BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 113/10 vom 27. Oktober 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Gr374nde: I. Dem Beklagten wurde das der Klage stattgebende Urteil am 18. M344rz 2009 zugestellt. 1 Mit einem beim Oberlandesgericht am 20. April 2009 (Montag) per Fax eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollm344chtigten beantragte der Be-klagte Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren sowie Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist. In dem Schriftsatz hei337t es: 2 - 3 - "205 zeige ich an, dass ich den Beklagten/Berufungskl344ger auch in dem beabsichtigten Berufungsverfahren vertrete" 3 4 sowie 5 "Abh344ngig von der Prozesskostenhilfebewilligung lege ich gegen das 205 Urteil 205 Berufung ein. Es werden bereits jetzt folgende Berufungsantr344ge an-gek374ndigt 205". Im Anschluss daran folgt in dem vom Prozessbevollm344chtigten des Be-klagten unterschriebenen Schriftsatz unter Ziffer I eine kurze Begr374ndung des Prozesskostenhilfeantrages mit den Worten: "Zur Begr374ndung des Prozesskos-tenhilfeantrags beziehe ich mich 205 sowie auf die nachstehende Begr374ndung der beabsichtigten Berufung". 6 Unter Ziffer II folgen Ausf374hrungen, die mit dem Satz 7 "Die beabsichtigte Berufung wird wie folgt begr374ndet:" 8 eingeleitet sind. 9 Durch Beschluss vom 11. August 2009, der dem Beklagten am 19. Au-gust 2009 zugestellt wurde, gab das Berufungsgericht dem Prozesskostenhilfe-antrag statt. 10 Mit einem am 25. Januar 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtigten beantragte der Beklagte "f374rsorg-lich" Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, bezogen auf die Frist f374r die Berufung und Berufungsbegr374ndung. 11 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch den ange-griffenen Beschluss als unzul344ssig verworfen und zugleich das Wiedereinset- 12 - 4 - zungsgesuch zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. 13 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist nicht zul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Senats ist entgegen der Ansicht des Beklagten zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch beruht die Entscheidung des Berufungsge-richts auf einem Versto337 gegen den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), noch verletzt sie den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). 14 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen und die Berufung verworfen, weil die Vers344umung der Berufungsfrist auf einem Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten beruhe, welches sich der Beklagte gem. 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sse. Der Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten habe mit Schriftsatz vom 20. April 2009 die Einlegung der Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsver- 15 - 5 - fahren abh344ngig gemacht. Eine f374r den Fall der Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe eingelegte Berufung sei jedoch unzul344ssig. Die Ausf374hrungen des Be-klagten in dem Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtigten vom 20. April 2009 k366nnten auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Berufung unbe-dingt eingelegt und nur die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens von der Be-willigung von Prozesskostenhilfe abh344ngig gemacht werde. Anhaltspunkte da-f374r, dass dem Beklagten Wiedereinsetzung in die vers344umte Wiedereinset-zungs- oder Berufungsfrist gew344hrt werden k366nne, seien nicht gegeben. 2. Diese Ausf374hrungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und ergeben keinen Zulassungsgrund. Zu Recht hat das Berufungsge-richt angenommen, dass der Beklagte mit dem am 20. April 2009 beim Ober-landesgericht eingegangenen Schriftsatz eine von der Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe abh344ngig gemachte und damit unzul344ssige Berufung eingelegt hat. 16 a) Eine an die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gekn374pfte Berufungs-einlegung ist grunds344tzlich unzul344ssig (vgl. BGH Beschluss vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713; Z366ller/He337ler ZPO 28. Aufl. 247 519 Rn. 1; M374nchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. 247 519 Rn. 37, 39). Sind jedoch die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - erf374llt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400; vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 235/05 - FamRZ 2007, 895 Rn. 10; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das hier der Fall. 17 - 6 - b) Der Schriftsatz enth344lt an mehreren Stellen Formulierungen, die nur dahingehend verstanden werden k366nnen, dass die Einlegung der Berufung durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt sein soll. Durch die einlei-tende Formulierung: "Abh344ngig von der Prozesskostenhilfebewilligung lege ich gegen das 205 Urteil 205 Berufung ein. Es werden bereits jetzt folgende Beru-fungsantr344ge angek374ndigt: 205" hat der Beklagte zweifelsfrei schon die Beru-fungseinlegung an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekn374pft. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass in dem Schriftsatz die Berufung nicht ausdr374cklich "aufschiebend bedingt" durch die Prozesskostenhilfebewilligung eingelegt wurde. Nach ihrem objektiven Erkl344rungswert kann die genannte Formulierung aber nur dahin verstanden werden, dass die Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abh344ngig gemacht werden soll. Gegen eine unbedingt eingelegte Berufung sprechen zudem auch weitere Formulierungen in dem Schriftsatz vom 20. April 2009. So hei337t es auf Seite 2 des Schriftsatzes unter Ziffer I weiter: "Zur Begr374ndung des Prozesskostenhilfeantrags beziehe ich mich 205 sowie auf die nachstehende Begr374ndung der beabsichtigten Beru-fung 205" und unter Ziffer II: "Die beabsichtigte Berufung wird wie folgt begr374n-det: 205". Diese Formulierungen sind eindeutig und zeigen, dass der Prozessbe-vollm344chtigte des Beklagten selbst davon ausging, mit dem Schriftsatz vom 20. April 2009 die Berufung noch nicht eingelegt zu haben. 18 c) Die genannten Formulierungen in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20. April 2009 sind auch nicht mit der in einer Berufungsschrift enthaltenen Er-kl344rung vergleichbar, die Durchf374hrung der Berufung werde von der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abh344ngig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Rechtsmittelf374hrer lege unbedingt Berufung ein und behalte sich le-diglich f374r den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe die Zur374cknahme der Berufung vor (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). 19 - 7 - d) Das Oberlandesgericht hatte entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch keine Veranlassung, ihm Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungs-frist bzw. die vers344umte Frist nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gew344hren. 20 21 aa) Ein Rechtsmittelf374hrer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozess-kostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung 374ber seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzuse-hen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Um-st344nden nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bed374rftig-keit rechnen muss (vgl. f374r den Fall eines mit einer unzul344ssigen Berufung ver-bundenen ordnungsgem344337en Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Nachdem das Oberlan-desgericht bereits mit dem Beklagten am 19. August 2009 zugestelltem Be-schluss 374ber den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte, ist der am 22. Januar 2010 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz des Beklag-ten, mit dem er Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, bezogen auf die Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung beantragte, nicht mehr rechtzeitig innerhalb der zweiw366chigen Wiedereinsetzungsfrist nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen. bb) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Berufungs- und die Wiedereinsetzungsfrist deshalb unverschuldet vers344umt zu haben, weil das Be-rufungsgericht ihn nicht auf die Unzul344ssigkeit seines Rechtsmittels hingewie-sen habe. Da der Schriftsatz vom 20. April 2009 objektiv nur als bedingte und damit unzul344ssige Berufungseinlegung angesehen werden konnte, hatte das Oberlandesgericht nicht die Pflicht, den Beklagten vor Ablauf der Wiedereinset-zungsfrist auf die Unzul344ssigkeit seines Rechtsmittels hinzuweisen (Senatsbe-schluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 235/05 - FamRZ 2007, 895 Rn. 14). Viel-mehr durfte es davon ausgehen, auch dem Prozessbevollm344chtigten des Be- 22 - 8 - klagten sei die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels bewusst, weshalb er nach Zu-stellung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 19. August 2009 innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-antragen und die vers344umte Prozesshandlung nachholen werde. In dem pflicht-widrigen Verkennen der gesetzlichen Berufungs- und Wiedereinsetzungsfristen liegt ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten, das dem Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Ettlingen, Entscheidung vom 05.02.2009 - 3 F 124/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2010 - 20 UF 45/09 (10) -
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