BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 1 13 /12 vom 6. Februar 201 4 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fische r und Dr. Pape am 6. Februar 201 4 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom 1. November 2012, wird auf Kosten des Recht s- beschwerdeführers als un zulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.698,65 Gründe: I. Rechtsanwalt R . war i n viel en Insolvenzverfahren zum Inso l- venzverwalter bestellt, auch in dem vorliegenden Verfahre n über das Vermögen de s G . (Schuldner). In zahlreichen Verfahren hatte er an die B . GmbH und an die BR . GmbH, über deren Vermögen inzwischen ebenfalls das Insolvenzverfahren e röffnet worden ist, sowie an die Re . Darlehen ausgereicht. Gesellschafterin der B . GmbH war die BRC 1 - 3 - G mbH, die im Jahr 2008 zur BR . GmbH umfirmierte und deren ei n- ziger Gesellschafter Rechtsanwalt R . selbst war. Gleichzeitig war Recht s- anwalt R . geschäf tsführender Gesellschafter der B . GmbH. Die Re . ist infolge des Ausscheidens des vo r- letzten Partners zum 31. Dezember 2006 aufgelöst worden, alle Anteile sind Rechtsanwalt R . als letzte m verbliebenen Partner zugewachsen. Die Darlehensvaluta floss nicht an die jewei l igen Massen zurück. Der Verbleib des Geldes ist unbekannt. Nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf Eigenanzeige hin war Rechtsanwalt R . seit 30 . Dezember 2008 mit über 8 Mio. n- solvenzmassen weiterhin Darlehen. Im vorliegenden Verfahren, in dem Rechtsanwalt R . am 1. Mai 2009 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, gewähr te ihm das Amtsgericht mit Beschluss vom 7 . Januar 2010 einen Vorschuss von 3. 206,48 Antrag vom 17. Januar 2011 wurde Rechtsanwalt R . aus wichtigem Grund entlassen und der gegenwärtige Verwalter bestellt. Über das Vermögen von Rechtsanw alt R . wurde am 15. Februar 2011 das Insolvenzverfahren eröf f- net und Rechtsanwalt H . als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser bea n- tragte im vorliegenden Verfahren die Festsetzung einer restlichen Verwalterve r- gütung für die Tätigkeit von Rec htsanwalt R . i n Höhe von 6 . 698,65 Das Amtsgericht hat den Vergütungsantrag wegen Verwirkung der Ve r- gütung abgelehnt . Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 zurückgewiesen. In dem B e- schluss ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. D ie Gründe des 2 3 4 - 4 - Beschlusses äußern sich nicht zur Frage der Zulassung. Mit Beschluss vom 1. November 2012 hat das Landgericht den Beschluss vom 18. Oktober 2012 "gemäß § 4 InsO, § 319 Abs. 1 ZPO" dahin berichtigt, dass die Rechtsb e- schwerd e zugelassen werde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Sache vom Einzelrichter auf die Kammer übertragen worden sei, weil sie nicht nur b e- sondere Schwierigkeiten tatsächlich er und rechtlicher Art aufweise, sondern auch grundsätzliche Bedeutung habe. Versehentlich sei die beratene und b e- schlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in den Beschluss vom 18. Oktober 2012 aufgenommen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des vormaligen Insolvenzverwalter s sein Festsetzungsbegehren we i- ter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen . Sie ist in Insolvenzsachen seit der mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 201 2 - IX ZB 31/12 , Rn. 2 mwN). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat in seinem sachentscheidenden Beschluss vom 18. Oktober 2012 eine Zulassung weder im Tenor noch in den Entscheidung s- gründen ausgesprochen. Die später ausgesprochene Zulassung im Beschluss vom 1. November 2012 ist wirkungslos. 5 6 7 - 5 - 1. Bei dem Beschluss vom 1. November 2012 handelt es sich der Sache na ch - ungeachtet seiner äußeren Form als Berichtigungsbeschluss - um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat für § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entschieden, dass eine im Beschwerdebeschluss unt erbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden kann. Enthält der Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsb e- schwerde nicht zugelassen wird. Eine nachträgliche Zulassung holt n icht eine unterbliebene Entscheidung nach, wie § 321 ZPO voraussetzt, sondern wide r- spricht entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung und ändert diese ab (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, NJW 2004, 779; vom 12. März 2009 - I X ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung ve r- sehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Dass die Z u- lassu ng der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 , aaO; vom 12. März 2009 , aaO Rn. 8 mwN). Diese Umstände müssen nach außen hervorgetreten sein. Ein nur g e- richtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne we itere Beweiserh e- bung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Da diese Vorschrift erlaubt, dass die Entscheidung durch einen B e- 8 9 10 - 6 - schluss berichtigt werden kann, der von keinem der an der ersten Entscheidung mitwirk enden Richter gefasst wird, wird deutlich, dass die Unrichtigkeit der En t- scheidung für die anderen Richter ohne weiteres erkennbar sein muss. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluss keine bindende Wirkung (BGH, Urte il vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f; vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352 ; Beschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389 und ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. auch HK - ZPO /Saenger, 5. Aufl. § 319 Rn. 6, 13; Zö ller/Vollkommer, ZPO, 30 . Aufl., § 319 Rn. 4 , 16 ; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 5 . Aufl. , § 319 Rn. 8). An derartigen, nach außen getretenen Umständen, die den gerichtsinte r- nen Bereich verlassen hätten, fehlt es hier. Die Übertragung der Sache vom Ein zelrichter auf die Kammer erfolgte ohne nähere Begründung gemäß § 568 Satz 2 ZPO . Auch wenn in drei Parallelfällen ebenso verfahren wurde, besagt dies nichts darüber, welches Ergebnis die Kammerberatung hinsichtlich einer Zulassung hatte. Ausreichend e nach außen tretende Umstände können sich zwar durc h- aus auch aus der Handhabung i n Parallelverfahren ergeben, so wenn in so l- chen Verfahren das Rechtsmittel zugelassen wurde, in einem Verfahren, das ersichtlich gleichbehandelt werden sollte, jedoch nicht ( BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 , aaO S. 23 ). Vorliegend sind jedoch alle Parallelverfahren gleich beha n- delt worden. In allen Verfahren ist die Rechtsbeschwerde zunächst nicht zug e- lassen worden. Später er gingen in allen Verfahren Berichtigungsbeschlüsse. Nach außen ist zuvor gerade nicht erkennbar geworden, dass die Rechtsb e- schwerde zugelassen werden sollte. 11 12 - 7 - 3. Auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001 (III ZR 57/01, NJW - RR 2002, 712, 713) beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dort ging es schon nicht um die Zulassung e i- nes Rechtsmittels. Davon abgesehen wurde in dieser Entscheidung letztlich offengelassen, ob sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eine weite r- gehende Berichtigungsmöglichkeit , als sie § 319 ZPO vorsieht, von V erfa s- sungs wegen ergeben könnte. Dies wurde nur für den Fall erwogen, dass das Gericht eine in keiner Weise begründete Sachentscheidung mit einem in sich schlüssigen Tenor verkündet hatte, der mit dem vom Gericht G ewollte n jedoch nicht im Einklang stand. Um den Inhalt der Sachentscheidung geht es hier nicht. Der III. Zivilsenat hat seinerzeit letztlich nur entschieden, dass gegen e i- nen unter den genannten besonderen Umständen erlassenen Berichtigungsb e- schluss keine außeror dentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidri g- keit" gegeben sei. Eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformge - 13 - 8 - setz ohnehin nicht mehr eröffnet (BGH, Beschluss vom 30 . November 2011 - III ZB 54/11, GuT 2011, 403 mwN). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 19.09.2011 - 62 IN 46/09 - LG Gießen, Entscheidung vom 18.10.2012 - 7 T 465/11 -
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