BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 113/02 vom 21. August 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Vézina beschlossen: Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesg e - richts Celle vom 26. Juni 2002 (18 WF 82/02) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender E r folgs- aussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO). Gründe: Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: En t - scheidung zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor, die im Falle der Verwe i - gerung von Prozeßkostenhilfe ohnehin gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur g e - gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesg e - - 3 - richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung ha n - delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Ein sogenanntes auûerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundstzlich nicht mehr stat t - haft (vgl. BGH, Beschluû vom 7. Mrz 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im brigen gibt es keine Anzeichen dafr, daû die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte. Hahne Gerber Weber-Monecke Wagenitz Vézina
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