BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 115/04 vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Der Schuldner wird in die vers344umte Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt. Der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben und die Sache zur erneu-ten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Dem Schuldner sind die Kosten des Verfahrens, welches am 24. Februar 2003 er366ffnet worden ist, bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden, deren vorzeitige Erteilung er mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. Forderungen von Gl344ubigern sind bis zum Ende des Schlusstermins am 5. September 2003 nicht 1 - 3 - angemeldet worden, worauf das Insolvenzgericht dem Schuldner am 8. September 2003 die Restschuldbefreiung angek374ndigt hat. Die Wohlverhal-tensperiode hat es auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Verfah-renser366ffnung, festgesetzt. Die gegen den Ank374ndigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendi-gung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe. 2 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, weil die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdef374hrer pers366nlich statt an den bestellten Verfahrensbevollm344chtigten nach 247 172 ZPO unwirksam war. Das Rechtsmittel ist nach Wiedereinsetzung in die insoweit verstrichene Notfrist auch rechtzeitig begr374ndet worden. Die Rechtsbeschwerde ist ferner gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-l344ssig, weil die Beschwerdeentscheidung von dem Beschluss des Bundesge-richtshofs vom 17. M344rz 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 abweicht. 4 In der Sache f374hrt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung an das Beschwerdegericht. Haben keine Insolvenzgl344ubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, wie hier, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrens-kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuld- 5 - 4 - ner erst sp344ter nach, dass keine Kosten mehr offen und s344mtliche Verbindlich-keiten getilgt sind, ist ihm dann entsprechend 247 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen. Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind, ist bislang im Beschwerdefall nichts festgestellt. Die Zur374ckverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, dies nachzuholen. 6 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 08.09.2003 - 10 IK 6/03 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 T 1332/03 -
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