BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/05 vom 8. M344rz 2007 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO 247 5 Nr. 3, 247 14 Abs. 1; ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 1 A Hat der Gl344ubiger im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung die Anmeldefrist schuldlos vers344umt, ist 247 296 ZPO entsprechend anzuwenden; 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht. BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2007 - IX ZB 113/05 - LG Neuruppin AG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. M344rz 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. M344rz 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. M344rz 2004 aufgehoben. Die von der Gl344ubigerin angemeldete Forderung wird zur Aufnah-me in die Tabelle zur sp344teren Pr374fung zugelassen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Masse zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 206.941,37 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 30. Oktober 1996 er366ffneten Gesamtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht die Anmeldefrist f374r Forderungen auf den 17. Januar 1997 bestimmt. Den Pr374fungstermin hat 1 - 3 - es auf den 7. Februar 1997 festgelegt. Im Jahre 1993 hatte die Schuldnerin Grundst374cke an die Rechtsvorg344ngerin der beteiligten Gl344ubigerin (fortan nur Gl344ubigerin) ver344u337ert. Seit Herbst 1998 f374hrte der beteiligte Gesamtvollstre-ckungsverwalter (fortan nur Verwalter) gegen die Gl344ubigerin einen Rechts-streit, mit dem er hinsichtlich einer Teilfl344che die Zustimmung der Gl344ubigerin zur Grundbuchberichtigung begehrte. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Gl344ubigerin durch Urteil vom 27. September 2001 zur Zustimmung. Der Bundesgerichtshof nahm die Revision der Gl344ubige-rin durch Beschluss vom 17. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung an. Mit Schreiben vom 10. M344rz 2003 meldete die Gl344ubigerin ihren An-spruch auf R374ckzahlung des f374r die Teilfl344che geleisteten Kaufpreises von um-gerechnet 1.290.158,14 200 zur Tabelle an. Der Verwalter ist der Aufnahme in die Tabelle unter Hinweis auf 247 14 Abs. 1 GesO in Verbindung mit 247247 233 f ZPO entgegengetreten. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Gl344ubigerin, der nachtr344glichen Aufnahme der nach Fristablauf angemeldeten Forderung zuzu-stimmen, abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Gl344ubigerin die Aufnahme ihrer Forderung in die Tabelle weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach 247 14 Abs. 1 Satz 1, 247 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072). 3 - 4 - Die auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Die Forderungsanmeldung der Gl344ubigerin ging zwar erst im M344rz 2003 und damit nach Ablauf der am 17. Januar 1997 endenden Anmeldefrist beim Gesamtvoll-streckungsverwalter ein. Sie muss jedoch gem344337 247 14 Abs. 1 Satz 1 GesO vom Verwalter in die Tabelle zur sp344teren Pr374fung aufgenommen werden, weil die versp344tete Anmeldung unverschuldet war. 4 1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass im Falle der Aufnahme der angemeldeten Forderung in die Tabelle zur sp344teren Pr374fung der dann er-forderliche besondere Pr374fungstermin die weitere Abwicklung des Insolvenzver-fahrens in keiner Weise verz366gert h344tte (vgl. 247 296 Abs. 1 ZPO). Ein zus344tzli-cher Termin w344re in gleicher Weise erforderlich geworden, wenn die Gl344ubige-rin die Forderung "nach Wegfall des Hindernisses" innerhalb der Wiedereinset-zungsfrist (vgl. 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angemeldet h344tte. Es komme deshalb darauf an, ob die Versp344tung unverschuldet sei. Dies bestimme sich in entspre-chender Anwendung der 247247 233, 234 ZPO. Danach k366nne eine versp344tete An-meldung nur dann als unverschuldet gewertet werden, wenn sie innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolge. Ma337geblicher Zeitpunkt sei vorliegend die Zustellung der f374r die Gl344ubigerin negativen Beru-fungsentscheidung. Selbst wenn auf die Nichtannahmeentscheidung des Bun-desgerichtshofs abzustellen sei, habe die Gl344ubigerin die Zweiwochenfrist nicht gewahrt. 5 2. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 a) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie im Schrifttum ist streitig, ob die Vorschriften der 247247 233, 234 ZPO 374ber die Wiedereinsetzung in 7 - 5 - den vorigen Stand entsprechend anzuwenden sind, wenn der Gl344ubiger die Frist zur Anmeldung zur Tabelle vers344umt hat (wie das Beschwerdegericht: LG Berlin ZIP 1996, 1713 f; LG Frankfurt/Oder ZIP 1996, 1225; LG Halle ZInsO 1998, 42; LG Meiningen, ZIP 1999, 1055, 1056; dagegen: OLG Dresden ZIP 1993, 1826, 1828; Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. 247 14 Rn. 32 ff, 41; Pape ZIP 1992, 1289, 1291 f). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGHZ 124, 247, 248 f). b) Auszugehen ist von der in der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts hervorgehobenen Grundrechtsrelevanz des 247 14 Abs. 1 Satz 1 GesO, der den Insolvenzgl344ubiger, mag seine Forderung auch zun344chst beste-hen bleiben, daran hindert, wenigstens die Quote des Gesamtvollstreckungs-verfahrens durchzusetzen (vgl. BVerfG WM 1995, 1078, 1080 f). Das Bundes-verfassungsgericht hat den Ausschluss versp344tet angemeldeter Forderungen mit der Eigentumsgarantie als vereinbar angesehen, weil er das Gesamtvoll-streckungsverfahren straffe und beschleunige und damit erreiche, dass die ma-terielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen m366glichst zeitnah zur Er-366ffnung in nur einem Termin gepr374ft werde. Seien nur die innerhalb der Anmel-defrist angemeldeten Forderungen zu ber374cksichtigen, so f374hre jede danach eingehende Anmeldung zu einer neuerlichen T344tigkeit des Verwalters. Die star-re Frist zwinge den Gl344ubiger, seinerseits zur Straffung des Verfahrens beizu-tragen. M374sste stets gepr374ft werden, ob eine versp344tete Anmeldung das Ver-fahren tats344chlich verz366gert habe, so erg344be sich schon hieraus und aus dem m366glichen Streit dar374ber eine l344ngere Verfahrensdauer (BVerfG aaO S. 1080 f). 8 aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus diesen Erw344-gungen f374r eine entsprechende Anwendbarkeit der 247247 233, 234 ZPO nichts hergeleitet werden. Die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen 9 - 6 - den Fall, dass der Insolvenzgl344ubiger die urspr374nglich gesetzte Frist schuldhaft vers344umt. Dies verdeutlichen auch dessen weitere Ausf374hrungen, die den Aus-schlusscharakter f374r zumutbar erkl344ren, weil der Gl344ubiger die versp344tete An-meldung entschuldigen k366nne. Hierbei seien die Gerichte gehalten, der Bedeu-tung und Tragweite der Eigentumsgarantie Rechnung zu tragen (BVerfG aaO S. 1081). bb) Mit einem solchen Verst344ndnis ist es nicht zu vereinbaren, einem Insolvenzgl344ubiger, der - wie hier - die gesetzte Frist f374r die Anmeldung der Forderung schuldlos vers344umt hat, den Weg zur nachtr344glichen Anmeldung der Forderung nur deshalb abzuschneiden, weil er eine im Wiedereinsetzungsrecht der Zivilprozessordnung vorgesehene Frist nicht eingehalten hat. Wie das Be-schwerdegericht selbst sieht, ist hierdurch keine Verz366gerung des Verfahrens eingetreten. Das Insolvenzverfahren ist vielmehr aus Gr374nden, die mit der nachtr344glichen Forderungsanmeldung der Gl344ubigerin nicht im Zusammenhang stehen, noch nicht abgeschlossen. 10 F374r die entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsfrist bietet die Gesamtvollstreckungsordnung keine Grundlage. Sie ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Verweisungsnorm des 247 1 Abs. 3 GesO, wonach die Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind. Diese Verweisung f374hrt allenfalls zur Anwendung des 247 234 ZPO gegen374ber einem an dem Ge-samtvollstreckungsverfahren bereits Beteiligten. Vor seiner Forderungsanmel-dung erlangt der Gl344ubiger diese verfahrensrechtliche Stellung indes nicht. 11 Gegen die entsprechende Anwendung des 247 234 ZPO spricht des Weite-ren die mangelnde Vergleichbarkeit der prozessualen Lagen. Das Wiederein-setzungsrecht betrifft insbesondere Fristen, die einen neuen Verfahrensab- 12 - 7 - schnitt er366ffnen. Der Lauf dieser Fristen ber374hrt stets auch die Interessen der gegnerischen Partei. Sie soll sich auf ihren Ablauf einstellen k366nnen. Darum geht es bei der Anmeldefrist des 247 5 Nr. 3 GesO indes nicht. Diese Frist soll die "Stoffsammlung" im Gesamtvollstreckungsverfahren beschleunigen, n344mlich die Ermittlung der Forderungen, auf welche die Masse verteilt werden soll. Das Er-gebnis dieser "Stoffsammlung" erfahren die Beteiligten regelm344337ig erst im Schlusstermin. Vor diesem Zeitpunkt k366nnen sie in ihrem rechtlich gesch374tzten Anspruch, Rechtssicherheit im Verfahren zu genie337en, nicht beeintr344chtigt sein. Der mit den Vorschriften der 247 5 Nr. 3, 247 14 Abs. 1 GesO verfolgte Beschleuni-gungszweck r374ckt die Regelung in die N344he der ebenfalls die Stoffsammlung betreffenden Vorschrift des 247 296 ZPO. Danach ist der Gl344ubiger grunds344tzlich gehalten, die Forderungsanmeldung unverz374glich nach Wegfall des Hindernis-ses vorzunehmen. Im Streitfall hat die Anmeldung erst mit Schreiben vom 10. M344rz 2003 keine Verz366gerung nach sich gezogen. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Obliegenheiten des nachtr344glich anmeldenden Gl344ubigers in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Jedenfalls gibt es keinen sachlich 374berzeu-genden Grund, eine Forderungsanmeldung unber374cksichtigt zu lassen, de- - 8 - ren Versp344tung der Anmeldende nicht zu vertreten hat und deren Ber374cksichti-gung das Gesamtvollstreckungsverfahren nicht verz366gert. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 19.03.2004 - 15 N 455/96 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 T 116/04 -
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