BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 114/06 vom 27. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Br374ssel I-VO Art. 60 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitglieds-staat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Br374ssel I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Land-gericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 23. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.200 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Limited Company mit satzungsm344337igem Sitz in Birmingham (Vereinigtes K366nigreich), Miete f374r die in D374sseldorf erfolgte 334berlassung zweier Pkw und gegen die f374r die Beklagte zu 1 handelnden Beklagten zu 2 und 3, wohnhaft in Deutschland, Schadenser-satz wegen unerlaubter Handlung geltend. 1 Das am 10. Januar 2006 verk374ndete Urteil, mit dem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, wurde den Beklagten am 14. Januar 2006 zugestellt. 2 - 3 - Hiergegen haben die Beklagten am 10. Februar 2006 beim Landgericht Beru-fung eingelegt. Am 10. Mai 2006 wies das Landgericht die Beklagten darauf hin, dass es gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG f374r die Berufung nicht zust344ndig sei. Demgegen374ber machten die Beklagten geltend, dass die Beklagte zu 1 - wie von der Kl344gerin bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen - eine Limited, also eine Gesellschaft englischen Rechts, in Birmingham lediglich ei-nen Briefkastensitz unterhalte, dort aber keine Gesch344fte betreibe, diese viel-mehr ausschlie337lich und unmittelbar in Deutschland 374ber die im Handelsregister D374sseldorf eingetragene Zweigniederlassung f374hre. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht sei gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sachlich zust344ndig, da die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Rechts-h344ngigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand au337erhalb des Gel-tungsbereiches des GVG gehabt habe. Dass dies auf die Beklagten zu 2 und 3 nicht zutreffe, sei unerheblich, da bei Streitgenossenschaften die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts schon dann insgesamt gegeben sei, wenn auch nur einer der Streitgenossen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ha-be. Die Beklagte zu 1 sei eine nach englischem Recht errichtete Limited. Dies allein zeige bereits, dass sie ihren Sitz und mithin gem344337 247 17 Abs. 1 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand au337erhalb Deutschlands habe. Anhaltspunkte daf374r, es handle sich bei der Zweigniederlassung in Deutschland um eine selbst344ndi-ge Tochtergesellschaft in Form einer deutschen juristischen Person, best374nden nicht. 3 Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zur374ckverwei-sung der Sache an das Landgericht. Sie machen geltend, die Beklagte zu 1 habe lediglich einen Briefkastensitz im Ausland, betreibe ihre gesamte Ge- 4 - 4 - sch344ftst344tigkeit aber ausschlie337lich von Deutschland aus. 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG m374sse deshalb teleologisch dahin einschr344nkend ausgelegt werden, dass die Vorschrift auf solche Unternehmen keine Anwendung finde. Die T344tig-keit der Beklagten zu 2 und 3 weise keinen Auslandsbezug auf. Der Streitfall m374sse von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 155, 46 abge-grenzt werden, wonach die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts auch dann gegeben ist, wenn nur einer der Streitgenossen bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Nach Sinn und Zweck des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG k366nne der Briefkastensitz einer Partei n344mlich keine Sonderzust344ndigkeit f374r die 374brigen Streitgenossen begr374nden. Im Rahmen des 247 17 ZPO werde f374r die Frage des Gerichtsstandes bei einer sogenannten Briefkastenfirma nicht auf den Briefkastensitz, sondern auf den tats344chlichen Ort der Gesch344ftst344tigkeit abgestellt. Das m374sse auch f374r die Auslegung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG gelten. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Rechtssache wegen der weitgehend ungel366sten Anwendungsprobleme des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Landgericht D374ssel-dorf ist gem344337 247 72 GVG funktionell zur Entscheidung 374ber die Berufung der Beklagten zust344ndig. 6 a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass zur Entscheidung 374ber die Berufung der Beklagten das Oberlandesgericht funk- 7 - 5 - tionell zust344ndig w344re, wenn die Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG vorliegen sollten. Dies ist jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht der Fall. Nach der genannten Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten zust344ndig f374r die Verhandlung und Entschei-dung 374ber die Rechtsmittel in Streitigkeiten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit au337erhalb Deutschlands hatte. Dies trifft auch auf die Beklagte zu 1 entgegen der Meinung des Landgerichts nicht zu. Richtig ist allerdings dessen Auffassung insofern, als die Beklagte zu 1, weil sie ihren satzungsm344337igen Sitz in Birmingham hat, bei Klageerhebung (auch) einen allgemeinen Gerichtsstand au337erhalb Deutschlands hatte. Dieser ergibt sich jedoch nicht, wie das Landgericht meint, aus 247 17 Abs. 1 ZPO. Viel-mehr ist in Bezug auf die Beklagte zu 1, die ihren satzungsm344337igen Sitz im Vereinigten K366nigreich hat und gegen die im Inland geklagt wird, der Anwen-dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) er366ffnet. Danach hat die Beklagte zu 1 gem344337 Artt. 2, 59, 60 EuGVVO einen allgemeinen Gerichtsstand im Vereinigten K366nigreich, weil sie dort ihren satzungsm344337igen Sitz hat. Denn nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz im Sinne von Artt. 2, 59 EuGVVO "an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsm344-337iger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet." Nach Art. 2 EuGVVO haben sie einen allgemeinen Gerichtsstand jeweils in dem Mitgliedsstaat, in dem sich ihr Wohnsitz befindet. 8 Zwar wird z.T. die Meinung vertreten, wegen der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Wohnsitzes einer Partei nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO beurtei- 9 - 6 - le sich das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG allein nach deutschem Recht, was gemeinschaftsrecht-lich zul344ssig sei (vgl. Z366ller/Gummer ZPO 26. Aufl. 247 119 GVG Rdn. 14). Nach der Gegenansicht ist hingegen auch die EuGVVO zu ber374cksichtigen (vgl. BGHZ 155, 46, 49; BayObLG MDR 2005, 1243; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 28. Aufl. 247 119 GVG Rdn. 8 a; Kissel/Mayer GVG 4. Aufl. 247 119 Rdn. 27 b). Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Zwar mag es richtig sein, dass das Gemeinschaftsrecht einer von Artt. 2, 59, 60 EuGVVO unabh344ngigen Ausle-gung des Begriffs "allgemeiner Gerichtsstand" in 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht entgegenst374nde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung der funktionellen Zust344ndigkeit der Berufungsgerichte die Anwendung der EuGVVO, die zwar kein deutsches Recht ist, aber in Deutschland unmittelbar gilt (vgl. Art. 249 Abs. 2 EG), ausschlie337en und somit dem Begriff "allgemeiner Gerichtsstand" 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG eine an-dere Bedeutung als im internationalen Zivilprozessrecht geben wollte. Hinzu kommt, dass es unpraktikabel und verwirrend w344re, den Begriff jeweils unter-schiedlich auszulegen. Denn es m374ssten dann die Parteien und das Beru-fungsgericht f374r die internationale Zust344ndigkeit regelm344337ig das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands nach der EuGVVO und f374r die funktionelle Zust344n-digkeit zus344tzlich - und nach anderen Kriterien - die Voraussetzungen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG pr374fen (vgl. v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 349 ff.). b) Im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu 1 nicht deswegen ihren allgemeinen Gerichtsstand nach 247 17 ZPO in Deutsch-land, weil es sich bei ihr um eine sog. Briefkastenfirma handelt, die ihren tat-s344chlichen Verwaltungssitz hier hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ur-spr374nglich die Meinung vertreten, dass eine ausl344ndische rechtsf344hige Gesell-schaft, die ihren tats344chlichen Verwaltungssitz aus einem anderen Mitgliedstaat 10 - 7 - der EG nach Deutschland verlegt, hier nicht als ausl344ndische juristische Person anzuerkennen, sondern als rechtsf344hige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sei (vgl. BGHZ 151, 204). Auf eine solche Gesellschaft deutschen Rechts w344re zwar 247 17 ZPO anwendbar gewesen (vgl. Stein/Jonas/ Roth ZPO 22. Aufl. 247 17 Rdn. 10, 11). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europ344-ischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegr374ndete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat unabh344ngig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegr374ndet wurde (BGHZ 154, 185, 189; BGH Urteil vom 14. M344rz 2005 - II ZR 5/03 - NJW 2005, 1648, 1649 m.N.). Dies aber bedeutet, dass die Beklagte zu 1, auch als so genannte Schein-Auslandsgesellschaft, hier als Limi-ted Company englischen Rechts anzuerkennen ist und sich ihr allgemeiner Ge-richtsstand nach der EuGVVO bestimmt. c) Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO hatte die Beklagte zu 1, da sich ihre Hauptverwaltung in D374sseldorf befindet, bei Eintritt der Rechtsh344ngigkeit einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland. Zwar haben die Parteien und die Vorinstanzen dies nicht erkannt. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 nach 247 21 ZPO in D374sseldorf als dem Gerichtsstand der Nie-derlassung verklagt werden k366nne. Dies steht jedoch der Tatsache nicht entge-gen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig waren und weiterhin unstreitig sind. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das Niederlassungsrecht der Gesell-schaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt (vgl. Kropholler Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rdn. 2). Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der Beklagten zu 1 in D374s-seldorf vor. Denn der Kl344ger hat in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass 11 - 8 - die Beklagte ihre Gesch344fte ausschlie337lich und unmittelbar in Deutschland 374ber die im Handelsregister von D374sseldorf eingetragene Zweigniederlassung f374hre. Daraus ergibt sich, dass die Gesch344ftsf374hrung nicht von England aus erfolgte, sondern "unmittelbar" in Deutschland vorgenommen wurde. In Deutschland wurden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getrof-fen. Damit steht im Einklang, dass die gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 1 nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift und dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils in Witten ans344ssig ist. Daraus folgt, dass sich die Hauptverwaltung der Beklagten zu 1 bei Eintritt der Rechtsh344ngigkeit im Inland befand, so dass die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt - unstreitig - einen all-gemeinen Gerichtsstand nicht nur im Vereinigten K366nigreich, sondern auch in Deutschland hatte. d) Damit stellt sich die Frage, ob es, wenn eine Partei einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, f374r die Anwendbarkeit des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG ausreicht, dass sie dar374ber hinaus einen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Dies wird zum Teil mit dem Argument bejaht, dass auch bei einem zus344tzlichen allgemeinen Gerichtsstand im Inland die Vermutung bestehe, dass der Rechtsstreit internationalprivatrechtliche Probleme aufweise, weshalb die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck, Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug beim Oberlandesgericht zu konzentrieren, anzuwenden sei (vgl. OLG Karlsruhe IPrax 2004, 433; M374nchKommZPO/Aktualisierungsband 2. Aufl. Wolf 247 119 GVG Rdn. 5; v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 350 f.; ders. IPrax 2004, 418). 12 Dem kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht gefolgt werden. Viel-mehr liegen die Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch ei-nen solchen im Inland hat. Denn in der genannten Vorschrift hei337t es, dass das Oberlandesgericht in Streitigkeiten 374ber Anspr374che zust344ndig ist, die von einer 13 - 9 - oder gegen eine Partei erhoben werden, "die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbe-reichs dieses Gesetzes hatte". Diese Voraussetzungen aber erf374llt eine Partei nicht, die (auch) in Deutschland einen allgemeinen Gerichtsstand hat (Z366l-ler/Gummer aaO; Kissel/Meyer aaO). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung ist vorzuziehen, weil sie eher f374r Rechtssicherheit sorgt und f374r die Parteien den Zugang zur Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtli-chen Anforderungen (noch) entspricht (vgl. BVerfG 88, 118, 123 ff.; BGH Be-schluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808; Z366ller/Gummer aaO). Auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gr374nden scheint es geboten, 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der Weise auszulegen, dass der Zugang zu dem Be-rufungsgericht f374r ausl344ndische Gesellschaften im Vergleich zu inl344ndischen m366glichst nicht erschwert wird. Denn die Beklagte zu 1, die ihre durch Artt. 43, 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt aus374bt (vgl. EuGH Urteil vom 30. September 2003, C-167/01, Slg. 2003 I-10155 Rdn. 138 - Inspire Art = NJW 2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 EG ein Recht auf Gleichbehand-lung (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-43/95, Slg. 1996, I-4661 Rdn. 12 - Data Delecta = NJW 1996, 3407). Dieses Recht k366nnte durch eine Zust344ndigkeitsregelung verletzt werden, die im Gegensatz zur Regelung bei rein innerstaatlichen F344llen nicht klar und eindeutig ist, sodass es f374r die betrof-fene ausl344ndische Partei erforderlich erschiene, sicherheitshalber Berufung so-wohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht einzulegen, was zwar mit 14 - 10 - zus344tzlichen Kosten verbunden w344re, aber in der Literatur empfohlen wird (vgl. z.B. Thomas/Putzo/H374337tege aaO Rdn. 8). Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.01.2006 - 36 C 10916/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.05.2006 - 23 S 37/06 -
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