BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/13 vom 2. Dezember 2014 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sitzplatznummerierungseinrichtung PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Ein Gericht kann dem Erfordernis, sich mit einer von seiner Auffassung abwe i- chenden Entscheidung des Europäischen Patentamts oder eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Patentübereinkommens auseina n- derzusetzen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 - Walzenformgebun gsmaschine), im Einzelfall auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen ei n- geht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - X ZB 1/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den am 7. August 2 012 verkünd e- ten Beschluss des 35. Senats (Gebrauchsmuster - Beschwerde - senats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antrag s- gegnerin zurückgewiesen. Gründe : I. Die Antragsgegnerin ist Inhaber in des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 012 877 (Streitg ebrauchsmusters), das eine Einrichtung zur Sitzplat z- nummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufg e- stellten Sitzreihen betrifft. Es wurde am 10. Juli 2007 im Wege der Abzweigung aus einer europäischen Patentanmeldung angemeldet , auf die das europäische Patent 2 0 40 581 erteilt worden ist . E in en gegen seine Erteilung gerichtete n Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts b e- standskräftig zurückgewiesen . Die aus dem Streitgebrauchsmuster in Anspruch genomm ene Antragste l- lerin hat im vorliegenden Löschungsverfahren unter anderem geltend gemacht, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei nicht schutzfähig. Die A n- tragsgegnerin hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in 1 2 - 3 - mehreren beschränk ten Fassungen verteidigt. Das Patentamt hat das Streitg e- brauchsmuster gelöscht und das Patentgericht die dagegen gerichtete B e- schwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der nicht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil die Antragsgegnerin den Rechtsbeschwerdegrund nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend macht. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegrü n- det. 1. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streit g e- brauchs musters sei dem Fachmann durch die deutschen Offenlegungsschriften 10 2005 054 398 (D8 = E2) und 100 44 589 (D4 = E3) nahegelegt. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe sich bei seiner En t- scheidung nicht mit dem zu den Akten gereichten Zwischenbescheid der Ei n- spruchsabteilung des Europäischen Patentamts und ihr er Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das parallele europäische Patent b e- fasst , in denen die Schutzfähigkeit der vorgeschlagenen Einri chtung zur Sit z- platznummerierung auf der Grundlage der selb en Entgegenhaltungen bejaht worden sei . 2. Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ist nicht verletzt. a) Die deutschen Gerichte haben nach der Rechtsprechung des Bu n- des gerichtshofs, worauf d ie Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, Entsche i- dungen, die die Instanzen des Europäischen Patentamts oder Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens getroffen haben und die eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich 3 4 5 6 7 8 - 4 - gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorang e- gangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt gerade auch für die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Walzenformgebungsmaschine). Unterlässt ein Gericht die hiernach gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung eines anderen Gerichts, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs li e- gen. Das ist hier aber nicht der Fall. b) Das Patentgericht hat die vorläufige Stellungnahme und die En t- scheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs ersichtlich zur Kenntnis genommen und ausweislich der B eschlussgründe in einem dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Wahrung ihres rechtlichen G e- hörs genügenden Umfang gedanklich verarbeitet. c) Wie eingehend die schriftlichen Gründe das Ergebnis der gebotenen Auseinandersetzung mit einer anderen Entscheidu ng , welche die im Wesentl i- chen gleiche Fragestellung zum Gegenstand hat , widerspiegeln müssen, lässt sich nicht verallgemeinern, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Streitfall hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts i m Zusammenhang mit der Frage, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmu s- ters auf einem erfinderischen Schritt beruht, zwei technische Gesichtspunkte anders beurteilt als das Patentgericht. aa) Der erste Gesichtspunkt betrifft den Umstand, dass Schutza n- sp ruch 1 des Streitgebrauchsmusters statt einer Funkschnittstelle, die eine Funk - Sende und Empfangseinheit zum Kommunizieren beiderseits benachba r- ter Sitze aufweist, eine Kommunikation über Infrarot vor sieht , bei der die Elek - 9 10 11 12 - 5 - tronik der Sitze jeweils eine S itznummer über eine Infrarot - Schnittstelle übe r- trägt, die entgegengesetzt gerichtete Infrarot - Sender zum Kommunizieren bei d- seits benachbarter Sitze aufweist . Das Patentgericht hat die Verneinung eines erfinderischen Schritt s damit begründet , der Fachmann h abe für diese Ma ß- nahme eine hinreichend konkrete Anregung durch D 4 erhalten, aus der ein elek tronisches Sitzplatzbezeichnungssystem bekannt sei, bei dem die drahtlose Kommunikation zwischen individuellen Sitzplätzen und einer Bedienvorrichtung wahlweise ü ber Infrarot oder Funk erfolge. Die Divergenz zu der Auffassung der Einspruchsabteilung des Europä i- schen Patentamts besteht darin, dass diese keine Veranlassung des Fac h- manns dafür gesehen hat, D4 mit D8 zu kombinieren und das aus D8 bekannte System so zu ändern, dass e r zum Gegenstand der technischen Lehre des do r- tigen Streitpatents und hiesigen Streitgebrauch s musters gelangt. Das Patentg e- richt war sich insoweit des Umstands bewusst , dass sich die Kommunikation bei D4 auf die Datenübertragung zwischen der Bedienvorrichtung und dem Sitzplatz bezieht, und hat darin gleichwohl eine hinreichend konkrete Anregung für den Fachmann gesehen, im Anschluss hieran für die elektronische Komm u- nikation auch zwischen den Stühlen statt einer Funkübertragung auch die Üb e r- tragung mittels Infrarot vorzusehen. Beide Ansichten unterscheiden sich in der Sache allein in der unte r- schiedlichen Beurteilung , ob der Fachmann D4 die Anregung entnimmt, die dort vorgeschlagene Lösung mit dem sich in D8 stellenden Problem in Verbind ung zu bringen und sie darauf zu übertragen. Da die Einspruchsabteilung ihre dies verneinende Auffassung nicht weiter konkretisiert hat, konnte es das Patentg e- richt ohne Verstoß gegen die P flicht zur Auseinandersetzung mit dieser abwe i- chenden Beurteilung b ei den im angefochtenen Beschluss niedergelegten E r- wägungen bewenden lassen. 13 14 - 6 - bb) Die Einspruchsabteilung hat ergänzend als weiteren Gesichtspunkt an geführt , durch D8 und D4 sei jedenfalls nicht nahegelegt, dass die Elektronik der Sitze jeweils zwei ent geg engesetzt gerichtete Infrarot - Sender aufweise. Demgegenüber hat das Patentgericht erwogen, bei D8 komme es zentral d a- rauf an, dass die Stühle beim Auf und Abbau wahllos entnommen bzw. gest a- pelt werden könnten und dass eine Datenübertragung durch die St ühle in beide Richtungen erforderlich sei. Dementsprechend werde der Fachmann die Infr a- rot - Schnittstelle so ausgestalten, dass sie nach links und nach rechts senden und empfangen könne, was den Fachmann wegen der ihm bekannten Ric h- tungsabhängigkeit der Inf rarot - Sender sofort zu einer Ausgestaltung der Schnittstelle mit zwei entgeg engesetzt gerichteten Infrarot - S endern bzw. Emp - fängern führe. Mit dieser Würdigung hat sich das Patentgericht mit der abwe i- chenden Sicht der Einspruchsabteilung befasst und seine Abweichung davon begründet. d) Hinsichtlich der Hilfsanträge und der Unteransprüche sind eige n- ständige Gehörsverletzungen nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. 15 16 17 - 7 - IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich e r- achtet. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.08.2012 - 35 W(pat) 410/10 - 18
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