BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/02 vom 25. April 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kays er sowie die Richterin Dr. Vézina am 25. April 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde" gegen den der Schuldnerin am 8. Februar 2002 zugestellten B e - schluß des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das B e - schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdeg e - richt eingereicht und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Darauf wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im einzelnen hing e - wiesen. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrec h - ten ist das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f). Beschwerdewert: 65.000 Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina
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