BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 115/06 vom 24. April 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. April 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2003 wurde 374ber sein Verm366gen am 26. Januar 2004 das (Regel-)Insolvenzverfahren er366ffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt N. vertrete-ne beteiligte Land hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung zu versagen. Es hat den Antrag unter anderem darauf gest374tzt, 1 - 3 - dass der seit Juli 2002 beim staatlichen Schulamt W. als Gewerbeleh-rer angestellte Schuldner am 9. September 2002 gegen374ber dem Vollziehungs-beamten des beteiligten Landes schriftlich erkl344rt habe, selbst344ndig als Kauf-mann t344tig zu sein und seine Eink374nfte aus Provisionen f374r die "A. " zu bestreiten. Seine T344tigkeit als Gewerbelehrer habe er verschwiegen. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zur374ckgewie-sen. Auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattge-geben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil sie keinen Zul344ssigkeitsgrund aufdeckt. 2 1. Die Rechtsbeschwerde meint, die von dem Vollziehungsbeamten an-l344sslich des Vollstreckungsversuchs gegen den Schuldner am 9. September 2002 gestellten Fragen zu seinen Verm366gensverh344ltnissen seien unzul344ssig gewesen, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ma337geblichen Sach-verhalts nicht vorgelegen h344tten. Indes fehlt es an dieser Pr344misse, weil der Schuldner in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt hatte, dass gegen ihn mit Recht vollstreckt wurde. Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben seiner Einkom-mensverh344ltnisse gegen374ber einem zust344ndigen Vollstreckungsorgan in der von 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzten Form abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296, 1297). 3 - 4 - 2. Nach der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats ist auch hinreichend klar, dass die Berichtigung unrichtiger Angaben vor dem Schluss-termin die Anwendung des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausschlie337t. Der zweigliedrige subjektive Tatbestand der Vorschrift erfordert, dass der Schuldner vors344tzlich oder grob fahrl344ssig unrichtige Anga-ben gemacht hat, um einen Kredit oder 366ffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an 366ffentliche Kassen zu vermeiden. Neben vors344tzlich oder grob fahrl344ssig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wort-laut "um ... zu" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielset-zung, hier einer Leistungsvermeidung. Nach der eindeutigen Tatbestandsfas-sung kann auch im Fall grob fahrl344ssiger Falschangaben auf diesen - eher mit vors344tzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht ver-zichtet werden. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln bereits hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den vom Schuldner erstrebten Leistungen ein objektiver Zusam-menhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschanga-ben sein Ziel tats344chlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158). W344re, wie von der Rechtsbeschwerde gefordert, eine Berichtigung der Angaben noch bis zum Schlusstermin m366glich, nachdem die Sachverst344ndige das unredliche Verhalten des Schuldners bereits in ihrem Gutachten aufgedeckt hatte, liefe die Bestimmung weitgehend leer und k366nnte ihren Zweck nicht erf374llen, den Kreis von Schuldnern, die innerhalb der Drei-Jahres-Frist vor dem Er366ffnungsantrag Krediterschleichungen durch fal-sche schriftliche Erkl344rungen zumindest versucht haben, von den Verg374nsti-gungen der Restschuldbefreiung auszuschlie337en. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und bedarf keiner (weiteren) h366chstrichterlichen Klarstellung. 4 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 III. Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (247 4 InsO in Verbindung mit 247 114 Satz 1 ZPO). 6 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 05.12.2005 - 59 IN 1527/03 - LG Halle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 T 6/06 -
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