BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 114/12 vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und d ie Richter Dr. Klink hammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Februar 2012 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung. Mit Beschluss vom 28. September 2011 hat das Amtsgericht nach Einh o- lun g eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Be trof - fenen den Beteiligten zu 3 als Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsso r- ge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Ämtern und Behörden und Wid erruf von Vollmachten bestellt. Über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung sollte bis spätestens zum 28. September 2018 entschieden werden. Auf die Beschwerde n der Betroff e- nen und der Betei ligten zu 1 und 2 hat das Landgericht nach Anhörung der B e- 1 2 - 3 - troffenen den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es den B e- teiligten zu 3 von der Betreuung der Betroffenen entbunden und den Beteilig ten zu 1 zum Betreuer bestellt hat . Die weitergehenden Beschwerden hat es z u- rückgewiesen. Dagegen richtet si ch die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, bei der Betroffenen bestehe Bedarf für eine Betreuung in den festgesetzten Aufgabenkreisen. Dies ergebe sich zum einen aus dem nervenärztlichen Fachgutachten des Dr. H . vom 18. Juli 2011. Dieser habe ausgeführt, bei der Betroffenen bestünden e r- hebliche kognitive Defizite, wobei eine dementielle Entwicklung mit organischer wahnhafter Störung vorliege. Es seien deutliche Lücken im Kurzzeitgedächtnis sowie im Intermediärge dächtnis vorhanden. Dies beeinträchtige das Kritik - und Urteilsvermögen der Betroffenen, welches als eingeschränkt zu bezeichnen sei. Daneben bestünden bei der Betroffenen auch körperliche Einschränkungen, wie Osteoporose, Glaukom und eine Gangstörung unkl arer Genese. Nach Ei n- schätzung von Dr. H. werde das Betreuungsbedürfnis aufgrund des Alters und der Spezifik der Störung auf Dauer fortbestehen. Soweit der Verfahrensbevol l- mächtigte des Beteiligten zu 1 angeführt habe, dass sich mit dem Absetzen e i- nes Medi kamentes auf Anraten ihres Arztes der Zustand der Betroffenen ve r- bessert habe, möge dies so sein. Dennoch lasse gegenwärtig der geistige und 3 4 5 - 4 - körperliche Gesamtzustand der Betroffenen eine Aufhebung der Betreuung nicht zu. 2. Diese Ausführungen halten ei ner rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljähr i- gen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geist i- gen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder te ilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit einer Betreuerbestellung verbunden ist, erfordert die Anordnung und Aufrech t- erhaltung einer Betreu ung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den m e- dizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 1). Gemäß § 26 FamFG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, alle zur Feststellung der entscheidungserheb lichen Tatsachen e r- forderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermit t- lungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem E r- messen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzupr ü- fen, ob das Beschw erdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (S e- natsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 6). Dazu gehört, dass sich der Tatrichter davon überze ugt, dass das seiner En t- scheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten auf zutreffenden Ta t- sachengrundlagen beruht. Diesen Anforderungen wird die von den Instanzgerichten durchgeführte Sachverhaltsermittlung nicht gerecht. 6 7 8 9 - 5 - Der Sachverständige D r. H. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Betroffene örtlich, zeitlich und zur Person recht gut orientiert sei. Es finde sich aber bei ihr eine dementielle Entwicklung, die in Bezug auf ihr nahestehe n- de Menschen mit wahnhaften Inhalten ( Unterstell ung von Diebstählen ) einhe r- gehe. Hinzu kämen Lücken hinsichtlich des Kurzzeit - und Intermediärgedäch t- nisses. Darüber hinaus sei die Betroffene im Gehen beeinträchtigt und es b e- stehe eine Fallneigung. Soweit der Sachverständige und ihm folgend das Besch werdegericht d a- von ausgehen, dass die Betreuungsbedürftigkeit durch die wahnhaft organische Störung mit verursacht sei, fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des z u- grunde gelegten Sachverhalts. I m Hinblick darauf, dass der Diebstahlsverdacht der Betro ffenen gegen ihr nahestehende Personen zu der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und zur Durchführung einer Hausdurc h- suchung ge führt hat , kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei d em Verdacht um eine wahnhaft e Vorstellung der Betroffenen gehandelt hat. b) Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht auch keine Feststellungen zu dem Fehlen eines freien Willens der Betroffenen getroffen. Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen e in Betreuer nicht bestellt werden. Stimmt - wie hier - der Betroffene der Ei n- ric h tung einer Betreuung nicht zu, so ist neben der Notwendigkeit einer Betre u- ung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht ( Senatsbes chlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 13 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 3). Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der B e- 10 11 12 13 - 6 - troffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien W illensbestimmung fähig ist. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht äußert sich zu der Frage, ob die Betroffene zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, nicht. Auch aus dem vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Gutachten des Sachve r- ständigen Dr. H. ergibt sich nicht, ob die Betroffene zur Bildung eines freien Wi l- lens in der Lage ist. Feststellungen dazu, ob die Betroffene wegen ihrer Erkra n- kung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und die Bedeutung der Einrichtung einer Betreuung für ihre Lebensgestaltung zu erkennen, hat der Sachverständige nicht getroffen. Da die Betroffene die Bestellung eines Betreuers ablehnt, durfte ohne entsprechende Fest stellungen zu § 1896 Abs. 1 a BGB keine Betreuung ang e- ordnet werden. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für sie objektiv vortei l- haft wäre (Senatsbesch luss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19) . 14 15 - 7 - 3. Die Entscheidung ist daher i nsgesamt aufzuheben ; das Verfahren ist an das Landgericht zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zur B e- treuungsbedürftigkeit und bejahendenfalls zum Fehlen eines freien Willens der Betroffenen zurückzuverweisen. Dose Vézina Klinkhammer Günte r Botur Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 28.09.2011 - 56 XVII 93/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 10.02.2012 - 8 T 2/12 u. 8 T 3/12 u. 8 T 4/12 - 16
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