BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 115/05 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 c, Abs. 3 a) Bei der Bewertung eines Anrechts nach 247 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB (hier: Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-W374rttemberg) ist ein infolge hinausgeschobenen Bezugs von Altersruhegeld erh366hter Zugangsfaktor in-soweit zu ber374cksichtigen, als der Leistungsbeginn bereits in der Ehezeit hi-nausgeschoben worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.). b) Anrechte bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-W374rttemberg sind im Anwartschafts- und im Leistungsstadium volldynamisch (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430 ff.). BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - OLG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2005 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - Karlsruhe vom 7. Dezember 2004 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die in Ziffer 2 des Ent-scheidungssatzes angeordnete Realteilung in H366he von 1.134,81 200 (statt 1.135,87 200) durchzuf374hren ist. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-rens tr344gt der Antragsteller. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die am 6. Februar 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am 10. August 1939) am 25. Juni 2004 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller, geboren am 30. April 1936) 1 - 3 - durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. 2 W344hrend der Ehezeit (1. Februar 1973 bis 31. Mai 2004; 247 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-cherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Be-teiligte zu 2) in H366he von 86,21 200 monatlich (nicht wie vom Amtsgericht ange-nommen 84,09 200) und bezogen auf den 31. Mai 2004. Sie erh344lt seit dem 1. Au-gust 2002 eine gesetzliche Altersrente. Der Ehemann ist seit dem 1. August 1977 Teilnehmer des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-W374rttemberg (VwAK; weitere Beteiligte zu 1). Dort hat er bis zum Ende der Ehezeit ein Versorgungsanrecht aufgrund von Beitr344gen erworben, das unter Zugrundelegung eines Deckungskapitals von 270.867,04 200 j344hrlich 23.856,53 200 (monatlich 1.988,04 200) betr344gt. Bei Ehezeitende (31. Mai 2004) war der damals 68 Jahre alte Ehemann noch als freier Architekt t344tig; Rentenleistungen der VwAK bezog er zu diesem Zeitpunkt nicht. Die zum 31. Mai 2004 erlangte mo-natliche Rentenanwartschaft des Ehemannes betr344gt (37 Monate x 0,5 % = 18,5 %; 1,185 x 1.988,04 200 =) 2.355,83 200, wof374r das VwAK ein Deckungskapital von 320.977,13 200 bildet. Nach 247 27 Abs. 2 VwAK-Satzung erh366ht sich dabei f374r jeden Monat, um den der Rentenbezug nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt (beim Antragsteller mithin ab 1. Mai 2001), die Rente um 0,5 %. Das VwAK l344sst nach 247 36 a seiner Satzung die Realteilung gem344337 247 1 Abs. 2 VAHRG zu. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Anwartschaft des Ehemannes bei dem VwAK unter Beachtung des erh366hten Zugangsfaktors nach 247 27 Abs. 2 VwAK-Satzung (1,185) mit 2.355,83 200 bewertet. Den Versorgungsausgleich hat es dahin geregelt, dass es durch Realteilung f374r die Ehefrau zu Lasten der Ver- 3 - 4 - sorgung des Ehemannes eine Anwartschaft in H366he von ([2.355,83 - 84,09] : 2 =) 1.135,87 200 auf ein bei dem VwAK einzurichtenden Konto begr374ndet hat. 4 Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abge344ndert, dass es die Realteilung zu Gunsten der Ehefrau nur in H366he von 950,91 200 angeordnet hat. Dabei hat das Oberlandesgericht den erh366hten Zugangsfaktor au337er Betracht gelassen und ist von einer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehe-mannes bei dem VwAK von nur 1.988,04 200 ausgegangen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie eine Bewertung des Anrechts bei dem VwAK unter Beachtung des erh366hten Zugangsfaktors nach 247 27 Abs. 2 der Satzung erreichen m366chte. 5 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 6 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2005, 2073 f. ver366ffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die vom Ehe-mann bei dem VwAK erworbenen Rentenanwartschaften seien im Versor-gungsausgleich nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu bewerten. Der zu ber374ck-sichtigende Ehezeitanteil dieses Anrechts betrage 1.988,04 200 und errechne sich ohne den Erh366hungsfaktor nach 247 27 Abs. 2 der Satzung, der dem Ehemann wegen der nicht erfolgten Inanspruchnahme des Altersruhegeldes nach Vollen-dung des 65. Lebensjahres gew344hrt werde. Zwar sei grunds344tzlich der Zahlbe-trag einer erworbenen Anwartschaft zu ber374cksichtigen, soweit mit einer ver344n- 7 - 5 - derten Rentenleistung nicht zu rechnen sei. Dies gelte aber nicht, wenn sich der Zahlbetrag einer Rente auf Grund eines pers366nlichen Zugangsfaktors 344ndere. So f374hrten bei der gesetzlichen Rentenversicherung gem344337 247 77 SGB VI und bei der Beamten- bzw. Richterversorgung gem344337 247247 14 Abs. 3 BeamtVG, 46 DRiG ein besonderer Zugangsfaktor abh344ngig vom Zeitpunkt der Inanspruch-nahme des Altersruhegeldes zu einer Leistungsminderung oder -erh366hung. Aus 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebe sich aber ausdr374cklich, dass der Zugangs-faktor bei der Berechnung der f374r den Versorgungsausgleich ma337geblichen Rentenanwartschaften au337er Betracht bleiben m374sse. Da kein Grund f374r eine andere Bewertung bei Beamten bestehe, sei auch bei einer Beamtenversor-gung grunds344tzlich von dem Zugangsfaktor 1,0 auszugehen. Der davon abwei-chende Zugangsfaktor gleiche allein Vorteile wegen eines l344ngeren (vorgezo-genen) Leistungsbezugs oder Nachteile eines k374rzeren Leistungsbezugs we-gen eines 374ber die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Rentenbeginns aus. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung w374rden Entgeltpunkte f374r die Grund-bewertung der Anwartschaften herangezogen und nicht durch den Zugangsfak-tor ver344nderte Entgeltpunkte. Dahinter stehe die Wertung des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass dieser Faktor allein ein Ausgleich f374r die pers366nliche Entschei-dung 374ber den Zeitpunkt des Rentenbezugs darstelle. Er betreffe nur den ein-zelnen Bezieher von Altersruhegeld und m374sse im Versorgungsausgleich unbe-r374cksichtigt bleiben. Vorliegend habe der Antragsteller w344hrend der Ehe das Altersruhegeld trotz Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen. Die eheli-chen Lebensverh344ltnisse seien deshalb von seinem Erwerbseinkommen und den weiter erfolgten Zahlungen an das Versorgungswerk gepr344gt gewesen. An der bis zum Ehezeitende eingetretenen Erh366hung des Anrechts partizipiere die Ehefrau insoweit, als nicht die bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehe-mannes (30. April 2001) bestehende Anwartschaft in den Wertausgleich einbe- 8 - 6 - zogen werde, sondern diejenige Anwartschaft, die der Ehemann durch Bei-tragszahlung bis zum Ehezeitende (30. Mai 2004), d.h. bis kurz nach Vollen-dung seines 68. Lebensjahres geleistet habe. Die Differenzierung zwischen dem durch Beitragszahlung erworbenen Anspruch, an dem die Ehefrau beteiligt werde, und dem unter Ber374cksichtigung des erh366hten Zugangsfaktors erworbe-nen Anspruch rechtfertige sich daraus, dass der Zugangsfaktor nur den pers366n-lichen Nachteil des sp344teren Rentenbezugs durch h366here Rentenzahlungen ausgleiche. Dieser Nachteil bemesse sich bei der bereits eine Rente beziehen-den Ehefrau anders als bei dem Ehemann, der zum Ehezeitende gerade noch kein Altersruhegeld in Anspruch genommen habe. In den F344llen des voraus-sichtlich k374rzeren Rentenbezugs sei dieser Alterszuschlag somit als pers366nliche Leistung aus dem Versicherungsverh344ltnis im Rahmen des Versorgungsaus-gleichs dem Pflichtigen zuzugestehen, wobei ein hiervon v366llig unabh344ngiger unterhaltsrechtlicher Ausgleich der Einkommensverh344ltnisse zu einer tats344chli-chen Halbteilung der Gesamteinkommen f374hren k366nne. Da das Anrecht bei der VwAK volldynamisch sei, habe keine Umrech-nung des Ehezeitanteils unter Anwendung der Barwert-Verordnung zu erfolgen. F374r die Ehefrau ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in H366he von ([1.988,04 - 86,21] : 2 =) 950,91 200 monatlich. Der Ausgleich habe entsprechend der Satzung des VwAK durch Realteilung (247 1 Abs. 2 VAHRG) zu erfolgen. 9 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 10 2. Das Oberlandesgericht ist allerdings zu Recht von einer Volldynamik des Anrechts bei dem VwAK im Leistungs- und Anwartschaftsstadium und da-mit von der Entbehrlichkeit einer Umrechnung des vom Versorgungstr344ger mit- 11 - 7 - geteilten Wertes nach 247 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung ausgegangen. 12 Bei Anwartschaften und Leistungen der VwAK handelt es sich um im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanzierte Anrechte. Diese k366nnen eine Wertsteigerung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium nur dann erfahren, wenn der Versorgungstr344ger einen 334berschuss erwirtschaftet, der dadurch m366glich wird, dass er aus dem angesammelten Kapital h366here Er-tr344ge erzielt als sie im so genannten rechnungsm344337igen Zins ohnehin schon ber374cksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verh344ltnis von Versorgungsempf344ngern und Beitragszahlern unvorherge-sehen verschiebt. Auf der Grundlage von 247 7 Abs. 1 i.V.m. 247 10 a Abs. 4 der VwAK-Satzung muss die Vertreterversammlung dann die Verwendung des 334berschusses f374r eine entsprechende Leistungsanhebung beschlie337en. Trotz des fehlenden Rechtsanspruches des Versicherten auf solche Anhebungen sind die Anrechte bei dem VwAK als volldynamisch zu behandeln, sofern sie infolge der 334berschussverteilung tats344chlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie der Wert von Anrechten der in 247 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Ma337stabversorgungen (vgl. zur Dynamik von Anrechten bei dem VwAK Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der An-rechte, f374r die deren tats344chliche bisherige Entwicklung 374ber einen angemes-senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Se-natsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 f.). Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesge-richts sind im Vergleichszeitraum 1995 bis 2004 Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung um durchschnittlich 1,059 % p.a. gestiegen. Die Anrechte 13 - 8 - bei dem VwAK haben innerhalb dieses Zeitraums im Leistungs- und Anwart-schaftsstadium eine damit vergleichbare Wertsteigerung erfahren, n344mlich durchschnittlich 1,36 % p.a. Weil sich die Berechnungsgrundlagen und das Fi-nanzierungssystem des VwAK nicht ge344ndert haben, durfte das Oberlandesge-richt in Ermangelung anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass eine 344hnli-che Entwicklung auch f374r die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschl374sse vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864 und vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die tats344chliche Wertentwicklung bis 2007 best344tigt diese Prognose: Im Zeitraum 2005 bis 2007 wurden die Anwartschaften und laufenden Renten bei dem VwAK nur einmal erh366ht, und zwar im Jahr 2007 um 2,0 % (mitgeteilt auf der Homepage des Ver-sorgungstr344gers ). Die gesetzlichen Renten wurden innerhalb dieses Zeitraums lediglich um 0,51 % (im Jahr 2007) angehoben. 3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der auf 247 27 Abs. 2 VwAK-Satzung beruhende erh366hte Zugangsfaktor bei der Bewertung des Anrechts des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen. 14 a) Eine Unbeachtlichkeit des erh366hten Zugangsfaktors folgt nicht aus 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Bewertungsregel, wonach der Zugangsfaktor f374r die Bewertung eines Anrechts im Versorgungsausgleich au337er Betracht bleibt, bezieht sich nach ihrem Wortlaut und der Systematik des 247 1587 a Abs. 2 BGB ausschlie337lich auf Renten oder Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift Senatsbeschl374sse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.). 15 b) Die Bewertung des Anrechts bei dem VwAK unterliegt im Versor-gungsausgleich hingegen der eigenst344ndigen Regelung des 247 1587 a Abs. 2 16 - 9 - Nr. 4 c BGB (vgl. Senatsbeschl374sse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311), denn nach 247 30 VwAK-Satzung berechnet sich die Jahresrente unmittelbar nach einem bestimmten Prozentsatz der geleisteten und geschulde-ten Beitr344ge. 17 Auch nach dem Wortlaut des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist aber ein auf vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme von Rentenleistun-gen beruhender individueller Zugangsfaktor bei der Bewertung des Anrechts unbeachtlich. Ein unter diese Bewertungsregel fallendes Anrecht ist danach im Versorgungsausgleich mit dem Betrag zu ber374cksichtigen, der sich aus den f374r die Ehezeit entrichteten Beitr344gen erg344be, wenn bei Eintritt der Rechtsh344ngig-keit des Scheidungsantrages der Versorgungsfall eingetreten w344re. Der erh366hte Zugangsfaktor aus 247 27 Abs. 2 VwAK-Satzung beruht indessen nicht unmittel-bar auf den vom Versicherungsnehmer entrichteten Beitr344gen, sondern auf den Monaten, in denen er trotz 334berschreitens der Regelaltersgrenze keine Renten-leistungen in Anspruch genommen hat. c) Allerdings ist 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zur Vermeidung verfas-sungswidriger Ergebnisse dahin auszulegen, dass auch ein infolge hinausge-schobenen Leistungsbeginns erh366hter Zugangsfaktor bei der Bewertung eines Anrechts zu ber374cksichtigen ist, soweit die bereits zur374ckgelegten Kalendermo-nate des Hinausschiebens des Leistungsbeginns in die Ehezeit fallen. 18 aa) Nach dem in 247 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbtei-lungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur H344lfte an allen ehe-zeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen. Auch die einzelnen Bewertungsregelungen in 247 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes (Senatsbeschl374sse 19 - 10 - vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 792). Der Halbteilungs-grundsatz l344sst sich aber regelm344337ig nur dann verwirklichen, wenn das betref-fende Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mit einem fiktiven, sondern mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tats344chlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale des Ehezeitendes Ber374cksichtigung findet (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Von diesem gedanklichen Ansatz her hat der Senat f374r Anrechte der ge-setzlichen Rentenversicherung und f374r sonstige Anrechte i.S.v. 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB, die sich nach den f374r die gesetzliche Rentenversicherungen gel-tenden Grunds344tzen bemessen, entschieden, dass 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein verminderter Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit au337er Betracht zu bleiben hat, als die f374r seine Herabsetzung ma337geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zur374ckgelegt worden sind. Soweit aber die bereits zur374ckgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehe-zeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine Altersrente mit dem Zu-gangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann. Eine fiktive Berechnung des Alters-ruhegeldes mit diesem Faktor entspricht deshalb nicht dem wirklichen Wert der Versorgung am Ende der Ehezeit. Es w344re dann mit dem Halbteilungsgrund-satz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unbe-r374cksichtigt bliebe, als die f374r seine Ver344nderung ma337geblichen Zeiten vorzeiti-gen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschl374sse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; kritisch hierzu: Bergner NJW 2008, 271 ff.; 20 - 11 - Rahm/K374nkel/Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. V Rdn. 135 ff.; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Gutdeutsch FamRB 2007, 358 f.). 21 bb) Vorliegend wird der tats344chliche Wert des Anrechts des Ehemannes bei dem VwAK zum Stichtag Ehezeitende nicht nur durch den Prozentsatz der geleisteten Beitr344ge (247 30 Abs. 4 VwAK-Satzung) bestimmt, sondern auch durch den erh366hten Zugangsfaktor infolge des in der Ehezeit um 37 Monate 374ber die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschobenen Leistungsbe-ginns (247 27 Abs. 2 VwAK-Satzung). Der auf die Ehezeit bezogene Anspruch des Ehemannes ist wegen dieses Faktors auf ein monatliches Altersruhegeld von 2.355,83 200 und nicht lediglich 1.988,04 200 gerichtet. F374hrte man den Versor-gungsausgleich ohne Beachtung des erh366hten Zugangsfaktors mit der (geringe-ren) fiktiven Anwartschaft von 1.988,04 200 monatlich durch, so betr374ge der Aus-gleichsanspruch der Ehefrau weniger als die H344lfte des Wertunterschiedes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungen, n344mlich nur ([1.988,04 - 86,21] : 2 =) 950,92 200 monatlich. Dem Ehemann verblieben dabei von seiner in der Ehezeit erworbenen monatlichen Anwartschaft rechnerisch 2.355,83 - 950,92 = 1.404,91 200, w344hrend die Ehefrau 374ber insgesamt nur (86,21 + 950,97 =) 1.037,18 200 verf374gte. Dieses Ergebnis widerspr344che dem im Versorgungsaus-gleich geltenden Halbteilungsgrundsatz (vgl. f374r die Ber374cksichtigung eines er-h366hten Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 a Rdn. 243). cc) Der Senat teilt nicht die in der Literatur vereinzelt erhobenen Beden-ken, der auf einem erh366hten Zugangsfaktor wegen hinausgeschobenen Ren-tenbezugs beruhende Zuwachs einer Versorgung sei kein dem Wertausgleich nach 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegendes Anrecht (Soergel/Schmeiduch 22 - 12 - BGB aaO 247 1587 a Rdn. 122; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO 247 1587 a Rdn. 243). 23 Nach 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Versorgungsausgleich An-wartschaften und Aussichten au337er Betracht, die weder mit Hilfe des Verm366-gens noch durch Arbeit der Ehegatten begr374ndet oder aufrechterhalten worden sind. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rah-men der Ehescheidung auszugleichen sind. Ihr Zweck ist es dabei, 374ber den Inhalt des 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungs-ausgleich auszuschlie337en, die nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute beruhen. Dies sind z.B. Anrechte auf Leistungen mit Entsch344digungs-charakter und Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 773). Die erh366hte Anwart-schaft des Ehemannes gegen374ber dem VwAK beruht jedoch darauf, dass der anhand geleisteter Beitr344ge ermittelte Rentenanspruch sp344ter als von der Sat-zung f374r den Regelfall vorgesehen in Anspruch genommen und deshalb mit einem erh366hten Zugangsfaktor berechnet wird. Sie ist deshalb vom berechtig-ten Ehegatten durch einen vor374bergehenden Verzicht auf f344llige Rentenleistun-gen erworben worden, den der andere Ehegatte finanziell oder durch die tat-s344chliche Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse mitgetragen hat. Der Zuwachs der Versorgung ist deshalb, soweit die f374r den erh366hten Zugangsfak-tor ma337geblichen Kalendermonate in die Ehezeit fallen, auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zur374ckzuf374hren (so i.E. Staudinger/Rehme aaO 247 1587 a Rdn. 243). d) Zu Unrecht wendet das Oberlandesgericht ein, der erh366hte Zugangs-faktor m374sse im Versorgungsausgleich unber374cksichtigt bleiben, weil er - an-ders als die nach dem 65. Lebensjahr noch geleisteten Beitr344ge, die 374ber 247 30 24 - 13 - Abs. 4 VwAK-Satzung unmittelbar in den Rentenanspruch und damit in den Versorgungsausgleich Eingang f344nden - nur ein Ausgleich f374r die Auswirkung der pers366nlichen Entscheidung des Ehemannes 374ber den (hinausgeschobenen) Zeitpunkt seines Rentenbezuges sei und damit auch nur dessen individuelle Nachteile kompensiere (so aber Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. 247 1587 a Rdn. 122). aa) Zun344chst spielt es f374r die Bewertung eines dem Versorgungsaus-gleich unterliegenden Anrechts keine Rolle, ob ein f374r die H366he der Versorgung ma337geblicher Umstand (hier der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente bei der VwAK) auf einer pers366nlichen Entscheidung des Anspruchinhabers oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht. 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit an-gelegten Lebensgemeinschaft schon w344hrend der Phase der Erwerbst344tigkeit der Ehegatten im Kern eine Versorgungsgemeinschaft ist, in der beide Ehegat-ten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem in der Vergangenheit in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten haben (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173). Unerheblich ist, wer von beiden Ehegatten das Anrecht in der Ehezeit erwirtschaftet bzw. ob der andere Ehegatte von dem Er-werb gewusst hat. Auf eine Mitverursachung des ehelichen Erwerbs von An-rechten durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten kommt es im Versor-gungsausgleich gerade nicht an (vgl. Palandt/Bruderm374ller BGB 67. Aufl. Vorb. v. 247 1587 Rdn. 1). 25 Die Ehefrau musste die Entscheidung des Ehemannes, das Anrecht bei der VwAK trotz Erreichens der Altersgrenze noch nicht in Anspruch zu nehmen, unabh344ngig von ihrem Einverst344ndnis faktisch mittragen (vgl. f374r den Fall eines verminderten Zugangsfaktors Soergel/H344u337ermann aaO 247 1587 a Rdn. 241). W344hrend der Monate des hinausgeschobenen Leistungsbeginns stand das Al- 26 - 14 - tersruhegeld f374r ein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute nicht zur Verf374-gung, die tats344chliche Ausgestaltung der Ehegemeinschaft war durch die an-dauernde Berufst344tigkeit des Ehemannes gepr344gt. Bei einem Fortbestand der Ehe w344re der erh366hte Zugangsfaktor mittelbar ab Leistungsbeginn auch der Ehefrau durch eine Verbesserung der finanziellen Situation der Ehegemein-schaft zugute gekommen. Bei einem Vorversterben des Ehemannes h344tte der Zugangsfaktor zudem die H366he der ihr nach 247 29 Abs. 1 VwAK-Satzung zuste-henden Witwenrente beeinflusst, die nach 247 32 Abs. 1 VwAK-Satzung im Um-fang von 60 % des Anspruchs des Ehemannes auf Altersruhegeld gew344hrt wird. Der hinausgeschobene Bezug der Altersrente hat w344hrend der Ehezeit auch die individuelle (Versorgungs-)Situation der Ehefrau gepr344gt, weshalb der erh366hte Zugangsfaktor nach 247 27 Abs. 2 VwAK-Satzung im Versorgungsausgleich nicht zu deren Lasten unber374cksichtigt bleiben darf. bb) Dem kann nicht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts entge-gengehalten werden, der durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme des Altersruhegeldes verursachte und durch den erh366hten Zugangsfaktor kompen-sierte Nachteil berechne sich bei der Ehefrau anders als beim Ehemann, der Inhaber des Rentenanspruchs sei. Zwar will der Versorgungstr344ger durch die Gew344hrung eines erh366hten Zugangsfaktors den Nachteil ausgleichen, der dem Versorgungsberechtigten durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme von Altersruhegeld entstanden ist. Insoweit tr344gt der Zugangsfaktor einer ver344nder-ten Leistungsdauer an den Anspruchsinhaber Rechnung, der ein anderes versi-cherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte (Erman/Klattenhoff 11. Aufl. 247 1587 a Rdn. 29). Indes ist es dem Versorgungsausgleichsverfahren grunds344tzlich fremd, bei der Ermittlung des nach 247 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB geschuldeten Ausgleichsbetrages von dem objektiven Wert eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende nur deshalb Abstriche zu machen, weil beim ausgleichs-berechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den 27 - 15 - Wertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsver-pflichteten. 28 e) Die Bewertungsregelung in 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist deshalb zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und im Hinblick auf Artt. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein erh366hter Zugangs-faktor im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen ist, soweit die bereits zu-r374ckgelegten Kalendermonate des Hinausschiebens des Leistungsbeginns in die Ehezeit fallen. Soweit allerdings die f374r die Erh366hung des Zugangsfaktors ma337geblichen Kalendermonate au337erhalb der Ehezeit liegen, hat der erh366hte Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages keinen Bezug zur Ehezeit und bleibt au337er Betracht. Denn nur soweit die bereits zu-r374ckgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Bewertungsstich-tag bereits fest, in welchem Umfang die Rente des Versicherten mit einem er-h366hten Zugangsfaktor zu berechnen ist. Der Anspruchsberechtigte kann n344m-lich jederzeit durch eine Inanspruchnahme des Altersruhegeldes bewirken, dass sich der Zugangsfaktor nicht weiter erh366ht. 29 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Unter Ber374cksichti-gung des Erh366hungsfaktors nach 247 27 Abs. 2 VwAK-Satzung verf374gt der Ehe-mann 374ber im Versorgungsausgleich mit einem Wert von 2.355,83 200 monatlich zu ber374cksichtigende volldynamische Rentenanwartschaften bei der VwAK. Die Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetzliche Ren-tenanrechte in H366he von 86,21 200 monatlich erworben; ihr Ausgleichsanspruch betr344gt ([2.355,83 - 86,21] : 2 =) 1.134,81 200. 30 a) Nach 247 36 a VwAK-Satzung findet der Ausgleich eines bei dem VwAK bestehenden Anrechts durch Realteilung (247 1 Abs. 2 VAHRG) statt. Der Be- 31 - 16 - rechtigte erh344lt dabei ein eigenes Anrecht i.S.v. 247 25 VwAK-Satzung auf einem beim Versorgungswerk einzurichtenden Versicherungskonto (OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 937). Wie ein dem Ausgleich unterliegendes Anrecht, dem ein individuelles Deckungskapital zugrunde liegt, rechnerisch unter den Ehegatten aufzuteilen ist, kann der Versorgungstr344ger im Rahmen seines vom Gesetzge-ber gewollten Gestaltungsspielraumes regeln (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 145/94 - NJWE-FER 1997, 5; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1 VAHRG Rdn. 14 ff.; Staudinger/Rehme aaO 247 1 VAHRG Rdn. 22). In Betracht kommen verschiedene Methoden, wie etwa (aus-gehend vom Nominalbetrag) die Versicherung der halben Differenzrente f374r den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente oder die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem vorhandenen Deckungskapital des aus-zugleichenden Anrechts. Das vom Versorgungstr344ger in seiner Regelung vor-gesehene Verfahren ist dabei verbindlich, soweit es nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Er-gebnissen f374hrt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 145/94 - NJWE-FER 1997, 5). Eine ausdr374ckliche Regelung enth344lt die Satzung des VwAK hierzu zwar nicht. Die Formulierung in 247 36 a Abs. 2 VwAK-Satzung, wonach ein Versor-gungsausgleichsberechtigter "die Anwartschaft oder den Anspruch auf Ruhe-geld (205) durch Versorgungsausgleich" erh344lt, kn374pft jedoch nicht an das De-ckungskapital, sondern an den Nominalbetrag des Ausgleichsbetrages an. Deshalb hat der Vollzug der Realteilung durch Halbierung der vom Ausgleichs-pflichtigen in der Ehe erworbenen Monatsrente zu erfolgen (so f374r den Aus-gleich f374r Anrechte bei dem VwAK auch OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 937). 32 b) Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Be-schwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - mit der Ma337ga- 33 - 17 - be zur374ckzuweisen, dass die in Ziff. 2 des Entscheidungssatzes angeordnete Realteilung nur in H366he von 1.134,81 200 monatlich durchzuf374hren ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 F 227/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2005 - 2 UF 8/05 -
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