BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/10 vom 13. Januar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-scheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens - an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Die weitere Beteiligte zu 1 (Gl344ubigerin) hat die Versagung der Rest-schuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zur374ckgewie-sen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gl344ubigerin weiterhin die Versagung der Rest- 1 - 3 - schuldbefreiung erreichen. Hilfsweise beantragt sie, die Sache an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie f374hrt bereits deshalb zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht, weil der angefochtene Beschluss nicht mit Gr374nden versehen ist. Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unter-liegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die in den Vorinstanzen gestell-ten Antr344ge erkennen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5). Fehlen die erforderlichen tats344chlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grunds344tzlich von dem vorinstanzlich festgestell-ten Sachverhalt auszugehen hat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO), zu einer rechtlichen 334berpr374fung der angefochtenen Entscheidung nicht in der Lage. 2 So liegt der Fall hier. Weder dem Beschluss des Insolvenzgerichts, auf den das Beschwerdegericht sich bezieht, noch demjenigen des Beschwerdege-richts l344sst sich entnehmen, welche Obliegenheitsverletzung die Gl344ubigerin dem Schuldner vorgeworfen und glaubhaft gemacht hat und in welchem Verfah-rensstadium sich das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des behaupteten Pflicht-versto337es sowie im Zeitpunkt der Antragstellung befand. 3 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Obliegenheiten des 247 295 InsO, deren Verletzung das Beschwerdegericht gepr374ft zu haben scheint, erst von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an gelten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZVI 2009, 170 Rn. 8 ff). Eine Versa-gung der Restschuldbefreiung nach Ma337gabe des 247 290 InsO, der das Verhal- 4 - 4 - ten des Schuldners vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und w344hrend dessen Dauer betrifft, muss im Schlusstermin - also vor der Aufhebung des In-solvenzverfahrens - beantragt werden (247 290 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538 Rn. 6; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZVI 2007, 574 Rn. 3). Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens f374r den Schuldner vier der nach 247 115 ZPO zu zahlenden Monatsraten nicht 374bersteigen (247 115 Abs. 3 ZPO). 5 Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 06.01.2010 - 40 IK 947/05 M - LG Bremen, Entscheidung vom 12.04.2010 - 2 T 95/10 -
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