.02.2011 - 3 T 3/11 - 5
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