BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 114/10 vom 12. August 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist ge-gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus-dr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro-zessordnung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be-schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan-desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nicht-zulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht aus-nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwer-de vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschlie337lich gegen Berufungsurteile er366ffnet, nicht aber gegen Entscheidun-gen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX 1 - 3 - ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer au337erordentlichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist folglich durch den angegriffenen Beschluss des Beschwerdegerichts unab344nderbar entschie-den, so dass der Antragsteller keine staatliche Hilfe bei der in Aussicht genom-menen Rechtsverfolgung erhalten kann. Ganter Kayser Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2009 - 309 O 418/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - 11 W 36/09 -
Full & Egal Universal Law Academy