BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/00 vom 10. Januar 2002 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof , Dr. Fischer und Raebel am 10. Januar 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2000 wird zurüc k - gewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens we r - den der Klägerin auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die von der Klägerin gerügte Verletzung der geric htlichen Aufklärung s - pflicht (§§ 209, 176 Abs. 1 BEG) durch das Berufungsgericht wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie zur Sich e - rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesg e - richtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG). - 3 - Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der En t - schdigungsrichter die den Entschdigungsbehörden erstatteten Gutachten wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mrz 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75, 80 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wi l - den in LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). In diesem Sinne hat sich das Berufungsg e - richt rechtsfehlerfrei auf die Gutachten des Vertrauensarztes Dr. S. und des Beratungsarztes Dr. J. gesttzt. Aufgrund dieser Gutachten hat es in Überei n - stimmung mit dem Landgericht ohne weitere Sachverstndigenhilfe eine nach § 35 Abs. 2 BEG noch nicht wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingten MdE bei der Klgerin in den Bereich von 40 v.H. geschtzt. Die weiteren A n - griffe der Beschwerde hiergegen betreffen allein die der tatrichterlichen Ve r - antwortung unterliegende Beweiswrdigung des Berufungsgerichtes in seiner Auseinandersetzung mit den von der Klgerin vorgelegten schriftlichen Erkl - rungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. C. - 4 - Die von der Beschwerde ferner als prfungsbedrftig bezeichnete A n - wendung von § 35 Abs. 2 BEG auch zu Lasten von Verfolgten, die eine Re n - tenerhhung begehren, ist hchstrichterlich bereits geklrt (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 22. Febr uar 2001 - IX ZR 113/00, LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 Blatt 3 m.w.N.). Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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