BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen - 10 T 41/08 - vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage, welche Anforderungen an die Bejahung der Zul344ssigkeitsvor-aussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind, erfordert nicht die Aufstellung neuer Leits344tze zur Fortbildung des Rechts. Sie ist nach einhelliger Meinung dahin zu beantworten, dass sich das Insolvenzgericht vom Vorliegen 2 - 3 - dieser Voraussetzungen eine pers366nliche 334berzeugung zu verschaffen hat, die dem Beweisma337 des 247 286 Abs. 1 ZPO entspricht (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 5 Rn. 54; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 5 Rn. 19; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 5 Rn. 13; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 5 Rn. 5). Dieses Beweisma337 hat das Beschwerdegericht ersichtlich zugrunde ge-legt. Seine Formulierung, es best374nden "hinreichende Anhaltspunkte" daf374r, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Mittelpunkt des haupts344chlichen Inte-resses des Schuldners im Bezirk des Amtsgerichts G366ttingen und nicht im Ge-biet eines anderen Mitgliedsstaats lag, ist im Gesamtzusammenhang der Aus-f374hrungen des Beschwerdegerichts nicht dahin zu verstehen, dass das Be-schwerdegericht sich mit einem Grad von Wahrscheinlichkeit begn374gen wollte, der unter der Schwelle der pers366nlichen Gewissheit des 247 286 ZPO liegt. Eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist daher auch nicht zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 3 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Die Begr374n-dung der Entscheidung setzt sich zwar nicht ausdr374cklich mit dem Vortrag aus-einander, der Schuldner sei auch Gesellschafter zweier Gesellschaften in Schleswig-Holstein und Pr344sident einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Dar-aus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht diese Umst344nde nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). 4 Ob die Kl344rung der Frage der Zust344ndigkeit in F344llen, in denen der Schuldner mehreren T344tigkeiten als Gesellschafter an verschiedenen Orten nachgeht, grunds344tzliche Bedeutung hat, kann offen bleiben. Sie betrifft, soweit 5 - 4 - vom Schuldner dargelegt, die 366rtliche und nicht die internationale Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts. Die Rechtsbeschwerde kann aber nicht darauf gest374tzt werden, dass das Insolvenzgericht seine 366rtliche Zust344ndigkeit zu Unrecht an-genommen hat, wenn der Schuldner - wie hier - vor Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, zur Frage der 366rtlichen Zust344ndig-keit Stellung zu nehmen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI 2005, 184; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 3 Rn. 32 m.w.N.). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 02.01.2008 - 74 IN 28/07 NOM - LG G366ttingen, Entscheidung vom 02.04.2008 - 10 T 41/08 -
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