BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 113/11 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klink hammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 4. Mai 2011 wird zurückg e- wiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2011 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 40.000 e- klagte die Rechtsbeschwerde gegen den die Versagung der Wiedereinsetzung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts München zurückgeno m- men hatte. Mit ihrer persönlich ei ngelegten und am 19. Mai 2011 eingegang e- nen Gegenvorstellung bittet die Beklagte um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstre bt eine Herabsetzung auf 15.508 Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufu ng s- verfahren. 1 - 3 - II. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Strei t- wert s ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine B e- schwerde gegen die Streitwertfestse t zung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eing e- legt wird. Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG , 78 Abs. 3 ZPO bedarf die Beklagte hierzu auch keiner a n- waltl i chen Vertretun g (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - zitiert nach juris). 2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwer t zu ve r- bleiben. a) Der Kläger hat te vor dem Amtsgericht mit im März 2007 eingegang e- ner Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 3 . 635,95 auf 0 gab der Klage übe r- wiegend statt, inde m es den Unterhalt ab April 2007 auf 685 setzte . Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil ha tt e n beide Parteien Ber u- fung eingelegt. Anträge enthielt die Berufung sschrift der Beklagten nicht. Nach Hinweis des O berlandesgerichts auf die ve rspätete Berufungseinlegung bea n- trag t e s ie Wiedereinset zung in den vorherigen Stand; der Antrag wurde mit B e- schluss vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen. Die am 14. März 2011 eing e- gangene Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nahm die Be klagte am 7. April 2011 zurück. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 begründete die Bekla g- te ihre Berufung, die sie nunmehr als Anschlussberufung verstanden haben wollte. Als solche bezeichnete Anträge enthielt auch dieser Schriftsatz nicht . M it 2 3 4 5 - 4 - weiterem Schriftsatz vom 21. Mär z 2011 beantrag t e sie beim O berlandesgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Kläger zu verurtei len, an die Beklagte ab dem 1. Mai 2007 zumindest 959 a tlichen nachehelichen U n- terhalt zu bezahlen und teilte im Schriftsatz vom 26. März 20 11 " klarstellend " mit: "Die Widerklage bleibt aufrecht er halten." b) Der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach dem Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der begehrten Entscheid ung (vgl. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 " Besch werde " ). Bei der begehrten Wi e- dereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Berufung ist demnach der Streitwert des Berufungsverfahrens maßgebend. Da die Beklagte vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Berufungsanträge gestellt hat, b e- stimmt sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG aus der Höhe der B e- schwer der B eklagten. Ob der Antrag vom 21. März 2011 auf Verurteilung des Klägers zu Unterhaltszahlungen von 959 Berufung darstellt, kann offen ble iben. Für den Streitwert des Rechtsbeschwe r- deverfahrens ist eine solche Änderung nach Eingang der Rechtsbeschwerde gemäß § 40 GKG unerheblich, da sich der Antrag der Beklagten im Rechtsb e- schwer deverfahren nicht geändert hat (vgl. Dörndorfer in B inz/Dörndor fer/ Petzold/Zimmermann Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 40 Rn. 1). Die Beschwer bemisst sich nach dem Unterliegen der Beklagten in erster Instanz und damit na ch § 42 Abs 1 Satz 1 GKG aF . Der Streitwert errechnet sich daher anhand der Höhe des Unterliegen s der Beklagten für die ersten 6 7 - 5 - zwölf Monate nach Einrei chung der Klage und beträgt 12 x (3. 635,95 - 685 = 35.411 e- stehen z wischen Streitwerten von 35.000 2 zu § 34 GKG. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 05.05.2010 - 541 F 2988/07 - OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - 16 UF 1885/10 -
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