BUNDESG E RICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/15 vom 30. Juni 2015 i n dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flugzeugzustand PatG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 4; EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. a, Art. 56 a) Mathematische Methoden sind im Hinblic k auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG nur dann patentierbar, wenn sie der Lösung eines konkreten technischen Pro - blems mit technischen Mitteln dienen. b) Eine mathematische Methode kann nur dann als nicht - technisch angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist. c) Ein ausreichender Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften liegt vor, wenn eine mathematische Methode zu dem Zweck herangezogen wird, anhand von zur Verfügung steh enden Messwerten zuverlässigere Erkenn t- nisse über den Zustand eines Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funkt i- onsweise des Systems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beei n- flussen. d) Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit b eruht, kann nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Ve r- gleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1/15 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 30. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der am 23. Oktober 2014 verkü n- dete Beschlus s des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen. - 3 - Gründe: A. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung ei ner Patentanmeldung. Die am 18. Januar 2007 eingereichte Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Zustandsermittlung eines Flugzeugs. Anspruch 1 lautet in der zuletzt bea n- spruchten Fassung: Verfahren zur Ermittlung eines Flugzeugzustandes, nämlich der Positi on, G e- schwindigkeit und Lage des Flugzeugs, umfassend die Schritte: Bestimmung einer Anzahl von Messwerten mit einer Trägheitsa n- lage, welche den Flugzeugz u stand bestimmt, wobei die Messwerte Punk te im - dimensionalen Raum darstellen, Verarbeiten der Messwerte in einem Kalman - Filter zur Schä t zung des Flu g- zeugzustandes, dadurch gekennzeichnet, dass für jede Anzahl von Messwerten d er Trägheitsa n lage eine erste Größe und eine zweite Größe berechnet werden und diese berechneten Größen dem Kalman - Filter zur We i ter ver arbeitung zugeführt werden, wobei die Größe der Mittelpunktsvektor und die Grö ße der Radius einer - dimensionalen Kugel sind, innerhalb welcher alle Punkte mit = 1,..., liegen; wobei die Kugel eine möglichst kleine - dimensional e Kugel ist, welche ausnahmslos alle Punkte mit = 1,..., der Anzahl von Messwerten en t hält. 1 2 - 4 - Anspruch 5 betrifft sinngemäß ein System zur Ermittlung eines Flu g- zeugzustandes, das nach diesem Verfahren arbeitet. Vier weitere Ansprüche sind auf einen dieser Ansprüche rückbezogen. Das Patentamt hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die A nmelderin ihr Begehren aus der Beschwe r- deinstanz in vollem Umfang weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht (§ 108 Abs. 1 PatG). I. Die Anmeldung betrifft in der im Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- deverfahren zu beurteilenden Fassung ein Verfahren zur Ermittlung von Posit i- on, Geschwindigkeit und Lage eines Flugzeugs. 1. In der Beschreibung der Anmeldung, mit der ursprünglich Schutz für ein Verfahr en zur Zustandsermittlung eines Körpers begehrt wurde, wird ausg e- führt, für die Kontrolle von Fahrz eugen würden in zunehmendem Maß e elektr o- nische Systeme eingesetzt. Diese benötigten eine möglichst genaue und zuve r- lässige Kenntnis des aktuellen Zustands. E inige der dafür relevanten Zustands - größen seien einer einfachen Messung nicht zugänglich. Deshalb müssten sie mit Hilfe von Modellen geschätzt werden, wobei die Schätzungen durch einen Vergleich mit Messwerten beobachtbarer Größen abgeglichen werden könnt en. Bekannte Systeme lieferten als Messung Punktmengen in einem k - dimensio - nalen Raum. Bei einigen Systemen, zum Beispiel bei der hochfrequenten Au f- zeichnung von Luftdaten eines Flugzeugs, werde jedes Messergebnis durch einen Punkt innerhalb eines zwei - od er mehrdimensionalen Raums dargestellt. Für die Schätzung des Zustands werde die Punktemenge üblicherweise an ein 3 4 5 6 7 - 5 - Kalman - Filter weitergeleitet. Diese Systeme wiesen den Nachteil auf, dass die Einzelmessungen im Allgemeinen stark verrauscht seien und dass a ufgrund der vom Kalman - Filter zu verarbeitenden Datenmenge eine zeitnahe Ausgabe des geschätzten Zustands nicht möglich sei. Die Anmeldung betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, das eine zuverlässi ge und schnelle Z u- standsschätzung ermöglicht. 2. Zu r Lösung d ies es Problems wird in Anspruch 1 ein Verfahren vo r- geschlagen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: a) Das Verfahren dient der Ermittlung von Position, Geschwindi g- keit und Lage eines Flugzeugs und umfasst folgende Schritte: b) Mittels einer Trägheitsanlage, welche den Flugzeugzustand b e- stimmt, wird eine Anzahl von Messwerten mit b e- stimmt, die Punkte im - dimensio nalen Raum dar stellen. c) Diese Messwerte werden zur Schätzung des Flugzeugz u- standes in einem Kalman - Filter verarbeitet. d) Hierzu wird für jede Anzahl von Messwerten eine erste Größe und eine zweite Größe berechnet . e) Diese berechneten Größen werden d em Kalman - Filter anstelle der einzelnen Messwerte zugeführt. 8 9 - 6 - f ) ist der Mittelpunktvektor und der Radius einer - dimensionalen Kugel , i nnerhalb welcher alle Punkte mit =1,..., liegen . g ) Lage und Größe der Kugel werden so festgelegt, dass die Kugel möglichst klein ist . 3. Von zentraler Bedeutung für das beanspruchte Verfahren ist die Auswahl und Berechnung der Daten, die dem Kalman - Filter zugeführt werden. Ein Kalman - Filter ist ein Verfahren, bei dem anhand einer Vielzahl von mit Unsicherheiten behafteten Messwerten durch mathematische Berechnu n- gen ein möglichst zuverlässiger W ert ermittelt wird. Es kann rechnergestützt durchgeführt werden. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit hängt unter anderem von der Anzahl der zugeführten Messwerte ab. Das mit der Anmeldung beanspruchte Verfahren ermöglicht es, dem Kalman - Filter eine geringe re Zahl von Messwerten zuzuführen. Hierzu wird eine bestimmte Anzahl von Messwerten, die durch einzelne Punkte in einem - dimensionalen Raum dargestellt sind, zu einer - dimensionalen Kugel z u- sammengefasst, die bei möglichst geringem Radius alle Einzelpunkte umfasst. Dem Kalman - Filter werden anstelle der einzelnen Punkte lediglich die die K u gel charakterisierenden Daten zugeführt, nämlich der Mitte l punktvektor und der Radius . II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 10 11 12 13 - 7 - Der Gegenstand von Anspruch 1 sei dem Fachmann, einem Maschine n- bauingenieur mit fundierten Kenntnissen in der Messtechnik, insbe sondere im Flugzeugbau, durch die veröffentlichte US - Anmeldung 2004/0012522 (D2) n a- hegelegt. In D2 sei ein System zur Ermittlung des Zustands eines Flugzeugs o f- fenbart, bei dem Messdaten aus einer Trägheitsanlage (Inertial Navigation Sy s- tem, INS) und e inem satellitengestützten Navigationssystem (Global Positioning System, GPS) eingesetzt würden. Diese Messwerte würden einem Kalman - Filter zugeführt, das den " wahren " Systemzustand abschätze. Bei einem der in D2 offenbarten Verfahren werde dem Kalman - Filte r anstelle der Einzeldaten für das jeweilige Iterationsintervall nur der daraus errechnete Mittelwert zugeführt. In D2 werde zudem die Messrauschkovarianz R erwähnt. Für den Fachmann sei in diesem Zusammenhang selbstverständlich, dass dieser Wert auf der A n- gabe einer Messunsicherheit beruhe, die dem Filter in Gestalt einer geeigneten statistischen Größe zur Verfügung gestellt werden müsse. Aus D2 sei mithin bekannt, dass dem Kalman - Filter anstelle einer großen Menge von Messwerten lediglich zwei repräsentat ive statistische Größen, nämlich Mittelwert und Mess - unsicherheit , zugeführt werden könnten. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von dem in D2 offe n- barten Verfahren lediglich dadurch, dass zur Repräsentation der Einzelwerte andere Größen ein gesetzt würden, nämlich Mittelpunktvektor und Radius der Kugel . Diese Merkmale beruhten allenfalls auf Überlegungen aus der Datenmodellierung, der Statistik und der Geometrie. Sie setzten keine auf tec h- nische Überl egungen beruhenden E r kenntnisse voraus und seien daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. D er Umstand , dass die zu verarbeitenden Daten tec h nische Daten seien, könne für sich gesehen nicht zu einer abweichenden Beu r teilun g führen . Entsprechendes gelte für den Umstand, dass das beanspruchte Verfahren eine stärkere Berücksichtigung von 14 15 16 - 8 - Extremwerten zur Folge habe. Letzteres führe nicht ohne weiteres zu einer E r- höhung der Sicherheit. Die Fr a ge, ob ein festgestellter Extremwer t einen " re a- len Messwert " darstelle oder ein auf äußeren Störeinflüssen beruhendes Art e- fakt, sei eng verknüpft mit Erw ä gungen aus der Statistik und daher nicht ei n- de u tig zu beantworten. Zudem sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht e r- wähnt, dass eine st ärkere Berücksic h tigung von Extremwerten sich in irgende i- ner Weise vorteilhaft auswirken kön n te. III. Diese Beurteilung hä lt der rechtlichen Überprüfung nicht stand . 1. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen , dass der G e- genstand der Anmeld ung gemäß § 1 PatG dem Patentschutz zugänglich ist. a) Eine Erfindung auf einem Gebiet der Technik im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG liegt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann vor, wenn die beanspruchte Lehre den Einsatz technischer Geräte umfa sst (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 Rn. 16 - Web - seitenanzeige). Der Gegenstand der Anmeldung erfüllt die se Voraussetzung . D as bea n- spruchte Verfahren setzt den Einsatz einer Trägheitsanlage in einem Flugzeug voraus. Zude m erfordert die Anwendung des Kalman - Filters den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage. b) Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung sind im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG nur dann patentierbar, wenn sie der Lösung eines konkr e- ten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Sie sind vom Paten t- schutz ausgeschlossen, wenn sie losgelöst von einer konkreten technischen Umsetzung beansprucht werden. Für mathematische Methoden im Sinne von 17 18 19 20 21 - 9 - § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG gilt insoweit entsprechendes ( BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - X ZB 16/00, BGHZ 149, 68 , 75 f. = GRUR 2002, 143, 145 Suche fehlerhafter Zeichenketten). Das mit der Anmeldung beanspruchte Verfahren wird den sich daraus ergebenden Anforderungen gerecht. Es dient der Ermittlung eines Flugzeugz u- stands durch Auswertung von Messwerten, die technische Parameter betreffen. 2. Im Ansatz zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmale, die sich in der Anwendung einer mathematischen Methode erschö p- fen, bei der Prüf ung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden dü r- fen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats und der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts dürfen bei der Pr ü- fung, ob der Gegenstand einer Anmeldung auf erfinde rischer Tätigkeit beruht, nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des techn i- schen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflu s- sen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 Rn. 41 - Routen planung; EPA, Stellungnahme vom 12. Mai 2010 - G 3/08, ABl . 2011, 10 = GRUR Int . 2010, 608 Rn. 10.33 ff. - Computerprogramme). Nicht berücksichtigungsfähig sind deshalb Anweisungen, die ausschlie ß- lich Aspekte betreffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patenti e- rung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von D a- ten (BGH, GRUR 2013, 275 Rn. 42) , die Wiedergabe von Informationen (BGH, GRUR 2013, 275 Rn. 43; Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 39 - W iedergabe topografischer Informationen ) , wirtschaftliche 22 23 24 25 - 10 - oder geschäftliche Tätigkeiten (EPA, Entscheidung vom 8. September 2000 T 931/95 ABl. 2001, 441 = GRUR Int . 2002, 87 Rn. 8 Steuerung eines Pen - sionssystems / PBS Partnership) oder ästhetische Mer kmale (EPA, Entsche i- dung vom 2. Juni 2006 - T 928/03 Rn. 4.1.2 Video game / Konami) . b) Für die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG als solche von der Patentierung ausgeschlossenen mathematische n Methoden gilt im Grundsatz das Gleiche. Allerdings kann eine m athematische Methode nicht ohne weiteres als nicht - technisch angesehen werden . Technisches Handeln besteht im Arbeiten mit den Mitteln der Naturkräfte (BGH , Beschluss vom 27. März 1969 X ZB 15/67, BGHZ 52, 74, 77 ff. = GRUR 1969, 672 - Rote Taube; Beschl uss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interakt i- ver Hilfe). Die diesen zugrundeliegenden Gesetzmäßigkeiten werden in aller Regel mit Hilfe mathematischer Methoden beschrieben. Die Anwendung so l- cher Methoden zur Erzielung eine s bestimmten technischen Erfolgs ist deshalb ihrerseits dem Gebiet der Technik zuzuordnen. Als nicht - technisch kann eine mathematische Methode nur dann angesehen werden, wenn sie im Zusa m- menhang mit der beanspruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwend ung von Naturkräften aufweist. 3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts führt die Anwendung dieser Grundsätze dazu, dass die in der Anmeldung beanspruchten Merkmale d bis g bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind. a) Diese Merkmale betreffen für sich gesehen zwar Rechenoperati o- nen , die im Wesentlichen die Anwendung statistischer Methoden betreffen . Di e- se Rechenschritte weisen bei dem beanspruchten Verfahren aber einen hinre i- chenden Bezug zu r gezielten Anwendung von Nat urkräften auf. Die mit ihnen bewirkte Zusammenfassung von Messwerte n zur Beschleunigung der mit dem 26 27 28 29 - 11 - Kalman - Filter verbundenen weiteren Rechenschritte dient dem Zweck, anhand der zur Verfügung stehenden Messwerte zuverlässigere Erkenntnisse über den Zustand des Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funktionsweise des Sy s- tems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beeinflussen . b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist in diesem Zusa m- menhang unerheblich, ob dieses Problem bereits durch andere im Stand der Technik bekannte Verfahren gelöst wurde und ob die Merkmale d bis g im Ve r- gleich zu den im Stand der Technik bekannten Verfahren zu einer Verbess e- rung führen. Die Patentfähigkeit eines Gegenstands hängt nicht davon ab, ob d ieser einen tec hnischen Fortschritt mit sich bringt. Zwar ist es auch nach dem Wegfall dieses nach früherem Recht geltenden Schutzerfordernisses nicht Sinn des Patentrechts, Lehren zu schützen, die technisch unsinnig sind (BGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 177/98, BGH Z 147, 137, 143 f. = GRUR 2001, 730, 732 Trigonellin). Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit b e- ruht, kann aber nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbar en Vorteil bietet. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr jedenfalls dann patentfähig, wenn mit ihm im Vergleich zum Stand der Technik ein anderer Weg aufgezeigt wird. Diesen Anforderungen wird der Gegenstand der Anmeldung nach den vom Patentgericht getro ffenen tatsächlichen Feststellungen gerecht. Die vom Stand der Technik abweichende Art, in der mehrere Einzelmesswerte zusa m- mengefasst werden, führt nach den Feststellungen des Patentgerichts dazu, dass Extremwerte stärker ins Gewicht fallen, was in bestim mten Situationen von Vorteil, in anderen Situationen hingegen von Nachteil sein kann. Damit ist ein alternativer Weg zur Ermittlung des Zustands des Flugzeugs aufgezeigt, der jedenfalls nicht als technisch unsinnig angesehen werden kann. Angesichts 30 31 32 - 12 - dessen ist unerheblich, ob eine der in Betracht kommenden Vorgehensweisen insgesamt oder zumindest für bestimmte Anwendungsfälle als vorzugswürdig anzusehen ist. IV. Das Patentgericht wird nach der Zurückverweisung deshalb zu pr ü- fen habe n , ob der Gegenstand de r Anmeldung auch bei Berücksichtigung der Merkmale d bis g durch den Stand der Technik D2 nahegelegt war. 33 - 13 - V. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich g e- halten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG) . Meier - Beck Grabinski Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.10.2014 - 17 W(pat) 15/11 - 34
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