BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 114/00 vom 7. Februar 2002 In dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 7. Februar 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens we r - den dem Kläger auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil in Bezug auf den Verschlimmerungsantrag nach § 206 Abs. 1 BEG nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das gilt - wegen des anders gelagerten Sachve r - halts - insbesondere für die Entscheidungen vom 19. Januar 1978 - IX ZR 92/73, RzW 1978, 131 f, und vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 1980, 31 f. Es ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Der Kläger mußte damit rechnen, daß ein Verschlimmerung s - antrag nicht in Betracht kam. Deshalb begann die Frist der Nr. III, 2 der Zwei t - verfahrensrichtlinien - ZVR - (RzW 1973, 50) für einen Abhilfeantrag (hier: 18 Monate), der gegebenenfalls als Hilfsantrag zu einem Verschlimmerung s - - 3 - antrag zu stellen war (Nr. II, 3, c ZVR), mit dem Auftreten manisch-depressiver Störungen im Jahre 1975. Sie war 1987/1992 lngst abgelaufen. Die Vorau s - setzungen fr eine Anwendung des Beschlusses der Entschdigungsrefere n - ten der Lnder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. dazu grundstzlich BGH, Urt. v. 14. Mrz 1991 - IX ZR 284/90, NJW-RR 1992, 56 f) brauchte das Berufungsg e - richt nicht fr gegeben zu halten. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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