BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 115/13 vom 17. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflich tung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontr olle des Sendeb e- richts zu löschen (im Anschluss an Senat s beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - NJW - RR 2010, 1648). BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13 - OLG Saarbrücken AG Homburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarlä ndischen Oberlandesg e- richts vom 25. Februar 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 6.276 Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen U n- terhalts verpflichtet. Gegen den - seine r Verfahrensbevo llmächtigten am 19. Oktober 2012 zugestellten - Beschluss hat der Antragsgegner am 19. November 2012 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Die Beschwe r- debegründung ist am 21. Dezember 2012 (Freitag) beim Oberlandesgericht auf dem Postwege eingegangen. Nac h gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsgegner am 2. Januar 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrü n- dungsfrist beantragt. Das Beschwerdegericht hat d ies en Antrag zurückgewi e- sen und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amt s- gerichts als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4, 112 Nr. 1 FamFG in Ver bindung mit § § 522 Abs. 1 Satz 4 , 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist indes nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vo r- liegen. Eine Entscheidung des Rechtsb eschwerdegerichts ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegn ers zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung nicht erforderlich. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Antragsgegner die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verwehrt und seine Beschwerde als unzulässig verworfen. D ie Begründung der Beschwerde ist erst am 21. Dezember 2012 und damit nach Fristablauf am 19. Dezember 2012 beim Oberlandesgericht eing e- gangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nach den Feststellunge n des Beschwerdegerichts nicht vor. Danach hat d er Antragsgegner die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet ve r- säumt. Das Versäumnis beruht auf einem Organisationsverschulden seiner Ve r- fahrensbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurec hnen las sen muss. Zutreffend hat das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abgestellt , dass die Ausgang s- kontrolle hinsichtlich der per Telef ax versendeten fristgebundenen Schriftsätze bei de n Verfahre nsbevollmächtigten des Antragsgegners unzureichend organ i- siert ist. 2 3 4 5 - 4 - 1. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Rechtsanwalt in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig h inausgehen. Bei der Übermittlung per Telefax kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er seine n Büroangestellten die Weisung erteil t , sich einen Sendebericht ausdr u- cken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermitt lung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Diese Ausgangskontrolle dient nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung ausz u- schließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz üb erhaupt übermittelt worden ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - NJW - RR 2010, 1648 Rn. 12 und 14; siehe auch Senat s- beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 5 72/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 13). 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt , da ss die Verfa h- rensbevollmächtigte des Antragsgegners eine entsprechende Kanzleiorganis a- tion nicht dargetan hat. Sie hat zwar in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorg e- tragen, sie habe ihrer Büroangestellten die generelle Anweisung erteilt, alle Schriftsätze zur Rechtsmitteleinlegung und zur Rechtsmittelbegründung an die entsprechenden Gerichte vorab per Fax und darüber hinaus auch per Post zu übermitteln. Daneben habe sie die Büroangestellte am 19. Dezember 2012 (a l- so dem Tag des Fristablaufs) konkret angewiesen , die Beschwerdebegründung noch am selben Tag an das Oberlandesgericht zu faxen , da ihr aufgefallen sei, dass die Beschwerdebegründungsschrift über der Anschriftenzeile nicht den Vermerk aufgewiesen habe: "Vorab per Telefax: 0681/5015351" . Eine Ausgangsk ontrolle anhand des Sendeberichts lässt sich indes w e- der ihrem Wiedereinsetzungsantrag noch der von ihrer Kanzleimitarbeiterin zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung entnehmen. Entgegen der Au f- fassung der Rechtsbeschwerde reicht der Hinweis dara uf, dass vor Büroschluss 6 7 8 - 5 - kontrolliert werde, ob alle Fristsachen erledigt seien und erst dann die Frist g e- strichen werde , nicht aus, um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Danach bleibt offen, wie die Kontrolle bei Versendung eines Telefaxes wirk ungsvo ll durchgeführt werden kann. Denn sofern es an ein er Anweisung fehlt, die Frist im Kalender erst nach Vorlage und Prüfung des Sendeberichts zu streichen, besteht die Gefahr, die sich hier auch realisiert hat, dass die Frist hinsichtlich eines per Telefax z u übersendenden Schriftsatzes im K a lender g estrichen wird, ohne dass das Schriftstück tatsächlich in der entsprechenden Weise abgesandt worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - dem zu übersendenden Schriftsatz der sonst übliche Aufdruck " vorab p er Telefax " fehlt. 3 . Soweit der Antragsgegner erstmals mit seiner Rechtsbeschwerde eine Arbeitsanweisung zur Fristenkontrolle aus der entsprechenden Kanzlei vorlegt, der zufolge nach Versendung per Telef ax nochmals kontrolliert werde, ob die richtige F ax - Nummer eingegeben worden sei und der Sendebericht "o.k." au s- weise, kann dieser Vortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berüc k- sichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das B e- schwerdegericht nicht gehalten, den Antragsgeg ner auf einen unzureichenden Vortrag hinzuweisen und ihm ergänzenden Sachvortrag zu ermöglichen. Wenn der insoweit darlegungspflichtige Beteiligte nicht zur Ausgangskontrolle vorg e- tragen hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, auf den notwendigen Vortrag hi n- zuweisen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 15). So liegt der Fall auch hier. Ausweislich der Begründung des Wiederei n- setzungsantrages best and kein Anhaltspunkt da für , dass die nach der Rech t- sprechung des Bundesge richtshofs für die Versendung eines Telefax es ge f o r- derte Ausgangskontrolle in der Kanzlei angeordnet war . Hinzu kommt, dass der Antragsgegner auf die Erwiderung der Gegenseite zu seine m Wiedereinse t- 9 10 - 6 - zungsgesuch, wonach im Rahmen der Ausgangskontrolle eine E ingangsbest ä- tigung erforderlich sei , nicht e ingegangen ist. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 05.10.2012 - 9 F 367/10 UE - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.02.2013 - 6 UF 426/12 -
Full & Egal Universal Law Academy