BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 114/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 24. April 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247247 6 Abs. 1, 7, 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 1 Das Beschwerdegericht hat das Willk374rverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-rensrechts willk374rlich, so stellt dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierf374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist 2 - 3 - vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass er auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f). Das Insolvenzgericht pr374ft von Amts wegen aufgrund jedes Einzelfalls, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsma337nahmen zu treffen sind, um eine den Gl344ubigern nachteilige Ver344nderung der Verm366genslage des Schuldners bis zur Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag zu verhindern. Ma337geblich sind stets die besonderen Umst344nde jedes Einzelfalls (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 21 Rn. 8, 9). Die Entscheidung ist nach pflichtgem344337em Ermessen zu treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. M344rz 1986 - III ZR 55/85, WM 1986, 652). 3 Die angegriffene Entscheidung beruht ausschlie337lich auf einer W374rdi-gung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umst344nde, die einen Rechts-versto337 der vorgenannten Art nicht aufweist. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zul344ssig ist (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 03.04.2008 - 9 IN 35/08 - LG Aurich, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 T 166/08 -
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