BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 115/15 vom 2 . September 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . September 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger , D r. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4 . März 2015 au f- gehoben, soweit mit diesem die Beschwerde gegen den B e- schluss des Amtsgerichts Hannover vom 10. N ovember 2014 z u- rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Land gericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gericht sgebührenfrei. W ert: 5.000 Gründe: I. Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften St ö- rung. Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat das Amtsgericht für sie eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheite n, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten bestellt und als Übe r- prüfungszeitpun k t den 10. November 2016 bestimmt . M it Beschluss vom 1 - 3 - 11. Dezember 2014 hat es den Aufgabenkreis der Betreuerin im Wege de r einstweiligen Anordnung befristet bis 10. Mai 2015 um die Aufenthaltsbesti m- mung erwei tert. Die von der Betroffenen gegen beide Beschlüsse eingelegten Beschwe r- den hat das Landgericht mit einem einheitlichen Beschluss zurückgewiesen. D ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen richtet sich gegen die Zurückweisung der auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 10. November 2014 bezogenen Beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. D ie Beschwerdeentscheidung hält e i- ner rechtlichen Nachprüfung nicht stand. N ach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljähr i- gen ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Annahme eines freien Willens im Sinn e von § 1896 Abs. 1a BGB setzt dabei Einsichts - und Handlungsfähigkeit voraus. Der Betroffene muss mithin in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu ha n- deln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen. Das krankheitsbedingte Fehlen eines solchen freien Willens hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen ( vgl. zu den Einzelheiten Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - Fa mRZ 2014, 830 Rn. 11 ff. ) . An einer diesen rechtlichen Vorgaben genügenden Feststellung, dass es der Betroffenen am freien Willen mangelt, fehlt es vorliegend. Die amtsgerichtl i- 2 3 4 5 - 4 - che Entscheidung verhält sich zu dieser Frage überhaupt nicht. Das Landg e- richt führt insoweit lediglich aus, die Betroffene sei " aufgrund einer wahnhaften Störung in ihrer freien Willensbildung beeinflusst und deshalb nicht in der Lage " Dass die Willensbildung durch die Krankheit beeinflusst ist, bedeute t jedoch be reits nicht, dass nicht gleichwohl eine freie Willensbildung möglich ist. Darüber hinaus betrifft die Au s- sage des Landgerichts nicht den - allein maßgeblichen - freien Willen hinsich t- lich einer Betreuung, sondern befasst sich mit der Erledigung derjenigen Aufg a- ben, die ein Betreuer gegebenenfalls übernehmen soll. Auch dem vom Landg e- richt in Bezug genommenen Sachverständigengutachten lässt sich insoweit nichts entnehmen. Der angefochtene Beschluss ist daher im Umfang der Anfechtung aufz u- heben und die Sache ist insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverwe i- sen, das die erforderliche Prüfung zum Vorliegen eines freien Willens nachz u- holen haben wird. 6 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 10.11.2014 - 663 XVII H 7046 - LG Hannover, Entscheidung vom 04.03.2015 - 9 T 6/15 - 7
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