BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 115/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. M344rz 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.680 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. Dezember 2009, das dem Kl344ger am 9. Dezember 2009 zugestellt worden ist, abgewiesen. Die da-gegen rechtzeitig eingelegte Berufung hat der Kl344ger am 25. Februar 2010 be-gr374ndet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung des Wie-dereinsetzungsantrags hat der Kl344ger ausgef374hrt, dass die stets sorgf344ltig ar-beitende B374rofachangestellte E. nach Eingang des Urteils die Frist zur Be-rufungsbegr374ndung zugleich mit den Fristen f374r den Antrag auf Tatbestandsbe- 1 - 3 - richtigung und die Einlegung der Berufung im elektronischen Fristenkalender notiert habe. Au337erdem seien die Fristen handschriftlich auf einer Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung vermerkt und von ihm kontrolliert worden. Am 17. Dezember 2009 habe er die Anweisung zur L366schung der Frist aus 247 320 ZPO gegeben. Daraufhin habe seine Angestellte irrt374mlich auch die Berufungs- und die Berufungsbegr374ndungsfrist nebst der Vorfristen gel366scht. Er habe den-noch die Berufungsfrist eingehalten, weil er am 4. Januar 2010 ein Schreiben der Gegenseite zur Stellungnahme empfangen und aus diesem Anlass seinen Urlaubsvertreter schriftlich angewiesen habe, Berufung einzulegen. Die Frist zur Berufungsbegr374ndung sei dann vers344umt worden, weil die Akte aufgrund der L366schung der Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenkalender nicht mehr vorge-legt worden sei. Die Richtigkeit dieses Vortrags versicherten die B374rofachange-stellte E. und der mit der Einlegung der Berufung betraute Rechtsanwalt S. eidesstattlich. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dage-gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 3 Nach 247 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor-aus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die vers344umte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristvers344umung be- 4 - 4 - ruht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers, das dieser sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 1. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei zu verwerfen, weil der Kl344ger sich ein Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten zurechnen lassen m374sse. Es k366nne dahinstehen, ob diesem im Zusammenhang mit der L366schung der Fristen am 17. Dezember 2009 ein Organisationsverschulden zur Last falle. Er habe es jedenfalls vers344umt, bei seiner pers366nlichen Befassung mit der Sa-che am 4. Januar 2010 zu 374berpr374fen, ob die Frist zur Berufungsbegr374ndung ordnungsgem344337 im elektronischen Fristenkalender eingetragen gewesen sei. Auf die zutreffende handschriftliche Eintragung der Frist in der Handakte kom-me es nicht an. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 6 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf oder in den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Best344tigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets zu pr374fen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Pr374fung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsan-walt grunds344tzlich auf die Pr374fung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschr344nken, sofern die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ord-nungsgem344337 in der Handakte vermerkt ist und sich an der Richtigkeit keine Zweifel aufdr344ngen; unter diesen Voraussetzungen braucht der Rechtsanwalt 7 - 5 - nicht noch zu 374berpr374fen, ob das Fristende auch tats344chlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Andernfalls w374rde die Einschaltung von B374rokr344ften zur Fris-ten374berwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gr374n-den erforderlich und deshalb zul344ssig ist. Insoweit ergibt sich aus der Entschei-dung des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2009 (IV ZB 14/09), die das Berufungsgericht f374r die Annahme eines Verschuldens des Prozessbevollm344ch-tigten des Kl344gers herangezogen hat, auch nichts anderes. In jener Entschei-dung ging es um einen Fall, in dem der Rechtsanwalt die Eintragung der Fristen im Kalender dadurch kontrolliert hatte, dass er sich t344glich einen gedruckten Auszug hatte vorlegen lassen. Eine Best344tigung der korrekten Eintragung der Fristen in den Handakten, wie sie vorliegend gegeben war, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen (vgl. auch die in dem Beschluss vom 23. September 2009 in Bezug genommene Entscheidung BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, NJW-RR 2005, 1085 Rn. 5, in der eine korrekte Eintragung der Frist in die Handakte unterblieben war). Die Versagung der Wiedereinsetzung durfte im Hinblick auf diese Rechtsprechung nicht darauf gest374tzt werden, dass sich der Prozessbevollm344chtigte bei Einlegung der Berufung darauf verlassen hatte, dass die in den Handakten zutreffend vermerkte Berufungsbegr374ndungs-frist auch im elektronisch gef374hrten Fristenkalender entsprechend eingetragen war. b) Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gr374nden als richtig. 8 Den Kl344gervertreter trifft an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist ein eigenes Organisationsverschulden, das gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO dem Kl344ger zuzurechnen ist. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wo- 9 - 6 - durch sich der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers vor der irrt374mlichen L366-schung aller Fristen, wie sie hier nach der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten E. vom 25. Februar 2010 erfolgt ist, gesch374tzt hat. Der elektronische Fristenkalender muss so gef374hrt werden, dass er dieselbe 334ber-pr374fungssicherheit bietet, wie ein herk366mmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583). Es muss sicherge-stellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder L366schungen erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 1996, III ZB 13/96, BGHR ZPO 247 233, Aus-gangskontrolle 5; vom 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; vom 2. M344rz 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957, jew. m.w.N.). Der Kl344gervertreter hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtig-tes L366schen von Fristen gab. Entsprechender Vortrag, der zum Kern der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes geh366rt h344tte, kann im Ver- - 7 - fahren der Rechtsbeschwerde nicht mehr nachgeholt werden. Eine Wiederein-setzung in die vers344umte Frist zur Berufungsbegr374ndung kommt deshalb nicht in Betracht. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.12.2009 - 2 O 104/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2010 - 4 U 3/10 -
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